Immobiliardarlehens-vermittler/-in

Informieren Sie sich zur Antragstellung auf Erlaubnis gemäß § 34i Gewerbeordnung (GewO). Mit unseren Checklisten und Hinweisen unterstützen wir Sie bei Ihrem Antrag.

Erlaubnistatbestand für Immobiliardarlehensvermittler/-innen

Wenn Sie gewerbsmäßig den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne des § 491 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne von § 506 BGB vermitteln oder Dritte zu solchen Verträgen beraten wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde als Immobiliardarlehensvermittler/-in nach § 34i Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO).

Erlaubnisvoraussetzungen

  • Zuverlässigkeit
  • geordnete Vermögensverhältnisse
  • Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertige Garantie
  • Sachkunde
  • Hauptniederlassung oder Hauptsitz im Inland und Ausübung der Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler im Inland

Registrierungspflicht

Darüber hinaus sind Sie verpflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme Ihrer Tätigkeit in das Vermittlerregister nach § 11a Absatz 1 GewO eintragen zu lassen. Die Pflicht zur Eintragung besteht auch hinsichtlich der unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden oder in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlichen Personen unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit, vgl. § 34i Absatz 8 GewO.

Registrierung als Honorar-Immobiliardarlehensberater/-in

Auch für Honorar-Immobiliardarlehensberater/-innen im Sinne von § 34i Absatz 5 GewO, die eine unabhängige Beratung in diesem Bereich anbieten oder als unabhängige/r Berater/in in diesem Bereich auftreten wollen, besteht eine Erlaubnispflicht nach § 34i Absatz 1 GewO als Immobiliardarlehensvermittler/in. Für diese Tätigkeit gibt es keinen eigenständigen Erlaubnistatbestand. Im Rahmen der Registrierung im Vermittlerregister müssen Sie sich jedoch entscheiden, ob Sie als Immobiliardarlehensvermittler oder als Honorar-Immobiliardarlehensberater eingetragen werden wollen. Sofern Sie sich für eine Registrierung als Honorar-Immobiliardarlehensberater entscheiden, wird diese Angabe im Vermittlerregister gespeichert (vgl. § 6 Absatz 1 Nummer 4 ImmVermV).
Die Eintragung als Honorar-Immobiliardarlehensberater nach § 34i Absatz 5 GewO hat für Sie zur Folge, dass Sie besondere gewerberechtliche Berufspflichten zu beachten haben: Sie müssen für Ihre Empfehlung für oder gegen einen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag oder eine entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfe eine hinreichende Anzahl von entsprechenden auf dem Markt angebotenen Verträgen heranziehen und dürfen vom Darlehensgeber keine Zuwendungen annehmen und von ihm in keiner Weise abhängig sein.
Bitte beachten Sie, dass die Entscheidung, als Honorar-Immobiliardarlehensberater aufzutreten, sich auf Ihre gesamte Tätigkeit bezieht und nicht nur für den Einzelfall gilt, d. h. ein Wechsel von Fall zu Fall ist nicht möglich, solange Sie im Vermittlerregister als Honorar-Immobiliardarlehensberater eingetragen sind oder als solcher im Geschäftsverkehr auftreten. Eine Änderung der Eintragung im Vermittlerregister können Sie jedoch durch Mitteilung gegenüber der Erlaubnisbehörde veranlassen, vgl. § 7 Absatz 1 Satz 2 ImmVermV. Sie dürfen jedoch bei einer Eintragung im Vermittlerregister als Immobiliardarlehensvermittler/-in die Bezeichnung "unabhängige/r Berater/-in" oder "unabhängige Beratung" nicht mehr verwenden und auch nicht als solcher auftreten.

Formulare für Immobiliardarlehensvermittler/-innen

Zum 1. Januar 2023 wurde die Gebühren angepasst. Bitte entnehmen Sie die jeweils gültigen Beträge dem aktuellen Gebührentarif (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 218 KB).

Rechtsgrundlagen

Hier finden Sie die Rechtsgrundlagen für das Erlaubnis- und Registrierungsverfahren von Immobiliardarlehensvermittlern (§ 34i Absatz 1 GewO).

Weitere Informationen

Des Weiteren haben wir ergänzende Informationen für Sie zusammengestellt.