Das UN-Kaufrecht in aller Kürze
Das Ziel des UN-Kaufrechts besteht darin, ein global einheitliches Kaufrecht zu etablieren, um den internationalen Handel zu erleichtern.
Weltweit einheitlich einkaufen
Das UN-Kaufrecht gilt für alle Exportgeschäften mit Waren, ausgenommen sind beispielsweise private PKW-Käufe.
Die Geschäfte müssen grenzüberschreitend sein, das bedeutet, das UN-Kaufrecht gilt nicht für reine Inlandsgeschäfte. Außerdem ist der Kontakt zu mindestens einem Vertragsstaat des UN-Kaufrechts erforderlich: entscheidend ist hierbei die Niederlassung, nicht die Staatsangehörigkeit.
Das UN-Kaufrecht wird angewendet, wenn sowohl der Käufer als auch der Verkäufer ihre Niederlassungen in Vertragsstaaten des UN-Kaufrechts haben und die Parteien deutsches Recht vereinbaren.
Die Parteien können das UN-Kaufrecht ausschließen, wobei es möglich ist, nur bestimmte Regelungen auszunehmen.
Da das UN-Kaufrecht in vielen Aspekten von den Regelungen des BGB und HGB abweicht, ist es ratsam, dass die Vertragsparteien im Vorfeld genau prüfen, in welchem Umfang sie das UN-Kaufrecht anwenden möchten.
Was ist bei Vertragsschluss zu beachten?
Ein Vertrag wird sowohl nach dem BGB als auch nach dem UN-Kaufrecht durch ein Angebot und dessen Annahme geschlossen. Ein Angebot ist ein hinreichend bestimmter Vorschlag, der folgendes beinhaltet:
- eine genaue Bezeichnung der Ware,
- eine festgelegte Menge,
- einen bestimmten Preis,
- eine deutliche Willenserklärung des Anbietenden, an das Angebot gebunden zu sein.
Ein Angebot wird erst wirksam, wenn es dem Empfänger zugegangen ist. Gemäß UN-Kaufrecht darf das Angebot nur von der Person angenommen werden, an die es gerichtet ist.
Vorsicht ist jedoch geboten bei Angeboten an Handelsvertreter, da nicht sie, sondern ein Dritter der eigentliche Adressat des Angebots ist.
Eine wichtige Unterscheidung zwischen BGB und UN-Kaufrecht besteht auch darin, dass ein Angebot nach UN-Kaufrecht frei widerrufen werden kann, wenn der Widerruf dem Empfänger vor seiner Annahmeerklärung zugeht.
Wenn die Annahme inhaltlich nicht mit dem Angebot übereinstimmt, gilt:
- nach BGB wird jede Abweichung als neues Angebot betrachtet
- nach UN-Kaufrecht wird das Angebot mit dem geänderten Inhalt wirksam, es sei denn, die Abweichung ist wesentlich
- ist die Abweichung für den Anbieter vorteilhaft, kommt der Vertrag mit der Annahme zustande, unabhängig von der Wesentlichkeit der Änderung
Bei der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) ist eine Besonderheit zu beachten: Während nach BGB/HGB ein einfacher Hinweis auf die AGBs ausreicht, fordert das UN-Kaufrecht, dass die AGBs dem Vertragspartner deutlich gemacht werden müssen. Daher muss der AGB-Text in der Vertragssprache dem Angebot beigefügt werden.
Pflichten von Käufer und Verkäufer
Der Verkäufer ist verpflichtet, die Ware zu liefern, die notwendigen Dokumente zu übergeben und das Eigentum zu übertragen. Gemäß UN-Kaufrecht ist der Lieferort üblicherweise der Ort, an dem der Verkäufer die Ware dem Frachtführer übergibt, es sei denn, es wurde vereinbart, dass die Lieferung zum Käufer erfolgen soll. Der Käufer unterliegt einer strengen Untersuchungs- und Rügepflicht.
Laut HGB ist bei erheblichen Mengenfehlern und Falschlieferungen, bei denen eine Zustimmung des Käufers zur Ware ausgeschlossen ist, keine unverzügliche Rüge erforderlich. Nach UN-Kaufrecht hingegen muss jede Vertragsabweichung sofort gerügt werden. Die Rechtsprechung hat für die kurze Untersuchungsfrist einen Zeitraum von drei bis vier Tagen festgelegt.
Das UN-Kaufrecht gewährt dem Käufer eine kurze Frist zur Geltendmachung von Vertragswidrigkeiten. Die deutsche Rechtsprechung legt hierfür im Allgemeinen eine Frist von einer Woche fest, die mit der Kenntnisnahme der Vertragswidrigkeit durch den Käufer beginnt. Nur eine ordnungsgemäße Mängelanzeige sichert dem Käufer alle weiteren Ansprüche.
Was für die Gewährleistung gilt
Ist die Ware fehlerhaft oder von minderer Qualität, so hat der Käufer laut BGB das Recht:
- die Ware zurückzugeben,
- Schadenersatz zu fordern oder
- den Kaufpreis zu mindern.
Gemäß dem UN-Kaufrecht stehen dem Käufer Rechte bei mangelhafter Lieferung nur zu, wenn eine wesentliche Vertragsverletzung vorliegt.
Zum Beispiel: weist das gelieferte Fleisch statt des vereinbarten Fettgehalts von 30 Prozent einen Fettanteil von 50 Prozent auf und ist somit für den Käufer unzumutbar, liegt eine wesentliche Vertragsverletzung vor. Andernfalls stellen selbst gravierende Mängel keine wesentliche Vertragsverletzung dar, sofern der Verkäufer bereit ist, ohne unzumutbare Belastung für den Käufer Ersatz zu liefern.
Weitere Fristen
Gemäß der Beweislastumkehr nach § 477 BGB können Gewährleistungsansprüche bei beweglichen Sachen sechs Monate nach Übergabe verjähren. Nach dem UN-Kaufrecht verjähren diese Ansprüche jedoch erst nach zwei Jahren. Im internationalen Handel ist es den Parteien möglich, abweichende Vereinbarungen zu treffen.