Informationen zum Aufstiegsbonus II

Der Aufstiegsbonus II in Höhe von 2500 € wird anlässlich einer Existenzgründung auf Grundlage einer Meisterprüfung oder einer bestimmten gleichwertigen Fortbildungsprüfung gewährt.
Der Aufstiegsbonus II wird als freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen gewährt.

Wer ist antragsberechtigt?

Unternehmer, die ihr Gewerbe nach dem 1.1.2017 angemeldet haben und in den vergangenen 10 Jahren einen Fortbildungsabschluss auf dem Niveau DQR 6 oder DQR 7 bei einer IHK oder HWK bzw. einer vergleichbaren für landwirtschaftliche Fortbildungsberufe zuständigen Stelle erworben haben. Die Gründung muss in Bezug zu Fortbildungsabschluss stehen.

Welche Nachweise muss der Antragsteller insgesamt erbringen?

  1. Vorlage der Gewerbemeldung zum Beleg der Gründung in RLP nach dem 1.1.2017.
  2. Vorlage des entsprechenden Abschlusszeugnisses einer deutschen IHK oder HWK bzw. einer vergleichbaren für landwirtschaftliche Fortbildungsberufe zuständigen Stelle über einen Fortbildungsabschluss, der in den vergangenen 10 Jahren auf dem Niveau DQR 6 oder DQR 7 erworben wurde.
  3. Gründung muss in Bezug zum Fortbildungsabschluss stehen.
  4. Die Antragstellung muss bis spätestens 12 Monate nach der Gründung erfolgen.

Fristwahrung

Die Antragstellung muss bis 12 Monate nach der Gründung erfolgen.
Sollten Sie sich zum Zeitpunkt der Existenzgründung
  • in einer Bildungsmaßnahme, die auf eine Meister-/Fortbildungsprüfung (nach DQR 6 oder 7) vorbereitet, oder
  • in der Entwicklung einer Selbständigkeit mit einer Ausnahmebewilligung nach § 8 der Handwerksordnung
befinden und die Prüfung nicht innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten nach Existenzgründung ablegen können, so muss zwingend der "Antrag Aufstiegsbonus II zur Fristwahrung" gestellt werden.
Sobald die Prüfung erfolgreich abgeschlossen wurde, ist innerhalb von drei Monaten der "Antrag auf Gewährung des Aufstiegsbonus II" zu stellen.

Wie kann die Existenzgründung gestaltet sein?

  • die erstmalige Gründung einer selbständigen Vollexistenz,
  • die erstmalige Übernahme eines bestehenden Betriebes,
  • der erstmalige Erwerb einer tätigen Beteiligung (mind. 25%, Sperrminorität vorhanden),
  • einmalig die schrittweise Entwicklung einer Selbständigkeit begleitend zu einer bestehenden abhängigen Beschäftigung oder
  • einmalig der Einstieg in die Erwerbstätigkeit (Nebenerwerbsgründung).

Welche Abschlüsse ermöglichen die Beantragung eines Aufstiegsbonus II?

Bei der Fortbildungsprüfung handelt es sich um Abschlüsse auf dem Niveau 6 oder 7 des Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR), die von einer Industrie- und Handelskammer, einer Handwerkskammer oder einer Landwirtschaftskammern verliehen wurden. Diese Abschlüsse enthalten in der Regel eine der folgenden Bezeichnungen:
  • Meister/in
  • Fachkaufmann/-frau (Geprüfte/r)
  • Fachwirt/in (Geprüfte/r)
  • Aus-und Weiterbildungspädagoge/-pädagogin (Geprüfte/r)
  • Operative/r Professional (IT) (Geprüfte/r)
  • Sonstige, berufliche Fortbildungsqualifikationen nach BBIG/HwO (Niveau 6)
  • Berufliche Fortbildungsqualifikationen nach § 54 BBIG (Niveau 6)
  • Betriebswirt/in nach dem Berufsbildungsgesetz (Geprüfte/r)
  • Betriebswirt/in nach der Handwerksordnung (Geprüfte/r)
  • Technische/r Betriebswirt/in (Geprüfte/r)
  • Strategische/r Professional (IT) (Geprüfte/r)
  • Berufspädagoge/-pädagogin (Geprüfte/r)
Techniker und Ingenieure sind nicht zuwendungsberechtigt, da schulische und akademische Abschlüsse grundsätzlich nicht förderfähig sind.

Was ist noch zu beachten?

Bitte beachten: 24 Monate nach der Gründung muss Zuwendungsempfänger nachweisen, dass die Gründung noch besteht, andernfalls muss das Geld von ihm zurückgezahlt werden.
Der Aufstiegsbonus II ist eine steuerpflichtige Einnahme. zur steuerlichen Behandlung der Zuwendung wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater oder das für Sie zuständige Finanzamt.
Der Antrag muss im Original von Ihnen ausgefüllt und eigenständig unterschrieben worden sein damit er mit allen erforderlichen Nachweisen der Kammer vorgelegt werden kann.
Bitte beachten Sie die ausführliche Verwaltungsvorschrift vom 03.02.2020 auf der Internetseite des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz.
Für die Richtigkeit aller Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.