Gründungszuschuss der Agentur für Arbeit

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, können zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung einen Gründungszuschuss der Agentur für Arbeit erhalten.

Gründungszuschuss im Detail

Der Gründungszuschuss kann geleistet werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) hat oder in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach dem SGB III beschäftigt war. Beim Gründungszuschuss handelt es sich um eine Ermessensleistung, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Vielmehr muss die Agentur für Arbeit davon überzeugt sein, dass die Selbständigkeit gute Erfolgsaussichten hat.
Der Gründungszuschuss dient zur Sicherung des Lebensunterhalts und soziale Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung, wenn die Förderung dazu erforderlich ist. So ist zum Beispiel bei einer Betriebsübernahme oder der Umwandlung einer nebenberuflichen Tätigkeit in eine hauptberufliche Selbstständigkeit die Eigenleistungsfähigkeit des Antragstellers zu berücksichtigen. Eine erneute Förderung ist ausgeschlossen, wenn nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit nach SGB III noch nicht 24 Monate vergangen sind; von dieser Frist kann wegen besonderer in der Person des Arbeitnehmers liegender Gründe abgesehen werden. Geförderte Personen haben ab dem Monat, in dem sie das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI) vollenden, keinen Anspruch auf einen Gründungszuschuss.

Wesentliche Fördervoraussetzungen

Bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit müssen Gründerinnen und Gründer noch einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen haben, dessen Dauer nicht allein auf § 127 Abs. 3 SGB III beruht.
Außerdem müssen sie die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegen. Bei begründeten Zweifeln an diesen Kenntnissen und Fähigkeiten kann die Agentur für Arbeit die Teilnahme an Maßnahmen zur Eignungsfeststellung oder zur Vorbereitung von Existenzgründungen verlangen bzw. der Gründerin oder dem Gründer unterstützend anbieten.
Eine selbständige Tätigkeit – dazu gehört auch die freiberufliche Tätigkeit – ist gekennzeichnet durch die frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit sowie die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft. Der Selbständige arbeitet im eigenen Namen und für eigene Rechnung und trägt das wirtschaftliche Risiko seiner Tätigkeit (Unternehmerrisiko). Zum Unternehmerrisiko gehört regelmäßig der Einsatz eigenen Kapitals mit der Gefahr des Verlustes. Das Unternehmerrisiko kann aber auch schon im ungewissen Erfolg des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft liegen. In diesem Fall muss die Belastung mit Risiken aber mit einem deutlichen Zuwachs an Dispositionsfreiheit und Gewinnchancen einhergehen. Die selbstständige Tätigkeit wird dann nicht hauptberuflich ausgeübt, wenn andere abhängige oder selbständige Tätigkeiten in der Summe in zeitlich höherem Umfang ausgeübt werden. Die selbstständige Tätigkeit muss mindestens 15 Stunden pro Woche umfassen.
Gefördert wird nur, wer auch tatsächlich arbeitslos ist. Zwischen Arbeitsverhältnis und Selbstständigkeit muss mindestens ein Tag der Arbeitslosigkeit liegen. Ein direkter Übergang aus einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis in die selbständige Erwerbstätigkeit unter Mitnahme des Zuschusses wird damit vermieden. Bei eigener Kündigung kann die Förderung erst nach Ablauf einer (in der Regel) zwölfwöchigen Sperrzeit einsetzen (die Förderdauer wird um 12 Wochen gekürzt). Dies gilt auch, wenn eine Entlassungsentschädigung gezahlt wurde.

Höhe und Bezugsdauer

Der Gründungszuschuss wird in zwei Phasen geleistet.
  1. Für die erste Phase kann der Zuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zur Sicherung des Lebensunterhalts und 300 Euro zur sozialen Absicherung für sechs Monate gewährt werden. Zum Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung ist der Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen; fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute.
  2. Für weitere neun Monate können 300 Euro pro Monat zur sozialen Absicherung gewährt werden, wenn eine intensive Geschäftstätigkeit und hauptberufliche unternehmerische Aktivitäten dargelegt werden kann. Für die zweite Förderphase müssen Existenzgründer ihre Geschäftstätigkeit den Arbeitsagenturen anhand geeigneter Unterlagen darlegen. Bestehen begründete Zweifel, kann die Agentur für Arbeit die erneute Vorlage einer Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen. Auch können Gründer die IHK um eine Mitgliedsbescheinigung bitten, die nachweist, dass das Gewerbe tatsächlich noch besteht.
Der Zuschuss ist steuerfrei nach § 3 Nr. 2 EStG.

Anspruch auf Arbeitslosengeld

Der Rest-Anspruch auf Arbeitslosengeld wird während der Förderung eins zu eins aufgebraucht. Eine freiwillige Weiterversicherung ist aber unter Umständen möglich. Informationen hierzu enthalten die ”Hinweise zum Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung (PDF)”.
Wir haben für Sie die wichtigsten Fragen und Antworten ("FAQ") zur Gründung aus der Arbeitslosigkeit in einer Übersicht zusammengestellt.