Verpackungsgesetz für Unternehmen

Das Gesetz sieht zahlreiche neue Pflichten für “Hersteller”, Vertreiber, Sachverständige, duale Systeme etc. vor. Betroffen sind in erster Linie die Inverkehrbringer verpackter Waren (= Hersteller).

Achtung Abmahnungswelle

Wenn Sie Ihre Registrierungspflicht im LUCID-Verpackungsregister gemäß Verpackungsgesetz nicht erfüllt haben, laufen Sie Gefahr abgemahnt zu werden. Hinweis für Gastronomen oder Einzelhändler: Auch wenn Sie ausschließlich vorbeteiligte Serviceverpackungen in den Umlauf bringen, ist eine Registrierung notwendig.

Was können Sie tun, wenn Sie abgemahnt werden?

  • Nehmen Sie die Abmahnung ernst und beachten Sie die Reaktionsfristen.
  • Klären Sie ab, ob für Sie eine Registrierungspflicht besteht.
  • Bei fehlender Registrierung, holen Sie Ihre Pflicht sofort nach.
  • Geben Sie keine Unterlassungserklärung ab und leisten Sie keine Zahlungen. Damit verhindern Sie weitere drohende Vertragsstrafenforderungen.
  • Suchen Sie professionellen Rat, bevor Sie sich auf einen weiteren Schriftverkehr mit dem Abmahnenden einlassen.

Wer ist vom Verpackungsgesetz betroffen?

Das Hauptziel des neuen Verpackungsgesetzes entspricht dem der bisherigen Verpackungsverordnung: Wer verpackte Waren für private Endverbraucher erstmals in Deutschland in Verkehr bringt, soll sich an einem dualen Entsorgungssystem beteiligen, um damit für die künftigen Entsorgungskosten aufzukommen. “Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen” sind nach Definition im neuen VerpackG nicht die Produzenten von leeren Verpackungen, sondern die Erstinverkehrbringer verpackter Ware.

Welche Verpackungen müssen bei dualen Entsorgungssystemen angemeldet werden?

Auch hier ändert sich wenig. Wie bisher gibt es eine „Beteiligungspflicht an dualen Entsorgungssystemen“ für Verkaufsverpackungen, und zwar für diejenigen mit der Zielgruppe “private Endverbraucher”. Genau wie in der Verpackungsverordnung sind “private Endverbraucher” nicht nur Haushalte, sondern auch eine ganze Reihe von Unternehmen. Dazu gehören u. a. „”vergleichbare Anfallstellen” wie Gaststätten, Krankenhäuser, Büros von Freiberuflern und viele mehr, unabhängig von den dort anfallenden Abfallmengen. Außerdem gelten auch kleinere Handwerks- und kleinere landwirtschaftliche Betriebe als “private Endverbraucher”, nur hier wird auf die Größe ihrer Abfallbehälter Bezug genommen. Es wird erstmals einen Katalog geben, in dem je nach Branche typische Verpackungsarten und -größen aufgelistet sind und jeweils festgelegt wird, ob sie “systembeteiligungspflichtig” sind oder nicht.

Beispiele

Systembeteiligungspflichtig seit 1. Januar 2019 sind:
  • Verpackungen von Druck- und Kopierpapier bis zu einer Größe von DIN A 3 (darüber nicht, also z. B. nicht für DIN A 2)
  • Verpackungen von Teigwaren bis zu 14 kg Inhalt (größere Verpackungen nicht)
  • Blisterverpackungen von Atemschutzartikeln (dagegen Faltschachteln mit diesen Artikeln nicht)

Wozu dient die neue “Zentrale Stelle Verpackungsregister”?

Die neu eingerichtete ”Zentrale Stelle Verpackungsregister” übernimmt eine Vielzahl von Vollzugsaufgaben, die bisher zum Teil von den Abfallbehörden wahrgenommen wurden und zum Teil auch neu festgelegt wurden. Dazu gehört das Recht, den oben genannten Katalog zu erarbeiten und für verbindlich zu erklären. Neu ist die Einrichtung eines bundesweiten öffentlich einsehbaren Registers aller bei dualen Systemen unter Vertrag stehenden Unternehmen. Dadurch soll künftig verhindert werden, dass sich Unternehmen durch “Trittbrettfahren” ihren Pflichten aus dem Verpackungsrecht entziehen.

Pflichten der Hersteller von mit Ware befüllten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen

Potentiell betroffene Erstinverkehrbringer müssen an Hand des o. g. Katalogs prüfen, ob die von ihnen verwendeten Verpackungen betroffen sind. Daraus ergeben sich folgende Pflichten:
  • Einmalige (kostenlose) Registrierung bei der Zentralen Stelle (ausdrücklich durch die Betroffenen selbst, d. h. nicht durch von ihnen beauftragte Dritte)
  • Beteiligung an einem oder mehreren dualen Entsorgungssystemen
  • Korrespondenz mit diesen Systemen (Mengenmeldungen, Abrechnung) und analoge zeitgleiche Meldungen an die Zentrale Stelle, letzteres ebenfalls ausdrücklich durch die Verpflichteten selbst und nicht durch beauftragte Dritte
  • Jährliche Abgabe einer Vollständigkeitserklärung bei der Zentralen Stelle bei Überschreitung der (nicht geänderten) Mengenschwellen (80 t/a Glas-, 50 t/a Papier-/Pappe-/Karton-Verpackungen, 30 t/a Kunststoff-/Verbundstoff-/Weißblech-/Aluminiumverpackungen)

Sonderregelungen für diverse Verpackungsarten werden beibehalten

Praktisch unverändert gelten auch künftig Spezialregelungen für:
  • Serviceverpackungen (z. B. Brötchentüten, Einkaufstüten): Nur bei diesen kann die Systembeteiligungspflicht vom Erstinverkehrbringer der verpackten Ware auf den Verpackungslieferanten delegiert werden.
  • Pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen: Beteiligung am bundesweiten DPG-Pfandsystem und Pfanderhebung (Neu: Kennzeichnungspflichten der Regale im Handel)
  • Mehrwegverpackungen: Aufbau entsprechender Rücknahmelogistik usw.
Zusammengefasst in einem neuen Paragraphen 15 werden die bisher schon fast wortgleichen Anforderungen an die Erstinverkehrbringer verpackter Waren in
  • Transportverpackungen
  • Um- und Verkaufsverpackungen für gewerbliche Endverbraucher
  • Verpackungen einiger extra definierten schadstoffhaltigen Füllgüter
Für all diese gelten Rücknahme- und Verwertungspflichten, abweichende Vereinbarungen sind möglich.

Weitere Regelungen im Verpackungsgesetz

Das Verpackungsgesetz enthält diverse weitere Vorgaben vor allem an die dualen Entsorgungssysteme, die steigende bundesweite Verwertungsquoten erreichen und ihre Sammelstruktur mit den Kommunen und Landkreisen abstimmen müssen.
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