Internet-Impressum für Finanzanlagenvermittler
Welche Vorschriften sind nach dem Digitale-Dienste-Gesetz zum Internet-Impressum für Versicherungsvermittler vorgeschrieben?
Finanzanlagenvermittler unterliegen einer Erlaubnis- und Registrierungspflicht nach §§ 11a, 34f Gewerbeordnung (GewO). Dieses Merkblatt informiert über die Anforderungen, die sich aus der Erlaubnis- und Registrierungspflicht für die Ergänzung des Internet-Impressums ergeben.
1. § 5 Abs. 1 Nr. 3 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) schreibt vor, dass geschäftsmäßige Anbieter von Telemedien Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde zu machen haben, wenn der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit erbracht wird, die der behördlichen Zulassung (Erlaubnis) bedarf.
Finanzanlagenvermittler bedürfen einer Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 GewO und müssen daher die zuständige Aufsichtsbehörde im Internet-Impressum angeben. Entscheidend ist dabei allein die grundsätzliche Genehmigungsbedürftigkeit der Tätigkeit. Der Zeitpunkt der tatsächlichen Erteilung der Erlaubnis ist dagegen unbeachtlich.
Zuständige Aufsichtsbehörde ist diejenige Stelle, die für die Erlaubniserteilung (sowie Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis nach § 34f GewO) zuständig ist, denn die Angabepflicht im Impressum gilt nur für erlaubnispflichtige Gewerbe.
Beachte: OLG Hamburg, Beschluss vom 3. April 2007, 3 W 64/07:
"Die für die Erteilung der Gewerbeerlaubnis zuständige Behörde ist auch als Aufsichtsbehörde im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 3 DDG anzusehen, weil sich ihre Tätigkeit nicht nur auf die einmalige Erlaubniserteilung beschränkt, sondern sie auch nachträglich prüfen muss, ob ein Widerruf der Gewerbeerlaubnis wegen Wegfalls der für die Erteilung erforderlichen Voraussetzungen oder eine Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit gemäß § 35 GewO geboten ist."
"Die für die Erteilung der Gewerbeerlaubnis zuständige Behörde ist auch als Aufsichtsbehörde im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 3 DDG anzusehen, weil sich ihre Tätigkeit nicht nur auf die einmalige Erlaubniserteilung beschränkt, sondern sie auch nachträglich prüfen muss, ob ein Widerruf der Gewerbeerlaubnis wegen Wegfalls der für die Erteilung erforderlichen Voraussetzungen oder eine Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit gemäß § 35 GewO geboten ist."
Welche Stelle für die Erlaubnis zuständig ist, ergibt sich nach Landesrecht. Eine Übersicht über die nach Landesrecht zuständigen Erlaubnisbehörden nach § 34f GewO kann, neben diesem Text, die Übersicht der zuständigen Behörden vom DIHK geben.
In Baden-Württemberg sind die Industrie- und Handelskammern für die Erlaubniserteilung nach § 34f GewO zuständig.
In Baden-Württemberg sind die Industrie- und Handelskammern für die Erlaubniserteilung nach § 34f GewO zuständig.
Folgende Daten der Erlaubnisbehörde sind anzugeben: Name und Postanschrift sowie nach Möglichkeit ein entsprechender Link auf das Internetportal (vgl. Micklitz/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2. Aufl., § 5 Rdnr. 53a).
Finanzanlagenvermittler, die zusätzlich Inhaber einer Erlaubnis nach § 34c und/oder § 34d GewO sind, müssen neben der zuständigen Erlaubnisbehörde nach § 34f GewO auch die zuständige Zulassungs-/Aufsichtsbehörde für die Erlaubnis nach § 34c und/oder § 34d GewO angeben. Für die Erlaubnis nach § 34d GewO sind die Industrie- und Handelskammern zuständig.
2. Weiterhin ist § 5 Abs. 1 Nr. 4 DDG zu beachten. Dieser verpflichtet bei einer Eintragung im Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister zur Angabe von Registernummer und Registername im Internet-Impressum. Das Vermittlerregister wird im Gesetzeswortlaut derzeit nicht genannt. Wir empfehlen trotzdem, das Internet-Impressum um die Angaben zum Vermittlerregister zu ergänzen, sobald eine Eintragung in dieses Register erfolgt ist. Anzugeben sind die elektronische Adresse des Vermittlerregisters (www.vermittlerregister.info) und die Registrierungsnummer.
3. Schließlich ist § 5 Abs. 1 Nr. 5 a.) bis c.) DDG zu beachten. Zwar fallen Finanzanlagenvermittler nicht unter die dort genannten Richtlinien, aufgrund der Rechtsprechung (LG Berlin, Beschluss vom 11. Februar 2010, Az.: 103 O 25/10; allerdings in Bezug auf Versicherungsvermittler) empfehlen wir gleichwohl, das Internet-Impressum um die in § 5 Abs. 1 Nr. 5 a.) bis c.) DDG genannten Angaben zu ergänzen. Danach sind mitzuteilen:
a. die Kammer, welcher der Diensteanbieter angehört,
b. die gesetzliche Berufsbezeichnung und der Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c. die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und Angaben dazu, wie diese zugänglich sind.
b. die gesetzliche Berufsbezeichnung und der Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c. die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und Angaben dazu, wie diese zugänglich sind.
Beispiele für ein Internet-Impressum im Bereich Finanzanlagenvermittlung
Beispiel 1
Das Impressum einer Finanzanlagenvermittler-GmbH nach Erlaubniserteilung und Registrierung:
Mustermann Finanzanlagenvermittler GmbH
Geschäftsführer Max Mustermann
Hauptstraße 1, 101107 Musterstadt
Telefon: 030/12345678
Telefax: 030/1234567
E-Mail: info@MustermannVersicherungen.de
Mustermann Finanzanlagenvermittler GmbH
Geschäftsführer Max Mustermann
Hauptstraße 1, 101107 Musterstadt
Telefon: 030/12345678
Telefax: 030/1234567
E-Mail: info@MustermannVersicherungen.de
Registergericht: Amtsgericht Mannheim HR B 12345
Vermittlerregister (www.vermittlerregister.info): Register-Nr. 12345
USt-Ident-Nummer DE 123456789 (nur soweit vorhanden)
Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 Gewerbeordnung (Finanzanlagenvermittler), Aufsichtsbehörde: Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar, L 1, 2, 68161 Mannheim, www.rhein-neckar.ihk24.de
Vermittlerregister (www.vermittlerregister.info): Register-Nr. 12345
USt-Ident-Nummer DE 123456789 (nur soweit vorhanden)
Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 Gewerbeordnung (Finanzanlagenvermittler), Aufsichtsbehörde: Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar, L 1, 2, 68161 Mannheim, www.rhein-neckar.ihk24.de
Mitglied der Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar, L 1, 2, 68161 Mannheim, www.rhein-neckar.ihk24.de
Alternativ zu “Mitglied der Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar” kann auch wie folgt formuliert werden:
Zuständige Berufskammer: Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar, L 1, 2, 68161 Mannheim, www.rhein-neckar.ihk24.de
Alternativ zu “Mitglied der Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar” kann auch wie folgt formuliert werden:
Zuständige Berufskammer: Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar, L 1, 2, 68161 Mannheim, www.rhein-neckar.ihk24.de
Berufsbezeichnung: Finanzanlagenvermittler nach § 34f Abs. 1 Gewerbeordnung; Bundesrepublik Deutschland
Berufsrechtliche Regelungen:
- § 34f Gewerbeordnung
- FinVermV
Die berufsrechtlichen Regelungen können über die vom Bundesministerium der Justiz und von der juris GmbH betriebenen Webseite www.gesetze-im-internet.de eingesehen und abgerufen werden.
Beispiel 2
Das Impressum eines Finanzanlagenvermittlers ohne Handelsregistereintragung (Einzelunternehmer), der zusätzlich eine Erlaubnis nach § 34d Gewerbeordnung besitzt, nach Erlaubniserteilung und Registrierung:
Hans Müller
Musterstraße 1, 10117 Musterstadt
Telefon: 030/12345678
Telefax: 030/1234567
E-Mail: info@Mueller.de
Musterstraße 1, 10117 Musterstadt
Telefon: 030/12345678
Telefax: 030/1234567
E-Mail: info@Mueller.de
Vermittlerregister (www.vermittlerregister.info): Register-Nr. 12345 (für § 34d GewO) und Register-Nr. 67891 (für § 34f GewO)
USt-Ident-Nummer DE 123456789 (nur soweit vorhanden)
- Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 Gewerbeordnung (Finanzanlagenvermittler), Aufsichtsbehörde: Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar, L 1, 2, 68161 Mannheim, www.rhein-neckar.ihk24.de
- Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 Gewerbeordnung [Versicherungsmakler; alternativ: (Versicherungsvertreter)], Aufsichtsbehörde: Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar, L 1, 2, 68161 Mannheim, www.rhein-neckar.ihk24.de
Mitglied der Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar, L 1, 2, 68161 Mannheim, www.rhein-neckar.ihk24.de
Alternativ zu “Mitglied der Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar” kann auch wie folgt formuliert werden:
Zuständige Berufskammer: Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar, L 1, 2, 68161 Mannheim, www.rhein-neckar.ihk24.de
Berufsbezeichnung: Finanzanlagenvermittler nach § 34f Abs. 1 Gewerbeordnung;
Versicherungsmakler (alternativ: Versicherungsvertreter) nach § 34d Abs. 1 Gewerbeordnung; Bundesrepublik Deutschland
Versicherungsmakler (alternativ: Versicherungsvertreter) nach § 34d Abs. 1 Gewerbeordnung; Bundesrepublik Deutschland
Berufsrechtliche Regelungen:
- § 34f Gewerbeordnung
- FinVermV
- § 34d Gewerbeordnung
- §§ 59-68 VVG
- VersVermV
Die berufsrechtlichen Regelungen können über die vom Bundesministerium der Justiz und von der juris GmbH betriebenen Webseite www.gesetze-im-internet.de eingesehen und abgerufen werden.
Anmerkung:
Dieses Information dient als erste Orientierungshilfe und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Trotz sorgfältiger Recherchen bei der Erstellung kann eine Haftung für den Inhalt nicht übernommen werden. Die dargestellten Erläuterungen erfolgen vorbehaltlich etwaiger Änderungen durch anstehende verordnungsrechtliche oder gesetzliche Änderungen.
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