Ausbildungszeit verkürzen
Man unterscheidet zwischen einer Verkürzung der Ausbildungsdauer zu Beginn der Ausbildung oder einer vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung.
Antrag auf Verkürzung der Ausbildungsdauer
Auf gemeinsamen Antrag des Ausbildenden und des Auszubildenden hat die IHK die Ausbildungszeit zu verkürzen, wenn zu erwarten ist, dass alle Ausbildungsinhalte in gekürzter Ausbildungszeit vermittelt werden können und das Ausbildungsziel erreicht wird (§ 8 Abs. 1 BBiG).
Die Kürzung der Ausbildungszeit soll möglichst bei Vertragsabschluss, spätestens jedoch so rechtzeitig beantragt werden, dass noch mindestens ein Jahr Ausbildungszeit verbleibt.
Der Ausbildende ist verpflichtet, die Ausbildung entsprechend umzustellen, d. h. den Ausbildungsplan so zu verdichten, dass trotz der insgesamt verkürzten Ausbildungsdauer alle Ausbildungsinhalte in angemessenem Umfang vermittelt werden können.
Über den Verkürzungsantrag entscheidet die zuständige Stelle (IHK). Nach Prüfung durch die zuständige Stelle wird die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebene Ausbildungszeit abgekürzt.
Wegen der Vielzahl an Verkürzungsmöglichkeiten ist eine Rücksprache vor Vertragsabschluss mit den Ausbildungsberatern der IHK zu empfehlen.
Verkürzungs- bzw. Anrechnungsmöglichkeiten
Anrechnungsmöglichkeiten
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Anrechnungszeit
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mittlerer Bildungsabschluss einer allgemeinbildenden Schule
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bis zu 6 Monate
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Nachweis der Allgemeinen Hochschulreife (Abitur)
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bis zu 12 Monate
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Fachhochschulreife in der entsprechenden Fachrichtung
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bis zu 12 Monate
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erfolgreicher Abschluss/Besuch eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres, einer einjährigen oder zweijährigen Berufsfachschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung
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bis zu 12 Monate
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eine vorangegangene abgeschlossene Berufsausbildung
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bis zu 12 Monate
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betriebliche Ausbildungszeiten im gleichen oder vergleichbaren Beruf (teilweise oder in vollem Umfang)
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individuell
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Berufswechsel nach Abschluss des ersten Ausbildungsjahres, wenn die Grundausbildung des Erstberufs im Wesentlichen identisch mit der Grundausbildung des neuen Ausbildungsberufes ist.
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12 Monate
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Nachweis einer einschlägigen beruflichen Grundbildung oder einschlägigen Berufstätigkeit oder Arbeitserfahrung im Berufsfeld
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individuell
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der Auszubildende ist älter als 21 Jahre
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bis zu 12 Monate
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Mehrere Anrechnungsgründe können nebeneinander berücksichtigt werden.
Ebenso ist auch zusätzlich eine vorzeitige Zulassung zur Prüfung nach § 45 Abs. 1 BBiG möglich (siehe nächster Abschnitt). Bitte beachten Sie jedoch, dass dabei die Mindestausbildungszeit nicht unterschritten wird.
Ebenso ist auch zusätzlich eine vorzeitige Zulassung zur Prüfung nach § 45 Abs. 1 BBiG möglich (siehe nächster Abschnitt). Bitte beachten Sie jedoch, dass dabei die Mindestausbildungszeit nicht unterschritten wird.
Wird der Antrag erst im Laufe der letzten 12 Monate der Ausbildungszeit gestellt, so soll dieser vorrangig als Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Prüfung (siehe nächster Abschnitt) behandelt werden.
Mindestausbildungszeit einhalten
Berufsbildung beinhaltet neben der Vermittlung von Handlungskompetenzen auch den Erwerb beruflicher Erfahrung. Dies setzt eine Mindestzeit betrieblicher Ausbildung voraus. Diese beträgt bei einer von der Ausbildungsordnung vorgesehenen Ausbildungsdauer von
- 42 Monaten: 24 Monate
- 36 Monaten: 18 Monate
- 24 Monaten: 12 Monate.
Ausbildungsvergütung
Die Verkürzung der Ausbildungszeit führt im Regelfall nicht dazu, dass die Ausbildungsvergütung für das zweite oder dritte Ausbildungsjahr schon früher gezahlt werden muss. In der Regel gelten mit Beginn der Ausbildung die Vergütungssätze des ersten Ausbildungsjahres.
Formular
Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung und Anmeldung zur Abschlussprüfung
Auszubildende können vor Ablauf der Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen (§ 45 Abs. 1 BBiG).
Solche besonderen Leistungen liegen in der Regel nur dann vor, wenn die Auszubildenden
- bei der Beurteilung der betrieblichen Leistungen mindestens die Note 2,4 (81 Punkte = gut) erreicht haben.
Bei der Beurteilung der betrieblichen Leistung sind alle Ausbildungsinhalte der Ausbildungsordnung (Berufsbild), der Ausbildungsgang, der Leistungsstand und die in der bis zur Abschlussprüfung noch verbleibende Zeit zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse im Hinblick auf die Erreichung des Ausbildungszieles zu berücksichtigen.
und
- in der Berufsschule in den bei der schriftlichen Abschlussprüfung der IHK zu prüfenden Fächern im Durchschnitt mindestens die Note 2,4 (81 Punkte = gut) erreicht haben.
„Befriedigend“, eine Note, die erteilt werden soll, wenn die Leistungen im Allgemeinen den Anforderungen entsprechen, genügt dafür nicht.
Im Falle einer vorzeitigen Zulassung zur Prüfung muss der Betrieb den Ausbildungsplan nicht zwingend ändern.
Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die IHK. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen für nicht gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.
Anmeldetermine
Die Anmeldung für die Prüflinge, die vorzeitig zur Prüfung zugelassen werden möchten,
- muss für die Sommerprüfung bis spätestens 31. Januar des Jahres eingereicht werden.
- muss für die Winterprüfung bis spätestens 31. Juli des Jahres eingereicht werden, das der Prüfungvorangeht.
Formular
Bitte beachten Sie, dass mit der Anmeldung zur Abschlussprüfung für bestimmte Berufe noch eine Anlage eingereicht werden muss:
Prüfungsordnung
Weitere Informationen
Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung (BiBB) vom 10. Juni 2021 zur Verkürzung und Verlängerung der Ausbildungsdauer, zur Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungsdauer sowie zur vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung: BiBB-Empfehlung Verkürzung-Verlängerung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 557 KB) (Stand 10. Juni 2021)