Exportvoraussetzungen
Im Handel mit Drittländern – Länder, die nicht zur Europäischen Union gehören – müssen Besonderheiten beachtet werden.
Voraussetzungen für ein Exportgeschäft
- Gewerbeanmeldung beim örtlich zuständigen Ordnungsamt (auf richtige Firmierung achten!)
- Eintragung ins Handelsregister bei Kapitalgesellschaften (z. B. AG, GmbH) oder Personengesellschaften (z. B. OHG)
- Bürger aus Staaten, die nicht zur EU gehören, benötigen eine Aufenthaltsgenehmigung, die auch die Ausübung einer selbstständigen gewerblichen Tätigkeit zulässt
Was ist besonders zu beachten?
Stimmt das Angebot mit dem erteilten Auftrag überein? Gibt es Abweichungen? Muss ggf. nachverhandelt werden?
Lieferbedingungen
Bei einem Handelsgeschäft mit Drittländern fallen Kosten und Risiken an:
- Transport
- Versicherung
- Zoll
deren Aufteilung zwischen dem Exporteur und dem ausländischen Importeur vorab geregelt werden muss.
Incoterms (R) 2020
Diese Lieferbedingungen werden häufig international standardisiert durch Incoterms® 2020. Die INCOTERMS® 2020 als etablierte Basis für internationale Kaufverträge stellen das wichtigste Regelwerk für den internationalen Handel dar. Ihre richtige Anwendung beeinflusst nicht zuletzt den Erfolg eines Exportgeschäftes. Geregelt werden:
- die Lieferkosten
- der Übergang der Risiken
- sowie die Versicherungsanforderungen an die Handelspartner.
In regelmäßigen Abständen werden die Incoterms® an die Handelspraxis angepasst. Die Incoterms® beeinflussen u. a. über die Importkosten die Zollwerte bei der Einfuhr und müssen im ATLAS-Verfahren eingepflegt werden.
Zahlungsbedingungen/Akkreditiv
Die Zahlungsbedingungen reichen von der Vorkasse bis zu einer Rechnung mit langfristigem Zahlungsziel. Die Sicherheit der Zahlung kann für den Exporteur auch durch ein unwiderrufliches, von der Bank des Exporteurs bestätigtes Dokumentenakkreditiv gewährleistet werden:
- Der ausländische Importeur eröffnet bei seiner Bank das Akkreditiv zugunsten des Exporteurs.
Wirtschaftliche und politische Risiken können zum Teil auch mit staatlichen Ausfuhrbürgschaften und Ausfuhrgarantien versichert werden (Hermesdeckungen). Weitere Möglichkeiten sollten im Vorfeld mit der Hausbank besprochen werden.
UN-Kaufrecht
Speziell für den Internationalen Warenverkehr wurde das UN-Kaufrecht geschaffen. Es gilt häufig auch ohne besondere Vereinbarung und kann eine gemeinsame Basis für die Vertragspartner bilden. Einzelne Bestandteile können abgeändert werden. Das UN-Kaufrecht liegt in allen wichtigen Handelssprachen vor; Inhalte und Folgen sollten den Handelspartnern bekannt sein.
Deutsche Ausfuhrbestimmungen
Zoll
Bei regelmäßiger Teilnahme am Außenhandel muss der Exporteur eine EORI-Nummer (Zollnummer) beantragen.
Grundsätzlich muss der Exporteur ab einem Warenwert von 1.000 Euro oder einem Gewicht von 1.000 Kilogramm eine Ausfuhranmeldung erstellen. Diese Aufgabe kann an einen Dienstleister, beispielsweise einen Spediteur, übertragen werden. Die Ausfuhranmeldung ist mit dem elektronischen Zollsystem ATLAS-Ausfuhr zu erstellen. Wer über keine Anbindung zu ATLAS verfügt, kann die kostenlose Schnittstelle der Zollverwaltung zu ATLAS nutzen. Hinweise zum Erstellen und zum Ablauf der Internetzollanmeldung hat der Zoll bereitgestellt.
Bei der Anmeldung wählt der Exporteur zwischen dem zweistufigen Ausfuhrverfahren (bei jedem Warenwert möglich) und dem einstufigen Ausfuhrverfahren (nur bei einem Warenwert unter 3.000 Euro möglich). Beim zweistufigen Ausfuhrverfahren findet eine Vorabfertigung durch das örtlich zuständige Binnenzollamt statt.
Beim einstufigen Ausfuhrverfahren ist keine Vorabfertigung erforderlich. Die Abfertigung findet nur beim Grenzzollamt statt. Nachteil hierbei ist, dass die Abfertigung nur an einer deutschen EG-Grenzzollstelle stattfinden kann und diese in der Zollanmeldung genannt sein muss.
Eine nachträgliche Änderung der Grenzzollstelle ist nicht möglich. Wir empfehlen daher auch bei Warenwerten unter 3.000 Euro das zweistufige Ausfuhrverfahren.
Zur Anmeldung jeder Ware ist eine Zolltarifnummer erforderlich. Um die Zuordnung zu ermöglichen, ist eine präzise Deklaration der Waren gemäß "Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik" nötig. Mit der Zolltarifnummer entscheiden sich auch die weiteren erforderlichen Formalitäten der Zollbehandlung.
Exportkontrolle
Ein grundsätzliches Lieferverbot besteht bei Länderembargos. Daneben gibt es für eine Reihe von Waren eine Ausfuhrgenehmigungspflicht. Dies gilt neben Waffen insbesondere bei Waren, die zur Produktion von konventionellen und ABC-Waffen dienen und bei Technologien, die von strategischer Bedeutung sind.
Diese Waren sind zum Teil von der Ausfuhrliste erfasst, für sie besteht eine grundsätzliche Genehmigungspflicht. Dies gilt auch für die von der Dual-Use-Verordnung der EU erfassten Güter mit doppeltem Verwendungszweck, diese Güter sind in der Ausfuhrliste integriert. Auch wenn die Waren nicht von der Ausfuhrliste erfasst sind, kann eine Genehmigungspflicht auch bestehen, wenn der Exporteur jedoch Kenntnis von einer beabsichtigten militärischen Nutzung der Waren hat. Die Prüfung der Genehmigungspflicht erfordert häufig technischen Sachverstand.
Mit dem Umschlüsselungsverzeichnis kann die Ausfuhrliste daraufhin überprüft werden, ob die Zolltarifnummer der Ware erfasst ist. Genehmigungsbehörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Eschborn, Telefon 06196 908-0.
Ausländische Bestimmungen
- Im Ausland müssen, abhängig von der Art der Waren, zahlreiche unterschiedliche Dokumente vorgelegt werden. Teilweise müssen diese vom Exporteur erstellt werden. Diese Verpflichtungen werden durch die vereinbarten Lieferbedingungen festgelegt. Die Erfordernisse für die ausländischen Zollverwaltungen und der Kunden erstrecken sich auf Form und Inhalt von Handelsrechnungen, Ursprungszeugnissen (ausgestellt durch die zuständige IHK) und Einfuhrlizenzen.
- Zollersparnisse für den Empfänger durch Präferenzen und die damit verbundenen Warenverkehrsbescheinigungen (EUR.1, EUR-MED, Ursprungserklärung (UE) oder A.TR) sind bei vorliegenden Abkommen möglich.
- Weiterhin gibt es zum Teil detaillierte Vorschriften über die Verpackung und die Markierung.
Weitere Hilfestellung geben Datenbanken der EU, sowie Nachschlagewerke. Verbreitet sind unter anderem:
- "Konsulats- und Mustervorschriften (KundM)", herausgegeben von der Handelskammer Hamburg; Bezug durch den Mendel Verlag;
"Begleitpapiere für den Außenhandel", Bezug z.B. durch den Formularverlag CW Niemeyer.
Nach Möglichkeit sollte der Importeur des Bestimmungslandes verbindlich vorgeben, welche Dokumente für die Zollabfertigung erforderlich sind. Gegebenenfalls sind diesbezügliche Anforderungen im Akkreditiv zu beachten. Es empfiehlt sich im Falle eines Akkreditivs vor dessen Annahme diese Punkte vorab auf Erfüllbarkeit hin zu überprüfen.
- Je nach Bestimmungsland und Art der Ware werden möglicherweise vor dem Export Vorversandkontrollen nötig bzw. kann es Zertifizierungspflichten geben.
Ausländische Einfuhrabgaben
Art und Höhe der Einfuhrnebenabgaben sind von Land zu Land sehr unterschiedlich. Neben Zöllen und der Einfuhrumsatzsteuer, die in den meisten Ländern anfallen, können sich, je nach Warenart, weitere Steuern und Abfertigungsgebühren ergeben.
Die IHKs bieten unverbindliche Auskünfte über ausländische Zolltarife und Einfuhrnebenabgaben an. Verbindliche Auskünfte über ausländische Zollsätze können nur schriftlich im jeweiligen Land von den Zollverwaltungen erteilt werden.
Die ausländischen Einfuhrzollsätze können anhand einer Zolldatenbank abgefragt werden. In der Regel übernimmt der ausländische Importeur die im Ausland anfallenden Abgaben.
Vorübergehende Verwendung im Ausland
Diese Frage stellt sich vor allem bei Berufsausrüstung, Warenmustern und Messewaren. Wenn diese Waren nur vorübergehend in ein anderes Land ausgeführt werden sollen, verlangt der ausländische Zoll eine Sicherheit in Höhe der üblichen Eingangsabgaben in der jeweiligen Landeswährung im Regelfall in bar.
Bei etwa 79 Staaten kommt als Alternative die Verwendung eines Carnet ATA/CPD in Betracht. Dieser Zollpassierscheinheft wird von den Industrie- und Handelskammern in Deutschland ausgestellt.
Es sollte im Einzelfall eine Beratung bei der örtlichen IHK erfolgen.
Reparatur- Garantie- und Ersatzteillieferungen
Bei einer Reparatur kommen andere Zollverfahren infrage. Wir stellen unterschiedliche Möglichkeiten der Abfertigung zur Verfügung:
Abfertigung zum freien Verkehr
- Die Ware darf im Ausland verändert worden sein.
- Es müssen keine Fristen eingehalten werden.
- Es können Zollabgaben und Einfuhrumsatzsteuer bei der Wiedereinfuhr anfallen.
Abfertigung zum freien Verkehr als Rückware
- Bei Rückwaren fallen weder Zollabgaben noch Einfuhrumsatzsteuer an.
- Eine Abfertigung ist innerhalb einer Frist von drei Jahren möglich.
- Die vorhergehende Ausfuhr muss durch einen Nämlichkeitsnachweis belegt werden.
- Der unveränderte (lediglich benutzt) Zustand muss gegeben sein.
Abfertigung mit aktiver Veredelung
- Die Einfuhr von Nicht-Unionswaren zur Durchführung (aktive Veredelung) von Veredelungsarbeiten und Reparaturen ohne Erhebung von Abgaben oder Anwendung von handelspolitischen Maßnahmen.
- Die Ware steht unter zollamtlicher Überwachung.
- Die Wiederausfuhrfrist muss eingehalten werden und eine Sicherheit hinterlegt werden.
- Die förmliche Bewilligung durch das zuständige Hauptzollamt ist notwendig oder über eine Beantragung einer einmaligen Bewilligung über die Zollanmeldung.
Abfertigung mit passiver Veredelung
- Die Durchführung einer vorübergehenden Ausfuhr von Unionswaren (passive Veredelung) zur Reparatur oder Veredelung mit einer vollständigen oder teilweisen Befreiung von Einfuhrabgaben der Veredelungserzeugnisse ist möglich.
- Für den Standardaustausch anwendbar, bei Antragstellung im Rahmen der Ausbesserung von Unionswaren.
- Bei vorzeitiger Einfuhr des Ersatzerzeugnisses muss eine Sicherheit hinterlegt werden.
- Schadhafte Waren sind grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag der Zollanmeldung auszuführen.
- Für die Inanspruchnahme eines Ersatzwarenverkehrs ist eine förmliche Bewilligung des zuständigen Hauptzollamtes notwendig (mit und ohne vorzeitige Einfuhr) mit einer Frist von sechs Monaten.
Links und Downloads
- Exportkontrolle (Nr. 948296)
- ATLAS: Zollanmeldung IAA+ (Nr. 950726)
- Exportrechnung (Nr. 950590)