Prüfungsberichte und Negativerklärung

Welchen Pflichten unterliegt der Gewerbetreibende nach der Finanzanlagenvermittlerverordnung?

Wann müssen Prüfungsbericht und Negativerklärung vorgelegt werden?

Der Gewerbetreibende hat jedes Jahr einen Prüfungsbericht erstellen zu lassen, der der Erlaubnisbehörde bis spätestens zum 31. Dezember des darauf folgenden Jahres zu übermitteln ist.
Sollten Sie während des Berichtszeitraumes nicht einschlägig gewerblich tätig geworden sein, haben Sie anstelle des Prüfungsberichtes eine sog. Negativerklärung unaufgefordert einzureichen. Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben. Möglich ist die Verwendung der in der rechten Spalte zum Download bereitgestellten Mustererklärung. Sofern ein Gewerbetreibender auch nur einen einzelnen Vermittlungs- oder Beratungsauftrag i.S.d § 34f Abs. 1 GewO oder § 34h Abs. 1 GewO durchgeführt hat, muss er einen Prüfungsbericht vorlegen. Dies gilt auch dann, wenn mit dieser Tätigkeit kein Umsatz erzielt wurde.
Die nicht fristgemäße Einreichung kann eine Geldbuße gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 14 FinVermV nach sich ziehen.

Wer darf prüfen?

Geeignete Prüfer sind nach § 24 Abs. 3 FinVermV Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften und bestimmte Prüfungsverbände. Aber auch andere Personen, die öffentlich bestellt und zugelassen worden sind und die aufgrund ihrer Vorbildung und Erfahrung in der Lage sind eine ordnungsgemäße Prüfung in dem betreffenden Gewerbebetrieb durchzuführen, können als Prüfer betraut werden. Hierzu zählen Steuerberater, Rechtsanwälte, ferner Personen, die für das Gebiet, das Gegenstand der Prüfung ist, nach § 36 GewO bestellt und vereidigt worden sind.

Welche Aussagen muss der Prüfungsbericht enthalten?

Die Prüfungsberichte sollen Aussagen enthalten, ob und gegebenenfalls welche Verstöße des Gewerbetreibenden im jeweiligen Prüfungsjahr gegen die Vorgaben der §§ 12 bis 23 FinVermV festgestellt wurden. Nähere Angaben zu Aufbau und Inhalt des Prüfungsberichts finden Sie in der Allgemeinen Muster-Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des § 34f der Gewerbeordnung und der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermVwV) vom 27. Januar 2014. Diese ist auf der rechten Seite unter externe Links abrufbar.

Aussagen zum Prüfer

  1. Gehört der die Prüfung vornehmende Prüfer dem Personenkreis des § 24 Abs. 3 bzw. 4 FinVermV an?
  2. Erklärung des Prüfers, dass keine Befangenheit besteht (§ 24 Abs. 5 FinVermV).

Art und Umfang der durchgeführten Geschäfte

  1. Darstellung der durchgeführten Geschäfte nach Art und Umfang auf der Grundlage der vom Gewerbetreibenden zur Verfügung gestellten Unterlagen. Hierbei ist ggf. auch darauf einzugehen, ob durch den Gewerbetreibenden eine Vermittlung von Produkten im Sinne des § 16 Abs. 5 FinVermV erfolgte.
  2. Wurde festgestellt, dass bestimmte vom Auftraggeber durchgeführte Geschäfte nicht dem Erlaubnistatbestand der § 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 GewO unterfielen und ggf. eine Erlaubnis nach § 32 KWG erforderlich war?
  3. Wurde festgestellt, dass keine ausreichende Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 GewO vorlag oder der Umfang der erteilten Erlaubnis die durchgeführten Geschäfte nicht abdeckte (richtige Produktkategorie nach § 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 GewO)?

Einhaltung der sonstigen Pflichten (§§ 20 bis 23 FinVermV) / Organisatorische Vorkehrungen

  1. Wurde auf der Grundlage der durchgeführten Prüfungshandlungen und der vom Gewerbetreibenden zur Verfügung gestellten Unterlagen festgestellt, dass sich der Gewerbetreibende entgegen § 20 FinVermV Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen von Anlegern im Zusammenhang mit der Finanzanlagenberatung oder -vermittlung verschafft hat?
  2. Wurden Verstöße gegen die Anzeigepflicht nach § 21 FinVermV festgestellt?
  3. Wurden Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten nach § 22 FinVermV festgestellt?
  4. Wurden Verstöße gegen die Aufbewahrungspflichten nach § 23 FinVermV festgestellt?

Einhaltung der Verhaltenspflichten (§§ 12 bis 18 FinVermV)

  1. Wurden Verstöße des Gewerbetreibenden gegen seine statusbezogenen Informationspflichten im Sinne des § 12 FinVermV festgestellt?
  2. Wurden Verstöße des Gewerbetreibenden gegen seine Informationspflicht über Vergütungen und Zuwendungen im Sinne des § 12a FinVermV festgestellt?
  3. Wurden Verstöße des Gewerbetreibenden gegen seine Informationspflicht über Risiken, Kosten, Nebenkosten und Interessenkonflikten im Sinne des § 13 FinVermV festgestellt?
  4. Wurden Verstöße des Gewerbetreibenden gegen die Anforderungen des § 14 FinVermV an die verwendeten Werbematerialien festgestellt?
  5. Wurden für den Fall, dass durch den Gewerbetreibenden Anlageberatung über Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Vermögensanlagengesetzes erfolgte, Verstöße des Gewerbetreibenden gegen die Anforderungen des § 15 FinVermV festgestellt, wonach das vorgeschriebene Informationsblatt zur Verfügung zu stellen ist?
  6. Wurden Verstöße des Gewerbetreibenden gegen die Anforderungen des § 16 FinVermV festgestellt, wonach der Gewerbetreibende die nach § 16 Abs. 1 bis 3 FinVermV erforderlichen Informationen vom Anleger einzuholen hat?
  7. Wurden im Fall der Anlageberatung Verstöße des Gewerbetreibenden gegen die Anforderung des § 16 Abs. 1 Satz 3 FinVermV festgestellt, wonach der Gewerbetreibende dem Anleger nur solche Finanzanlagen empfehlen darf, die auf Grund der Informationen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 FinVermV für diesen geeignet sind?
  8. Wurden im Fall der Anlagevermittlung Verstöße des Gewerbetreibenden gegen die Anforderung des § 16 Abs. 2 Satz 3 FinVermV festgestellt, wonach der Gewerbetreibende den Anleger darauf hinzuweisen hat, dass eine Finanzanlage auf Grund der Informationen nach § 16 Abs. 2 Satz 1 FinVermV für diesen nicht angemessen ist?
  9. Wurden im Fall der Anlagevermittlung Verstöße des Gewerbetreibenden gegen die Anforderung des § 16 Abs. 2 Satz 4 FinVermV festgestellt, wonach der Gewerbetreibende den Anleger darüber zu informieren hat, dass eine Beurteilung der Angemessenheit nicht möglich ist?
  10. Wurden Verstöße gegen § 16 Abs. 5 Nr. 2 FinVermV festgestellt, wonach der Gewerbetreibende den Kunden darüber zu informieren hat, dass keine Angemessenheitsprüfung vorgenommen wird?
  11. Nur für Finanzanlagenvermittler: Wurde festgestellt, dass durch den Gewerbetreibenden Zuwendungen im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 FinVermV angenommen oder an Dritte gewährt wurden? Falls ja, wurden Verstöße gegen die Grundsätze des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 FinVermV festgestellt?
  12. Nur für Honorar-Finanzanlagenberater: Wurde festgestellt, dass durch den Gewerbetreibenden im Sinne des § 17a Abs. 1 FinVermV gewährt wurden? Falls ja, wurden Verstöße gegen die Grundsätze des § 17a Abs. 1 FinVermV festgestellt? Wurden Zuwendungen, die auf der Grundlage einer nach § 34h der Gewerbeordnung durchgeführten Anlageberatung erhalten worden sind, unverzüglich und ungemindert an den Kunden ausgekehrt?
  13. Wurden Verstöße des Gewerbetreibenden gegen die nach § 18 Abs. 1 FinVermV bestehende Pflicht zur Erstellung eines Beratungsprotokolls und gegen die nach § 18 Abs. 2 FinVermV erforderlichen Inhalte festgestellt?
  14. Wurden Verstöße des Gewerbetreibenden gegen § 18 Abs. 3 FinVermV festgestellt, wonach eine unverzügliche Zusendung des Beratungsprotokolls zu erfolgen und dieses einen Hinweis auf das Rücktrittsrecht des Anlegers sowie auf die Wochenfrist zu enthalten hat?

Beschäftigte (§ 19 FinVermV)

  1. Wurde festgestellt, dass der Gewerbetreibende Personen beschäftigt, die im Sinne des § 34f Abs. 4 GewO direkt bei der Beratung und Vermittlung mitwirken? Falls ja, Angabe von Familienname, Vorname und Geburtsdatum dieser Personen.
  2. Wurde festgestellt, dass der Gewerbetreibende keine ausreichenden organisatorischen Vorkehrungen (internes Kontrollsystem – IKS) getroffen hat, um die Einhaltung der Pflichten der §§ 12 bis 18 FinVermV durch seine Beschäftigten sicherzustellen?

Prüfungsbericht und Prüfungsvermerk

  1. Der Prüfungsbericht muss eine Angabe darüber enthalten, ob die Prüfung auf der Basis einer Auswahl von Einzelfällen (z. B. Stichproben) vorgenommen wurde und welchen Umfang die Auswahl hatte.
  2. Bei festgestellten Verstößen soll der Prüfer angeben, ob es sich ggf. um einen wesentlichen Verstoß handelt und ob der jeweilige Verstoß ggf. systembedingt erfolgte.
  3. Der Prüfungsbericht hat gemäß § 24 Abs. 1 Satz 3 FinVermV einen Prüfungsvermerk zu enthalten, aus dem hervorgeht, ob und ggf. welche Verstöße festgestellt wurden.
  4. Der Prüfungsbericht ist gemäß § 24 Abs. 1 Satz 3 FinVermV mit Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen.
Weiter hat das Institut der Wirtschaftsprüfer einen Prüfungsstandard entworfen (IDW EPS 840), der als Vorlage für die Fertigung eines Prüfungsberichts herangezogen werden kann.

Sind Systemprüfungen erlaubt?

Eine Erleichterung der Berichtspflicht sieht § 24 Absatz 1 Satz 4 FinVermV unter bestimmten Voraussetzungen für Gewerbetreibende vor, die als Untervermittler ausschließlich für eine Vertriebsgesellschaft (Strukturvertrieb) tätig sind. In diesem Fall ist eine Systemprüfung des Obervermittlers in Verbindung mit stichprobenhaften Prüfungen der Untervermittler möglich. Jedoch muss sichergestellt werden, dass im Rahmen eines Rotationsprinzips alle an die Vertriebsgesellschaft angeschlossenen Vermittler bzw. Berater mindestens alle vier Jahre einer Einzelprüfung unterzogen werden. Das Rotationssystem ist dabei so auszugestalten, dass es für den einzelnen Vermittler nicht vorhersehbar ist, in welchem Prüfungsjahr er der Einzelprüfung unterliegt. Damit ist mindestens im 4-Jahres-Turnus ein Einzelprüfungsbericht vorzulegen. Im Übrigen genügt es jedoch, den Prüfungsbericht über die bei der übergeordneten Vertriebsgesellschaft durchgeführte Systemprüfung einschließlich der jeweiligen Ausschließlichkeitserklärung des Gewerbetreibenden vorzulegen.
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