Designschutz

Ein Design (ehemals Geschmacksmuster) schützt die äußere Erscheinungsform eines Produkts. Entscheidend ist der optische Eindruck, nicht die technische Funktion.

Voraussetzungen

Ein Design im Sinne des Designgesetzes (DesignG) beschreibt die äußere Erscheinungsform eines Produkts. Dazu zählen Merkmale wie Form und Konturen, Farben, Oberflächenstruktur, Materialien oder auch dekorative Elemente. Kurz gesagt: Das Designrecht schützt das, was ein Produkt sichtbar einzigartig macht, allerdings keine technischen Funktionen (bekannte Beispiele sind Lego-Minifiguren, der VW-Käfer, die “Adidas-Streifen” und die Coca-Cola-Flasche).
Erzeugnis | Als Erzeugnis wird jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand bezeichnet (inklusive Verpackung, Ausstattung, grafische Symbole, typographische Schriftzeichen).
Auch Teile von Erzeugnissen können als eingetragene Designs geschützt werden, zum Beispiel die Sohle eines Sportschuhs oder die Kappe eines Schreibgerätes.
Neuheit | Das Design darf vor der Anmeldung nicht identisch veröffentlicht oder benutzt worden sein.
Eigenart | Ein Design muss sich für einen „informierten Benutzer“ (Fachperson oder erfahrener Verbraucher) von vorhandenen Designs unterscheiden. Dabei kommt es nicht auf einzelne Details an, sondern auf den Gesamteindruck.
→ Neuheit schützt vor Kopien, Eigenart schützt vor belanglosen Abwandlungen

Was ist nicht schutzfähig?

Nicht als Design geschützt werden können:
  • Gestaltungsformen, die ausschließlich durch ihre technische Funktion bedingt sind
    • Beispiele: Würfel für Gesellschaftsspiele; Sprungfeder; Fassung einer Glühlampe.)
  • Gestaltungsformen, die durch ihre Zweckbestimmung festgelegt sind
    • Beispiele: typische Form einer Weinflasche (schutzfähig dagegen z. B. Weinflasche in Geigen-Form); Toilettenbrille (dagegen schutzfähig unter Umständen sonstiges Design wie Verzierung mit Streifen, Fischen o. ä.).
  • Erscheinungsmerkmale, die zwingend für den Zusammenbau oder die Verbindung des Erzeugnisses mit einem anderen notwendig sind;
    • Beispiel: Verbindungselemente eines Staubsaugerschlauches (dagegen sonstiges Design wie Farbgebung oder Verzierung unter Umständen schutzfähig)
  • Muster, die ordnungs- oder sittenwidrig sind

Recherche

Die Anmeldung erfolgt beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA). Das Amt prüft weder die Neuheit noch die Eigenart des Designs. Deshalb ist eine ausführliche Recherche im eigenen Interesse unerlässlich.
Der bestehenden Formenschatz kann auf verschiedenen Wegen recherchiert werden:
  • Eigene Unterlagen (auch Beobachtung der Konkurrenz)
  • Fachzeitschriften und Fachbücher
  • Produktkataloge von Herstellern oder Unternehmen
  • Museumskataloge
Amtliche Register
Hinweis: Die Recherche ist komplex und die Beurteilung der Ergebnisse schwierig. Daher sollte hierbei professionelle Hilfe in Anspruch genommen werden. Diese bieten Patentanwälte, Rechtsanwälte und das Patentzentrum Bayern (z.T. kostenfrei).

Anmeldung

Jede natürliche oder juristische Person und jede rechtsfähige Personengesellschaft kann ein Design anmelden. „Entwerfer“ kann dagegen immer nur eine natürliche Person sein. Der Anmelder muss nicht zwingend zugleich der Entwerfer sein, er kann das Recht zur Anmeldung vom Entwerfer – z. B. durch Kaufvertrag, Lizenzvertrag oder Erbschaft – erworben haben. In diesem Fall muss dieser im Anmeldeformular namentlich benannt werden, ebenso bei Eintragung des Schutzrechts in der Patent-/Gebrauchsmusterschrift. Außerdem muss die Rechtsgrundlage (z. B. Kauf-, Lizenzvertrag, Erbschaft) für die Anmeldeberechtigung dargelegt werden.
Die Anmeldung für Deutschland erfolgt beim Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA) elektronisch oder in Papierform.

Was im Einzelnen für die Anmeldung benötigt wird, ist auf der Homepage des DPMA zu finden. Insbesondere müssen alle Erzeugnisse (Produkte) aufgelistet werden, für die das Design Verwendung findet. Nach Einreichung aller Antragsunterlagen legt das Amt den „Anmeldetag“ fest. Ab diesem Tag beginnt der Schutz des Designs im Falle seiner Eintragung (rückwirkend) zu laufen.
Antrag auf Aufschiebung
Nach der Anmeldung können Sie einen Antrag stellen, der die Veröffentlichung des Designs um bis zu 30 Monate verzögert. Das ist unter Umständen sinnvoll, wenn die Annahme des Produkts auf dem Markt abgewartet, Marketingstrategien entwickelt oder das Design aus anderen Gründen vorerst noch geheim gehalten werden soll. Gerade in der Mode- und Automobilbranche wird diese Möglichkeit oft in Anspruch genommen, um sich so den Anmeldetag zu sichern.

Schutzdauer und -umfang

Die Schutzdauer eines Designs beträgt maximal 25 Jahre, gerechnet ab dem Anmeldetag. Nach jeweils fünf Jahren fällt eine Aufrechterhaltungsgebühr an; wird diese nicht bezahlt, endet der Schutz.
Außerdem kann ein eingetragenes Design wegen Nichtigkeit gelöscht werden. Ein Design ist nichtig, wenn es mangels Schutzfähigkeit nicht hätte eingetragen werden dürfen – insbesondere, wenn es nicht neu ist, keine Eigenart hat oder seine Merkmale ausschließlich technisch bedingt sind. Einen Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit aus diesen Gründen kann beim DPMA gestellt werden.
Der Designinhaber ist allein berechtigt, das Design für die von ihm geschützten Produkte zu benutzen. Dritten kann er die Benutzung des Designs ohne seine Zustimmung verbieten, insbesondere Herstellung, Vertrieb, Import oder Export. Dasselbe gilt für die Benutzung von Erzeugnissen, die das Design enthalten. Im Fall einer Verletzung seines Designrechts kann er insbesondere Unterlassung und Schadenersatz verlangen sowie die Kosten der Rechtsverfolgung.

Kosten

Einzelanmeldung elektronisch 60 €
Einzelanmeldung in Papierform 70 €
Sammelanmeldung (min. 10 Designs)
elektronisch je Design 6 €
in Papierform je Design 7 €
Bei der Aufschiebung der Veröffentlichung um bis zu 30 Monate werden andere Gebühren angesetzt. Eine detaillierte Gebührenübersicht sowie ein Rechenbeispiel finden Sie unter DPMA | Designs.

Nicht eingetragenes Design / Unregistered Community Design (UCD)

  • Ein Design entsteht automatisch durch seine erste Veröffentlichung innerhalb der Europäischen Union – zum Beispiel auf einer Messe, Website oder in einem Katalog.
  • Es muss die gleichen Voraussetzungen erfüllen wie ein eingetragenes Design: Neuheit und Eigenart.
  • Eine formelle Anmeldung beim Amt ist nicht nötig.
Hinweis: Die Schutzdauer ist erheblich kürzer als beim eingetragenen Design (drei Jahre). Es kann nur gegen absichtliche Nachahmungen vorgegangen werden, nicht aber gegen selbstständige Parallelentwicklungen. Der Nachweis des Schutzes kann im Streitfall schwierig sein, deshalb sollten alle Beweise für die Offenbarung gut aufbewahrt werden.

Europaweite und internationale Designs

Europaweit kann ein Design beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) in Alicante (Spanien) eingetragen werden. Im Übrigen sind auf europäischer Ebene auch „nicht eingetragene Designs“ (UCD) geschützt.
International kann ein Design über die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) eingetragen werden, wobei dadurch der Schutz nur für die ausgewählten Länder gilt. Unabhängig davon können in vielen Ländern einzelne nationale Designs angemeldet werden
Diese Informationen dienen nur der ersten Orientierung und ersetzen keine rechtliche Beratung. Nähere Auskünfte erhalten Sie bei Ihrer IHK Regensburg für Oberpfalz / Kelheim oder bei den zuständigen Behörden.