Gefahrgutbeauftragte

Alles Wissenswerte rund um die Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten sowie die Anmeldung zur Prüfung.

Bestellung

Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) schreibt die Bestellung und berufliche Befähigung von Gefahrgutbeauftragten für die Beförderung gefährlicher Güter vor.

Betroffene Unternehmen

Von der Gefahrgutbeauftragtenverordnung sind alle Wirtschaftszweige betroffen, die an der Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen- und Wasserfahrzeugen beteiligt sind. Als Beteiligte kommen u. a. der Absender, der Beförderer, der Verpacker, der Befüller und der Entlader in Betracht. Wer genau Beteiligter ist, richtet sich nach Verantwortlichkeiten der jeweiligen Gefahrgutvorschriften für die einzelnen Verkehrsträger. Sind mehrere Gefahrgutbeauftragte bestellt, sind die Aufgaben der einzelnen Beauftragten genau gegeneinander abzugrenzen und schriftlich festzulegen.

Voraussetzungen für die Bestellung

Voraussetzungen für die Tätigkeit des Gefahrgutbeauftragten sind:
  • Die Teilnahme an einer von einer IHK anerkannten Schulung und
  • eine bestandene Prüfung vor der IHK.
Die Bestellung des Gefahrgutbeauftragten hat schriftlich zu erfolgen. Es kann auch ein externer Gefahrgutbeauftragter bestellt werden. Der Name des Gefahrgutbeauftragten ist allen Mitarbeitern des Unternehmens schriftlich bekannt zu geben. Die Bekanntgabe des Namens des Gefahrgutbeauftragten muss im Unternehmen auch dann erfolgen, wenn der Unternehmer die Funktion des Gefahrgutbeauftragten selbst wahrnimmt. Eine schriftliche Bestellung entfällt jedoch in diesem Fall.

Befreiungen von der Bestellungspflicht

Die Vorschriften über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten gelten nicht für Unternehmen,
  1. deren Tätigkeiten sich auf Beförderungen gefährlicher Güter beziehen, deren Freistellung von den Vorschriften des ADR/RID/ADN und des IMDG-Codes geregelt ist oder sich auf Mengen je Beförderungseinheit erstrecken, die unterhalb der in Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR festgelegten Mengen liegen oder die ausschließlich Beförderungen nach Kaptiel 3.4 und 3.5 ADR/RID/ADN/IMDG-Code durchführen,
  2. die in einem Kalenderjahr an der Beförderung von nicht mehr als 50 Tonnen netto gefährlicher Güter für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben beteiligt sind, wobei dies bei radioaktiven Stoffen nur bei der Beförderung der UN-Nummern 2908 bis 2911 gilt
  3. denen ausschließlich Pflichten als Fahrzeugführer, Schiffsführer, Empfänger, Reisender, Hersteller und Rekonditionierer von Verpackungen oder als Stelle für Inspektionen und Prüfungen für Großverpackungen (IBC) zugewiesen sind oder
  4. die ausschließlich als Auftraggeber des Absenders an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto pro Kalenderjahr beteiligt sind, ausgenommen radioaktive Stoffe der Klasse 7 und gefährliche Güter der Beförderungskategorie 0 nach Absatz 1.1.3.6.3 ADR, oder
  5. die ausschließlich als Entlader an der Beförderung von nicht mehr als 50 Tonnen netto pro Kalenderjahr beteiligt sind.

Aufgaben/Pflichten des Gefahrgutbeauftragten

Die Aufgaben und Pflichten des Gefahrgutbeauftragten ergeben sich aus § 8 Gefahrgutbeauftragtenverordnung in Verbindung mit Unterabschnitt 1.8.3.3 ADR/RID/ADN. Der Gefahrgutbeauftragte hat unter der Verantwortung der Unternehmensleitung im Wesentlichen die Aufgabe, im Rahmen der betroffenen Tätigkeiten des Unternehmens oder Betriebes nach Mitteln und Wegen zu suchen und Maßnahmen zu veranlassen, die die Durchführung dieser Tätigkeiten unter Einhaltung der geltenden Bestimmungen und unter optimalen Sicherheitsbestimmungen erleichtern.

Seine Aufgaben sind insbesondere:
  • Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter.
  • Beratung des Unternehmens bei den Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter.
  • Erstellung eines Jahresberichtes innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des Geschäftsjahres.
  • Überprüfung des Vorgehens bzw. der Verfahren hinsichtlich der betroffenen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter.
  • Der Gefahrgutbeauftragte muss schriftliche Aufzeichnungen über seine Überwachungstätigkeit unter Angabe des Zeitpunktes, Namen der überwachten Personen sowie über die Geschäftsvorgänge führen. Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde (Landratsamt) auf Verlangen vorzulegen.
  • Bei einem Unfall, der sich während einer von dem jeweiligen Unternehmen durchgeführten Beförderung oder während des von dem Unternehmen vorgenommenen Be- und Entladens ereignet und bei dem Personen, Tiere, Sachen oder die Umwelt zu Schaden gekommen sind, muss der Gefahrgutbeauftragte dafür sorgen, dass ein Unfallbericht für die Unternehmensleitung oder gegebenenfalls für eine örtliche Behörde erstellt wird.

Aufgaben/Pflichten des Unternehmers gegenüber dem Gefahrgutbeauftragten

  • Der Unternehmer darf den Gefahrgutbeauftragten wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligen.
  • Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der Gefahrgutbeauftragte
    • vor seiner Bestellung im Besitz eines gültigen und auf die Tätigkeiten des Unternehmens abgestellten Schulungsnachweises ist,
    • alle zur Wahrnehmung seiner Tätigkeit erforderlichen sachdienlichen Auskünfte und Unterlagen erhält,
    • die notwendigen Mittel zur Aufgabenwahrnehmung erhält,
    • jederzeit seine Vorschläge und Bedenken unmittelbar der entscheidenden Stelle im Unternehmen vortragen kann,
    • zu vorgesehenen Vorschlägen auf Änderung oder Anträgen auf Abweichungen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter Stellung nehmen kann,
    • alle ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann.

Schulung

Die Schulungen werden unterteilt nach den Verkehrsträgern
  • Straße
  • Schiene
  • Binnenschiff
  • Seeschiff
Die Schulungsinhalte ergeben sich aus 1.8.3.3 und 1.8.3.11 ADR/RID/ADN (analog auch für den Seeverkehr) sowie § 8 GbV.
Die Schulung für den ersten Verkehrsträger umfasst 22 Stunden und 30 Minuten (30 Unterrichtseinheiten á 45 Minuten). Für jeden weiteren Verkehrsträger umfasst die Schulung 7 Stunden und 30 Minuten (10 Unterrichtseinheiten).

Geplante Schulungstermine

Für Schulungstermine nehmen Sie bitte direkt mit den jeweiligen Veranstaltern Kontakt auf!

Veranstalter

Zurzeit sind von der IHK Rhein-Neckar folgende Schulungsveranstalter anerkannt:
Termine und Kosten für die Schulungen können Sie direkt bei den Veranstaltern erfragen.

Ausstellen von Schulungsnachweisen

Nach erfolgreicher Teilnahme an einer Grund- oder Verlängerungsprüfung wird von der IHK der nach der GbV vorgeschriebene Schulungsnachweis ausgestellt. Die Gebühr für das Ausstellen des Schulungsnachweises ist bereits in der Prüfungsgebühr enthalten.

Anerkennung und Überwachung von Schulungen für Gefahrgutbeauftragte

Schulungsveranstalter, die Schulungen für Gefahrgutbeauftragte durchführen möchten, müssen eine Anerkennung durch die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK) haben.
Die IHK ist zuständig für die Anerkennung der Schulungsveranstalter und die Überwachung der Schulung für Gefahrgutbeauftragte nach Abschnitt 1.8.3 ADR/RID/ADN in Verbindung mit § 7 Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV).
Die Schulungsveranstalter müssen ihre Schulungen nach den Unterabschnitten 1.8.3.3 und 1.8.3.11 ADR/RID/ADN in Verbindung mit § 8 GbV ausrichten. Analoge Regelungen gelten für Schulungen zur Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen nach dem IMDG-Code.
Die ordnungsgemäße Durchführung der anerkannten Schulungen wird von der IHK überwacht. Zudem wird die fachliche Eignung der einzusetzenden Lehrkräfte beurteilt.
Seit dem Jahr 2006 setzen die Industrie- und Handelskammern in Baden-Württemberg ein Fachgremium aus IHK-Mitarbeitern zur Beurteilung angehender neuer Gefahrgutlehrkräfte ein.
Dieses Fachgremium hat die Aufgabe, die fachliche Eignung dieser Lehrkräfte im Rahmen eines Beurteilungsgespräches zu prüfen.
Bitte wenden Sie sich zur Vereinbarung eines Beratungsgesprächs an unseren Ansprechpartner, damit wir Ihre Fragen zum weiteren Anerkennungsverfahren, wie die Erfüllung der sachlichen und personellen Voraussetzungen sowie die Umsetzung der Kursvorgaben im Vorfeld Ihrer Antragseinreichung hinreichend beantworten können. Den Antrag bekommen Sie nach unserem Beratungsgespräch zugesandt.

Prüfung

Für die Prüfung sind folgende Punkte zu beachten:
  • Die Prüfung kann unabhängig von der Schulungsstätte und dem Wohnort bei jeder IHK abgelegt werden.
  • Die IHK legt die Prüfungstermine, gegebenenfalls in Absprache mit den Lehrgangsveranstaltern beziehungsweise Unternehmen, fest.
  • Die Prüfungsdauer ist abhängig von der Anzahl der ausgewählten Verkehrsträger. Sie beträgt zwischen 100 (ein Verkehrsträger) und 250 Minuten (vier Verkehrsträger) bei Grundprüfungen und 50 und 125 Minuten bei Verlängerungsprüfungen. Die Prüfungsdauer bei Ergänzungsprüfungen beträgt zwischen 50 (ein Verkehrsträger) und 150 Minuten (drei Verkehrsträger).
  • Die Prüfung wird schriftlich durchgeführt. Als Hilfsmittel sind die einschlägigen Vorschriften für die jeweiligen Verkehrsträger sowie Taschenrechner zugelassen. Der Einsatz sonstiger elektronischer Hilfsmittel ist nicht gestattet.
  • Die Prüfung kann grundsätzlich nur in deutscher Sprache abgelegt werden.
  • Es gibt einen Katalog zu Prüfungsfragen.

Zulassung zur Prüfung

Grundprüfung:
  • Zur Grundprüfung wird zugelassen, wer eine Grundschulung absolviert hat und darüber eine Lehrgangsbestätigung vorlegen kann.
Ergänzungsprüfung:
  • Wer bereits eine Grundprüfung bestanden hat, darf für weitere Verkehrsträger an einer Ergänzungsprüfung teilnehmen, wenn er einen gültigen IHK-Schulungsnachweis besitzt und für den/die weiteren Verkehrsträger eine entsprechende Lehrgangsbestätigung vorlegen kann.
Verlängerungsprüfung:
  • Zur Verlängerungsprüfung wird zugelassen, wer einen gültigen IHK-Schulungsnachweis für die gleichen Verkehrsträger vorlegt, für die der Nachweis verlängert werden soll. (Die Vorlage einer Lehrgangsbestätigung ist nicht notwendig, da keine vorherige Teilnahme an einem Lehrgang vorgeschrieben ist.)
  • Die Verlängerungsprüfung muss vor Ablauf des IHK-Schulungsnachweises abgelegt werden.
Wiederholung der Prüfung:
  • Bei Grundprüfungen ist eine einmalige Wiederholungsprüfung ohne weitere Schulung zulässig.
  • Bei Verlängerungsprüfungen ist eine mehrmalige Wiederholung bis zum Ablauf des Schulungsnachweises möglich.

Anmeldung zur Prüfung