Auflösung / Kündigung / Schlichtung

Das Ausbildungsverhältnis darf nach Ablauf der Probezeit nur im gegenseitigen Einvernehmen gelöst oder aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden.
Der/die Auszubildende kann ferner den Vertrag kündigen, wenn er/sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich in einem anderen Beruf ausbilden lassen will. Allerdings ist dann eine Kündigungsfrist von vier Wochen einzuhalten.
Die Kündigung muss in jedem Fall schriftlich erfolgen.
Bei Konflikten zwischen den Vertragspartnern ist der erste Schritt der Versuch einer Einigung durch eine Schlichtung. Diese ist dem Verfahren beim Arbeitsgericht vorgeschaltet. Dazu ist bei der IHK für Rheinhessen ein Schlichtungsausschuss eingerichtet, die entsprechende Verfahrensordnung im Downloadbereich informiert dazu. Nur wenn es zu keiner Einigung kommt, ist der Weg zum Arbeitsgericht frei.