Mehrwegangebotspflicht beim Verkauf von Speisen und Getränken

Seit dem 1. Januar 2023 sind Gastronomiebetriebe, Händler, Caterer und Lieferdienste verpflichtet, Mehrwegbehältnisse als Alternative zu Einwegbehältern für Essen und Getränke zum Mitnehmen und beim Außer-Haus-Verkauf anzubieten.
Viele Gastronomen bieten einen Außer-Haus-Verkauf an. Verbraucher sollen künftig die Wahl zwischen To-Go-Einwegverpackungen und mehrfach nutzbaren Alternativen haben. Ausnahmen gibt es für kleine Betriebe wie etwa Imbissstände und Kioske und beim Vertrieb über Verkaufsautomaten in Betrieben. Unsere FAQ beantwortet häufig gestellte Fragen.