Atypische Netznutzung - Verbändepapier "Flexible Atypik"

2011 hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, dass Unternehmen ihre Netznutzungsentgelte bei einer sogenannten "atypischen Netznutzung" um bis zu 80 Prozent reduzieren können. Voraussetzung ist eine Anzeige bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) oder der Landesregulierungsbehörde, die bis zum 30. September für das jeweilige Kalenderjahr erfolgen muss. Anzeigen, die danach eingehen, gelten erst für das folgende Jahr, Anzeigen für vergangene Jahre sind ausgeschlossen. Die Anzeige sollte beinhalten, dass mit dem zuständigen Verteilnetzbetreiber eine Vereinbarung zur atypischen Netznutzung auf Basis der Festlegung der BNetzA erfolgt ist.
Die Unternehmen müssen nachweisen, dass ihre spezifische Jahreshöchstlast vorhersehbar erheblich vom Zeitpunkt der Jahreshöchstlast des Netzbetreibers abweicht (§ 19 Absatz 2 Satz 1 StromNEV). Hintergrund der Regelung ist, dass durch die Abweichung der individuellen Höchstlast von der Höchstlast im Netz ein entlastender Effekt eintritt. D. h., das Netz kann dank der zu berücksichtigenden Entlastung auf eine geringere Höchstlast ausgelegt werden.
Berechnet wird die Differenz zwischen der maximalen Leistung und der maximalen Leistung im Hochlastfenster des Netzbetreibers. Dieser muss sein individuelles Fenster bis zum 31. Oktober für das jeweils folgende Jahr veröffentlichen.
Um bei besonders hoher Einspeisung erneuerbarer Energien in die Stromnetze flexibler agieren zu können, plädieren der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) und sieben Wirtschaftsverbände dafür, die Regelungen für die atypische Netznutzung anzupassen. Einzelheiten können Sie dem veröffentlichten Verbändepapier auf der Homepage des DIHK entnehmen.