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Pflichtangaben im Internet-Impressum

Wer eine eigene Homepage betreibt oder im Internet etwas anbietet, hat eine Reihe von Informationspflichten zu beachten. 
Stand: Mai 2024
Wer eine eigene Homepage (Werbeseite, Shop, Blog oder Portal) betreibt oder im Internet irgendetwas anbietet (z. B. in einem Online-Portal), hat eine Reihe von Informationspflichten zu beachten. Diese waren bisher im Telemediengesetz (TMG) zu finden, das seit 14.05.2024 durch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) ersetzt wurde. Dort sind nun die Informationspflichten und die Verantwortlichkeit für Inhalte geregelt.

1. Wer muss die Informationspflichten beachten?

Die Informationspflichten müssen alle Anbieter von digitalen Diensten beachten.

Digitale Dienste

sind Dienstleistungen der Informationsgesellschaft, d. h. jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung.
Im Sinne dieser Definition bezeichnet der Ausdruck
  • „im Fernabsatz erbrachte Dienstleistung“ eine Dienstleistung, die ohne gleichzeitige physische Anwesenheit der Vertragsparteien erbracht wird,
  • „elektronisch erbrachte Dienstleistung“ eine Dienstleistung, die mittels Geräte für die elektronische Verarbeitung (einschließlich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten am Ausgangspunkt gesendet und am Endpunkt empfangen wird und die vollständig über Draht, über Funk, auf optischem oder anderem elektromagnetischem Wege gesendet, weitergeleitet und empfangen wird,
  • „auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung“ eine Dienstleistung, die durch die Übertragung von Daten auf individuelle Anforderung erbracht wird.
Keine „digitalen Dienste“ in diesem Sinne sind:
  • Nicht „im Fernabsatz“ erbrachte Dienste (Dienste, die der Kunde vor Ort an einem Gerät in Anspruch nimmt, wie ein elektronischer Katalog im Geschäft oder am Flugticketautomaten)
  • Nicht „elektronisch“ erbrachte Dienste (Bankomat, Fahrkartenautomat, Mautstellen, Offlinedienste)
  • Nicht „auf individuellen Abruf eines Empfängers“ erbrachte Dienste (Fernseh-, Hörfunkdienste)

Anbieter sind wie bisher:

  • natürliche Personen,
  • juristische Personen (Firmen, Gesellschaften, rechtsfähige Vereine),
  • öffentliche Stellen (egal ob die Nutzung entgeltlich oder unentgeltlich ist).
Beispiele:
  • Inhaber einer Werbeseite (z. B. Firmenwebseite)
  • Betreiber eines Onlineshops (Werbeseite mit Einkaufsmöglichkeit)
  • Portalbetreiber (z. B. Internetauktion, Shopping-Portal, Informationsportal)
  • Händler auf Verkaufsplattformen: Händler, die ihre eigenen gewerblichen Angebote auf der von einem Dritten betriebenen Verkaufsplattform einstellen (z. B. Ebay-Händler)
  • Immobilienmakler oder Eigentümer mit ihren gewerblichen Angeboten auf Vermittlungsplattformen (z. B. Angebote auf Immoscout)
Fazit: In der Regel muss jede Homepage, die nicht rein privat ist, die Pflichtangaben nach dem DDG enthalten. 
Achtung: Grundsätzlich gilt das Herkunftslandprinzip, so dass das DDG für einen in Deutschland niedergelassenen Anbieter von digitalen Diensten grundsätzlich auch dann gilt, wenn die digitalen Dienste in einem anderen Staat innerhalb der EU erbracht werden (§ 3 DDG).

2. Notwendige Angaben auf der Homepage

Folgende Angaben sind gemäß § 5 DDG auf einer Internetseite notwendig:
  • Name des Unternehmens, § 5 Abs. 1 Nr. 1 DDG
    Bei Handelsregister-Unternehmen und eingetragenen Kaufleuten (e. K.) ist der Firmenname anzugeben. Bei nicht im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmen ist der Vor- und Zuname des Unternehmers anzugeben ohne die Bezeichnung „Inhaber“ oder „Geschäftsführer“. Zusätzlich kann eine Geschäftsbezeichnung aufgeführt werden (z. B. Gebäudereinigung, Unternehmensberatung, Elektronikhandel, etc.). Bei ins Gesellschaftsregister eingetragenen Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (eGbR) ist der Unternehmensname anzugeben.
  • Rechtsform des Unternehmens, § 5 Abs. 1 Nr. 1 DDG
    Dies gilt für alle Personen- und Handelsgesellschaften (Beispiele: GbR, eGbR, oHG, KG, GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG, KGaA). Im Handelsregister eingetragene Kaufleute bezeichnen sich als „e. K.“.
  • Vertretungsberechtigter, § 5 Abs. 1 Nr. 1 DDG
    Anzugeben ist Vor- und Zuname der vertretungsberechtigten Person. Je nach Gesellschaftsform sind dies zum Beispiel Geschäftsführer (bei GmbH), Vorstand (bei AG oder Verein) oder Inhaber (bei e. K.). Bei in das Gesellschaftsregister eingetragenen Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (eGbR) sind die vertretungsberechtigten Gesellschafter anzugeben. Bei nicht im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmen muss der Vor- und Zuname des Gewerbetreibenden angegeben werden. Achtung: Nicht Bezeichnungen wie Geschäftsführer / Geschäftsführung verwenden, da diese nur bei juristischen Personen verwendet werden dürfen.
    Achtung: Nicht Bezeichnungen wie Geschäftsführer / Geschäftsführung verwenden, da diese nur bei juristischen Personen verwendet werden dürfen.
  • Kapital, § 5 Abs. 1 Nr. 1 DDG
    Sofern Angaben zum Kapital gemacht werden, sind das Stamm- oder Grundkapital und der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen anzugeben.
  • (Niederlassungs-)Anschrift, § 5 Abs. 1 Nr. 1 DDG
    Anzugeben ist die vollständige Postanschrift (d. h. Straßenanschrift) des Geschäftssitzes oder der Niederlassung, da die Zustellung von Schriftstücken und insbesondere gerichtlicher Korrespondenz möglich sein muss. Eine Postfachangabe genügt deshalb nicht.
  • Angaben zur Kontaktierung, § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG
    Es müssen Angaben vorhanden sein, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen, d. h. E-Mail-Adresse und Telefonnummer.
    Bei Telefonnummern gilt: Sie sollte möglichst auch die jeweilige Landes- und Stadtvorwahl enthalten. Wird eine Mehrwertdiensterufnummer angegeben, muss auf deren Tarif ausdrücklich und deutlich wahrnehmbar hingewiesen werden. Es sollten allerdings nicht ausschließlich Mehrwertdiensterufnummern angegeben, sondern zusätzlich eine Rufnummer zum Basistarif angeboten werden.
  • Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, § 5 Abs. 1 Nr. 3 DDG
    Werden digitale Dienste im Rahmen einer Tätigkeit erbracht, die der behördlichen Zulassung bedarf, müssen Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde samt Postadresse gemacht werden. Nach Möglichkeit sollte auch ein entsprechender Link zu dem Internetportal der zuständigen Behörde angegeben werden.
    Tätigkeiten mit behördlicher Zulassung sind unter anderem:
    - Versicherungsvermittler/-berater, Finanzanlagenvermittler / Honorar- Finanzanlagenberater / Immobiliardarlehensvermittler
    - Immobilienmakler
    - Darlehensvermittler
    - Bauträger
    - Baubetreuer
    - Wohnimmobilienverwalter
    - Gastronomiebetriebe gem. GastG
    - Güterkraftverkehr gem. § 3 Abs. 1 GüKG
    - Transportgewerbe gem. PBefG
Für erlaubnispflichtige Gewerbe gem. § 34c/d/f/h/i GewO finden Sie weitere Informationen im IHK-Merkblatt “Internet-Impressum bei erlaubnispflichtigen Gewerben nach § 34c/d/f/h/i GewO” (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 85 KB) mit Beispielen.
Achtung: Bei einer Verlegung des Betriebssitzes ändert sich die zuständige Aufsichtsbehörde. Die aktuell zuständige Aufsichtsbehörde ist im Impressum anzugeben.
  • Registereintragungen, § 5 Abs. 1 Nr. 4 DDG
    Ist der Anbieter in einem Register eingetragen, muss das jeweilige Register (Handels-, Gesellschafts-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister) und die dazugehörige Registernummer angegeben werden.
    Bei Versicherungsvermittlern, -beratern, Finanzanlagenvermittlern, Honorar-Finanzanlagenberatern und Immobiliardarlehensvermittlern sollte die Vermittlerregisternummer angegeben werden.
  • Angaben im Falle reglementierter Berufe, § 5 Abs. 1 Nr. 5 DDG
    Reglementierte Berufe sind solche, deren Zugang gesetzlich geregelt und an den Besitz eines Befähigungsnachweises gebunden ist (z. B. Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) oder bei welchen die Führung eines beruflichen Titels von bestimmten Voraussetzungen abhängig ist (z. B. Architekten, Ingenieure, fast alle Heilberufe wie Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden).
    Bei Versicherungsvermittlern und -beratern, Finanzanlagenvermittlern, Honorar- Finanzanlagenberatern und Immobiliardarlehensvermittlern empfehlen wir auf Grund der Rechtsprechung vorsichtshalber, die zusätzlichen Angaben gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 DDG im Impressum hinzuzufügen.
    Notwendige zusätzliche Angaben:
    - zuständige Berufskammer, welcher der Diensteanbieter angehört,
    - gesetzliche Berufsbezeichnung,
    - der Staat, in dem diese Berufsbezeichnung verliehen wurde,
    - jeweils geltende berufsrechtlichen Regelungen und wie diese zugänglich sind.
    Weitere Informationen finden Sie im IHK-Merkblatt „Internet-Impressum bei erlaubnispflichtigen Gewerben nach § 34c/d/f/h/i GewO“ (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 85 KB) mit Beispielen.
  • Umsatzsteueridentifikationsnummer oder Wirtschaftsidentifikationsnummer, § 5 Abs. 1 Nr. 6 DDG
    Sofern der Anbieter eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes bereits besitzt, muss diese ebenfalls angegeben werden. Aufgrund des DDG müssen aber keine Umsatzsteueridentifikationsnummern beim Bundesamt für Finanzen beantragt werden. Eine Umsatzsteuer-Ident.-Nr. wird nur dann benötigt, wenn nach dem Umsatzsteuergesetz innergemeinschaftliche Lieferungen getätigt werden.
    Wirtschafts-Identifikationsnummer: Der Gesetzgeber plant für die Zukunft eine sog. „Wirtschafts-Identifikationsnummer“ gem. § 139c der Abgabenordnung, die jedoch nur auf besondere Anforderung der Steuerbehörde vergeben werden soll. Dies ist aber noch nicht aktuell, eine solche Nummer muss also bis jetzt nicht angegeben werden.
  • Abwicklung oder Liquidation, § 5 Abs. 1 Nr. 7 DDG
    Befindet sich eine AG, KGaA oder GmbH in Abwicklung oder Liquidation, sollte dies angegeben werden.
Achtung: Informationspflichten nach anderen Gesetzen und Bestimmungen (z. B. Dienstleistungsinformationsverordnung, Fernabsatzgesetz, Fernunterrichtsschutzgesetz, Teilzeit-Wohnrechtegesetz, Preisangaben- und Preisklauselgesetz, Preisangabenverordnung, Versicherungsaufsichtsgesetz, Versicherungsvermittlergesetz, handelsrechtliche Bestimmungen) müssen weiterhin zusätzlich beachtet werden. Bestimmungen zu besonderen Pflichten im Rahmen kommerzieller Kommunikation finden sich in § 6 DDG.

3. Wo müssen diese Informationen platziert sein?

Die Anbieterkennzeichnung muss „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ sein. Das heißt, sämtliche gesetzlichen Pflichtangaben müssen sich auf einer gesonderten, gut erreichbaren Seite der Homepage befinden. Ausreichend ist es nach der Rechtsprechung, wenn der Verbraucher durch Anklicken von zwei aufeinanderfolgenden Links auf die Seite mit den Anbieterinformationen geführt wird (sog. „2-Klick-Regelung“, BGH-Urteil vom 20.07.2006 – I ZR 228/03).
Die Bezeichnungen für diese Links sollten leicht verständlich sein. Durchgesetzt hat sich die Bezeichnung „Impressum“. Auch die Bezeichnungen „Kontakt“ oder „Anbieterkennzeichnung“ sind aber zulässig.
Achtung: In der Navigationsleiste sollen allerdings nicht mehrere Buttons (z. B. „Über uns“ und „Kontakt“ und „Impressum“) nebeneinander installiert sein, die jeder für sich den Eindruck erwecken, die erforderlichen Angaben könnten hier zu finden sein.
Ideal ist es, wenn sich der entsprechende Button (z. B. „Impressum“) immer an der gleichen Stelle auf jeder Seite des Auftritts in der Navigationsleiste befindet. Außerdem sollte er möglichst sofort sichtbar sein und nicht am unteren Rand einer Seite installiert sein, wenn er nur durch „scrollen“ erreicht werden kann.
Sofern im Impressum der Website bislang eine Formulierung wie „Angaben gemäß § 5 TMG“ enthalten ist, sollte diese nun abgeändert werden in „Angaben gemäß §§ 5, 6 DDG“. Die Nennung der Normen ist allerdings kein Muss, man kann darauf auch verzichten.

4. Was passiert bei Missachtung dieser Informationspflichten?

Anbieter, die absichtlich oder fahrlässig die oben beschriebenen Informationen überhaupt nicht, fehlerhaft oder unvollständig erteilen, haben mit einer Geldbuße bis zu einer Höhe von 50.000 Euro zu rechnen (§ 25 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 5 Nr. 3 DDG). Häufiger ist aber eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch Konkurrenten oder Verbände. Der Anbieter ist in solchen Fällen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (die angedrohte Strafe beträgt meist mehrere Tausend Euro) sowie zur Tragung der Rechtsanwaltskosten (meist mehrere Hundert Euro, teilweise bis zu 1.000 Euro) verpflichtet.

5. Muster für ein Internet-Impressum

Beispiel für ein Impressum einer natürlichen Person (Einzelunternehmer):

Hans Mustermann
Software Consulting Mustermann
Hauptstraße 2
99999 Musterstadt
Telefon: 0999 1234567
Fax: 0999 12345678
E-Mail: mustermann@xy.de
USt-IdNr.: DE 9876543 (sofern vorhanden)

Beispiel für ein Impressum einer ins Gesellschaftsregister eingetragenen Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (eGbR):

HA Mustermann Consulting eGbR
vertretungsberechtigt: Hans Mustermann, Anna Mustermann
Hauptstraße 2
99999 Musterstadt
Telefon: 0999 1234567
Fax: 0999 12345678
E-Mail: mustermann@xy.de
Gesellschaftsregister: AG Musterstadt, GsR 4321
USt-IdNr.: DE 9876543 (sofern vorhanden)

Beispiel für ein Impressum einer juristischen Person (hier GmbH):

Software-Consulting Bieder & Muster GmbH
Geschäftsführer: Max Mustermann, Hans Biedermann
Hauptstraße 2
99999 Musterstadt
Telefon: 0999 1234567
Fax: 0999 12345678
E-Mail: mustermann@xy.de
Handelsregister: AG Musterstadt, HRB 12345
USt-IdNr.: DE 9876543 (sofern vorhanden)

Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer IHK – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.