Luxemburg – Arbeitseinsätze von Mitarbeitern

Unternehmen, die Arbeitseinsätze durch ihre Mitarbeiter in Luxemburg planen, müssen die geltenden Meldevorschriften und das zweistufige Meldeverfahren beachten.

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1. Anmeldung von vorübergehenden Dienstleistungen

Deutsche Unternehmen, die gelegentlich und vorübergehend Mitarbeiter für handwerkliche oder industrielle Dienstleistungen nach Luxemburg entsenden, müssen diese vor Beginn der Arbeiten bei der Generaldirektion für Mittelstand anmelden. Die Dienstleistungen dürfen in Luxemburg nur dann erbracht werden, wenn das Unternehmen befugt ist, diese auch in Deutschland zu erbringen.
Die Vorabmeldung dient als Nachweis, dass Ihr Unternehmen in Deutschland zur Ausübung der Dienstleistung befähigt und ordnungsgemäß zugelassen ist. Zur Anmeldung einer gelegentlichen Dienstleistung sind dem Antrag folgende Dokumente beifügen:
  • Auszug aus dem Handelsregister (nicht älter als sechs Monate)
  • Nachweis der Überweisung einer Verwaltungsgebühr von 50 Euro auf das Konto BCEELULL LU76 0019 5955 4404 7000 mit folgendem Überweisungszweck: Certificat préalable + Firmenname + vollständige Adresse (keine Schecks!). Die Zahlungsmodalitäten der Bearbeitungsgebühr finden Sie auf der Seite der Generaldirektion für Mittelstand.
  • Im Falle eines Erstantrags erfolgt der Nachweis der Qualifikation über die sogenannte EU-Bescheinigung (nicht älter als sechs Monate), die von der IHK Rhein-Neckar ausgestellt werden kann. Die EU-Bescheinigung wird für den Geschäftsführer bzw. einen leitenden Angestellten ausgestellt und nicht für das Unternehmen oder die entsandten Mitarbeiter, die den Auftrag ausführen sollen.
Die Vorabmeldung erfolgt über das Online-Formular ”Meldung von gelegentlichen und vorübergehenden Dienstleistungen in Luxemburg” (PDF zum Herunterladen am Ende der Webseite). Das ausgefüllte Formular wird eingereicht:
  • per E-Mail an: certificat@eco.etat.lu oder
  • per Post an: Ministère de l’Économie Direction générale des Classes moyennes, B.P. 535, L-2937 Luxembourg.
Die Anzeige ist 12 Monate lang gültig und jährlich erneuerbar. Für die Erneuerung müssen die gleichen Nachweise eingereicht werden wie für den Erstantrag. Falls mehrere unterschiedliche handwerkliche Tätigkeiten in Luxemburg durchgeführt werden sollen, so können diese in einem Meldeformular aufgeführt werden und sind mit den entsprechenden Qualifikationsnachweisen (EU-Bescheinigung) zu belegen.
Von der Anzeigepflicht befreit sind Unternehmen auf dem Gebiet der kaufmännischen und freien Berufe, die ihrerseits eine Niederlassungsgenehmigung benötigen. Dazu zählen Architekten und Ingenieure, Steuerberater, Vermessungstechniker, Berater in Sachen geistiges Eigentum oder Wirtschaftsberater.

Anerkennung von Qualifikationen

Reglementierte Tätigkeiten

Wenn die Tätigkeit des in Deutschland angesiedelten Unternehmens reglementiert ist, werden die zugrundeliegenden beruflichen Qualifikationen auch in Luxemburg anerkannt. Ausnahmen: Für bestimmten risikobehaftete Handwerke, die Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit haben, können die luxemburgischen Behörden verlangen, dass der Dienstleister den luxemburgischen Berufszugangsvoraussetzungen entspricht. Der Dienstleister muss dann einen Meisterbrief oder ein vergleichbares Zeugnis besitzen, um gelegentlich eine der folgenden Handwerkstätigkeiten in Luxemburg ausüben zu können:
  • Heizungs-, Lüftungs- und Kälteanlagenbauer
  • Elektriker
  • Hebezeugmonteur
  • Zimmermann-Dachdecker-Blechschmied

Nicht reglementierte Tätigkeiten

Ist der Beruf des Dienstleisters in Deutschland nicht reglementiert, aber in Luxemburg reglementiert, können die luxemburgischen Behörden die Gleichwertigkeit der beruflichen Qualifikationen des Dienstleisters überprüfen, indem sie eine einjährige Berufserfahrung als Selbstständiger im Laufe der letzten 10 Jahre in diesem Mitgliedstaat verlangen.

2. Entsendemeldung für Mitarbeiter

Jeder Entsendemitarbeiter muss online bei der Inspéction du travail et des Mines (ITM – Gewerbeaufsichtsamt) gemeldet werden. Die Meldung erfolgt spätestens am Tag des Arbeitseinsatzes. Die Registrierung auf der Meldeplattform “E-Détachement” ist in deutscher Sprache möglich. Die Entsendemitteilung enthält Angaben zum entsendenden Unternehmen, zu den entsandten Mitarbeitern und zu den Dienstleistungen, die in Luxemburg ausgeführt werden sollen.
Bei der Online-Meldung ist eine “Bezugsperson” zu benennen. Dabei handelt es sich nach Belieben um eine juristische oder natürliche Person, die während der Dauer der Entsendung in Luxemburg gegebenenfalls Ansprechpartner für die Arbeitsinspektion ist. Als Bezugsperson kann beispielsweise ein Entsendemitarbeiter benannt werden.

Badge social (Sozialausweis)

Die im Rahmen des Online-Meldeverfahrens erstellten Sozialausweise (Badge Social) werden ausgedruckt und müssen von den Mitarbeitern während des Einsatzes in Luxemburg für Kontrollzwecke mitgeführt werden. Der Badge Social enthält Angaben zum Arbeitnehmer sowie einen Barcode. Der Sozialausweis wird bei jedem Arbeitseinsatz über die Online-Entsendemitteilung erneut aktiviert.

Sozialversicherungsnachweis (A1-Bescheinigung)

Der entsandte Arbeitnehmer unterliegt in Deutschland weiterhin dem Sozialversicherungsrecht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
  • Der entsandte Arbeitnehmer ist gewöhnlich in Deutschland tätig
  • Der Arbeitnehmer ist EU Bürger
  • Es handelt sich um eine Entsendung
  • Die Beschäftigung muss im Voraus zeitlich begrenzt sein und darf 24 Monate nicht überschreiten
Als Nachweis für die Sozialversicherungspflicht in Deutschland dient die Bescheinigung A1, die von der zuständigen Krankenkasse ausgestellt wird. Der Sozialversicherungsausweis berechtigt dazu, im Ausland sozialversicherungsrechtliche Leistungen zu beantragen.

Einhaltung des luxemburgischen Arbeitsrechts

Bei Entsendungen nach Luxemburg sind arbeitsrechtliche Vorgaben einzuhalten. Dazu zählen unter anderem Mindestlöhne (zum 1. September 2023 erhöht) und Arbeitszeiten.

Mehrwertsteuer

Bei der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung innerhalb der EU gilt der Grundsatz des sogenannten “reverse charge” das heißt die Steuerschuldnerschaft wird vom Leistungserbringer auf den Leistungsempfänger verlagert. Das luxemburgische Recht, das dann greift, wenn der Ort der Leistung in Luxemburg liegt, sieht das Verfahren der Steuerumkehr-Schuld für Leistungen an beweglichen körperlichen Gegenständen vor wie zum Beispiel Lohnveredlung, Wartung, Instandsetzung und Montage. Für Leistungen in Zusammenhang mit einem Grundstück und Bauleistungen gilt das reverse charge Verfahren nicht. In diesem Fall muss sich das deutsche Unternehmen umsatzsteuerlich registrieren und die luxemburgische Mehrwertsteuer auf der Rechnung ausweisen. Die umsatzsteuerliche Registrierung muss bei der ”Administration de l’Enregistrement, des Domaines et de la TVA” beantragt werden.
Weiterführende Informationen bieten:
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