Neustart- und Überbrückungshilfen

Informieren Sie sich über die Fristen der End- bzw. Schlussabrechnungen.

Letztmalige Fristverlängerung bis zum 30. September 2024

Der Bund und die Länder haben sich darauf verständigt, die vollständige Einreichung für Schlussabrechnungen bis zum 30. September 2024 zu ermöglichen, sofern bereits Fristverlängerungen aufgrund der hohen Arbeitsbelastungen der prüfenden Dritten im digitalen Antragssystem beantragt wurden. Außerdem gibt es weitere Erleichterungen. Mehr Informationen können Sie der Pressemitteilung entnehmen.

Informationen zur Beendigung der Überbrückungs- und Neustarthilfen

Die Antragsfrist für die Beantragung der Überbrückungshilfen und Neustarthilfen ist abgelaufen.
Somit können für kein Programm der Überbrückungshilfen und Neustarthilfen mehr Neuanträge gestellt werden. Rückwirkende Antragstellungen für Neuanträge sind nicht möglich.

End- bzw. Schlussabrechnungen der Programme

Neustarthilfen

Die Auszahlung der Neustarthilfe, Neustarthilfe Plus und Neustarthilfe 2022 erfolgte als Vorschuss, basierend auf dem Referenzumsatz von 2019. Auf Grundlage der tatsächlichen Umsatzzahlen war eine Endabrechnung zu erstellen. Nach Prüfung durch die Bewilligungsstelle wird im Schlussbescheid eine endgültige Förderhöhe mitgeteilt. Dies kann je nach gewählten Programmen zu einer Bestätigung der erhaltenen Mittel oder zu einer erforderlichen Rückzahlung führen. Das Einreichungsverfahren der Endabrechnung ist bereits seit längerem abgeschlossen, die Fristen zur Einreichung der Endabrechnung sind verstrichen.
Ausführliche Informationen zur Endberechnung der Neustarthilfe finden Sie auf der Webseite des Fördermittelgebers.

Überbrückungshilfen/November- und Dezemberhilfe (Corona-Hilfen der Bundesregierung)

Die Einreichungsfrist der Schlussabrechnung der Corona-Hilfen endete am 31. Oktober 2023. Sofern eine Fristverlängerung beantragt wurde, ist die Schlussabrechnung bis spätestens 30. September 2024 einzureichen.
Wichtiger Hinweis: Die Bewilligungsstelle erlässt in Kürze für alle vorläufig bewilligten Anträge, für die keine vollständige Schlussabrechnung eingereicht oder durch prüfende Dritte keine Fristverlängerung beantragt wurde, einen Schlussbescheid mit der vollständigen Rückforderung der gewährten Corona-Hilfen. Dies entspricht den Förderbedingungen.
Weitere Hinweise zu dem Stichwort: “Wie funktioniert die Schlussabrechnung?“ geben die FAQ des Bundesministeriums.