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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Sie haben es mit immer wiederkehrenden gleichartigen Verträgen zu tun? Sie wollen AGB erstellen? – Wir geben Ihnen wichtige Hinweise, was dabei zu beachten ist sowie Antworten auf rechtliche Fragen, die sich in diesem Zusammenhang oft stellen.
Stand: Januar 2024
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) vereinfachen vielen Unternehmen das Geschäftsleben. Sie regeln als Bestandteil unzähliger Kauf- und Werkverträge einheitlich die Vertragsbedingungen. Bei Verbrauchern oft gefürchtet als „Kleingedrucktes“ enthalten die AGB alle wichtigen Bestimmungen, die ansonsten für jeden Kaufvertrag individuell erstellt werden müssten. Da AGB vorformuliert und sehr abstrakt gestaltet sind, unterliegt ihre Ausgestaltung strengen gesetzlichen Vorschriften. Die Berechtigung zur Nutzung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Verträgen mit Endverbrauchern geht aus § 305 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hervor. Die Anwendung der AGB im Geschäftsleben regelt § 307 BGB.
Da faktisch nur wenige Verbraucher die meist sehr klein gedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf den Rückseiten von Vertragsformularen aufmerksam lesen, bevor sie Verträge unterschreiben, sehen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches einen wirksamen Verbraucherschutz vor.

1. Verwendung und Gestaltung von AGB

AGB sind aus dem heutigen Geschäftsleben nicht mehr wegzudenken. Sie schaffen für Verträge im Massengeschäft eine einheitliche und detaillierte Regelung der Rechtsbeziehungen, führen zu mehr Klarheit und vereinfachen dadurch den Geschäftsverkehr.
In AGB können unbestimmte Rechtsbegriffe konkretisiert werden. Soweit das Gesetz z. B. von „angemessenen“ Fristen spricht, können diese in den AGB genauer bestimmt werden. Dem Gestaltungsspielraum sind allerdings durch die Vorschriften der §§ 305 ff. BGB sowie durch die ergänzende Rechtsprechung enge Grenzen gesetzt.
Die Erstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen bietet sich für Unternehmen an, die
  • häufig wiederkehrend
  • zahlreiche Verträge
  • mit gleichartigen Vertragsregelungen
abschließen. Als wirksamer Vertragsbestandteil treffen die AGB Regelungen, die in jedem Vertrag gleichlautend sind. Darüber hinausgehende Vereinbarungen werden im individuellen Vertragsteil gesondert aufgeführt. Wird von den Vertragsparteien nichts Besonderes vereinbart, gelten die gesetzlichen Bestimmungen (BGB, HGB, etc.).
Zwar besteht aufgrund der Vertragsfreiheit keine Pflicht zur Verwendung von AGB. In der betrieblichen Praxis empfiehlt es sich aber meist, aus oben genannten Gründen AGB zu erstellen und zu verwenden. Im Online-Handel können die Pflichtinformationen in die AGB aufgenommen werden.
Unternehmen, die Allgemeine Geschäftsbedingungen für ihre Verträge mit Geschäftspartnern oder Endverbrauchern gestalten möchten, haben zahlreiche Kriterien zu beachten. Anders als andere vertragliche Vereinbarungen werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht zwischen den Vertragsparteien ausgehandelt. Vielmehr gibt eine Vertragspartei die AGB als Vertragsbestandteil vor. Aus diesem Grund unterliegen AGB einem strengen Schutz. Der Gesetzgeber hat im BGB Regeln aufgestellt, die bei der Verwendung von AGB beachtet werden müssen.
  • Werden die AGB gegenüber einem Endverbraucher verwendet, greift der strenge Verbraucherschutz.
  • Bei der Verwendung von AGB gegenüber einem Unternehmer greifen nicht ganz so strenge Schutzvorschriften.
Bei Geschäftsleuten geht der Gesetzgeber davon aus, dass sie über genügend Fachwissen im Vertragsrecht verfügen, um auch schwierige Klauseln richtig zu interpretieren. Sie gelten daher als weniger schutzbedürftig.
Für Allgemeine Geschäftsbedingungen gilt allgemein der Grundsatz, dass solche Klauseln unwirksam sind, die den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (Maßstab: §§ 307 ff. BGB).
AGB sollten daher übersichtlich mit Überschriften und Absätzen und insgesamt logisch im thematischen Zusammenhang aufgebaut sein. Unnötige Wiederholungen und Abkürzungen sind zu vermeiden. Auch die Schriftgröße ist ein wichtiger Aspekt. Es ist Verbrauchern und Unternehmern nicht zuzumuten, dass sie eine Lupe zum Lesen der AGB einsetzen.
Eine weitere Voraussetzung für die Wirksamkeit von AGB ist das Verständlichkeitsgebot. Das bedeutet, dass alle in Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffenen Regelungen so verständlich formuliert sein müssen, dass Vertragspartner ohne juristische Ausbildung sie problemlos verstehen können. Klauseln, die lediglich den Paragraphen eines Gesetzes nennen, sind daher unwirksam. Der Gesetzestext muss mindestens zitiert, möglichst auch erklärt werden. Verbraucher wie Unternehmer müssen in der Lage sein, sich ein grobes Bild von den Belastungen machen zu können, die auf sie zukommen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass Unternehmer die wirtschaftliche Tragweite einer Klausel leichter durchschauen können als Verbraucher.
Um zu verhindern, dass Verfasser und Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ihre eigenen Interessen zum Nachteil von Vertragspartnern durchsetzen, bestehen enge gesetzliche Vorschriften. Die §§ 305 bis 310 BGB enthalten daher eindeutige Regelungen für die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Zudem bieten die §§ 308 und 309 BGB einen umfangreichen Katalog mit Klauseln, die unzulässig oder nur bedingt zulässig sind. § 307 BGB regelt das Gebot von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr. Diese Vorschrift stellt den Auffangtatbestand für weitere Klauseln dar, die nicht in den übrigen Paragraphen geregelt sind. Nicht alle Vorschriften des BGB über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Anwendung bei Verträgen zwischen Geschäftsleuten.

2. Wirksamer Vertragsbestandteil

Allein die Tatsache, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen auf der Rückseite oder einem Anhang des Vertragsformulars abgedruckt sind, reicht für ihre Wirksamkeit nicht aus. § 305 BGB sieht vor, dass AGB wirksam in einen Vertrag einbezogen werden müssen, um Gültigkeit zu erlangen. Die Art der Einbeziehung unterscheidet sich nach dem Vertragspartner.

2.1 Verträge mit Verbrauchern

Da Verbraucher nicht immer mit den Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs vertraut sind, betrachtet der Gesetzgeber sie als besonders schutzwürdig. Die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Verträge mit Endverbrauchern erfolgt daher nach sehr strengen Maßstäben.
Zum Beispiel
  • muss der Verwender der AGB bereits bei Vertragsabschluss ausdrücklich darauf hinweisen, dass sie Vertragsbestandteil sind,
  • ist der Verwender der AGB verpflichtet, der anderen Vertragspartei die Gelegenheit zu geben, in zumutbarer Weise vom Inhalt Kenntnis zu nehmen und
  • muss der Kunde mit der Geltung der AGB als Vertragsbestandteil einverstanden sein.
Der Zeitpunkt auf den Hinweis der AGB ist entscheidend. Der Hinweis ist rechtzeitig
  • in einem Angebotsschreiben,
  • auf einem Bestellschein,
  • der Bestellmaske eines Onlineshops oder
  • spätestens im Vertragsformular.
Ein Hinweis vor den Vertragsverhandlungen oder zu einem späteren Zeitpunkt reicht nicht aus. Der erstmalige Hinweis in der Auftragsbestätigung, dem Lieferschein oder der Rechnung ist zu spät. Bei Vertragsabschluss muss ausdrücklich auf die Geltung der AGB als Vertragsbestandteil hingewiesen werden. Der Hinweis muss unübersehbar sein, so dass ein Durchschnittskunde ihn bereits bei flüchtiger Betrachtung des Formulars erkennen kann.
Nicht immer bedürfen Verträge der Schriftform. Im Fall eines mündlich geschlossenen Vertrags muss der Verwender der AGB beim Vertragsschluss ausdrücklich erklären, dass seine AGB Bestandteil des Vertrags sein sollen.
Bei kleineren Laufgeschäften reicht es meist aus, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Geschäftsräumen so deutlich sichtbar ausgehängt sind, dass Kunden sie nicht übersehen können.
Damit der Kunde in zumutbarer Weise vom Inhalt der AGB Kenntnis nehmen kann, muss der Verwender sie dem Vertragspartner bei Vertragsschluss unaufgefordert übergeben. Alternativ kann er sie bei Vertragsschluss zur Einsichtnahme bereitstellen. Dann bleibt es dem Vertragspartner selbst überlassen, ob er die Allgemeinen Geschäftsbedingungen liest oder nicht. Im Fall des telefonischen Vertragsabschlusses reicht ein bloßer Hinweis auf die AGB und das Angebot, diese zu übersenden, nicht aus. Sie müssen dem Kunden beim Vertragsschluss vorliegen.
Der Kunde muss sein Einverständnis mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich erklären. Sobald er den Vertrag annimmt, drückt er sein Einverständnis konkludent, also durch sein Handeln, aus.

2.2 Verträge mit Unternehmen

Für Unternehmer ist die Verwendung von AGB ein übliches Geschäftsgebaren. Sie müssen daher als Vertragspartner nicht ausdrücklich auf die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen werden. Es ist nicht einmal erforderlich, dafür Sorge zu tragen, dass der geschäftliche Vertragspartner Kenntnis von den AGB nimmt. Der Vertragspartner muss lediglich die Absicht, AGB in den Vertrag aufzunehmen, erkennen können. Ein für den Vertragspartner sichtbarer Aushang in den Räumlichkeiten des Vertragsschlusses reicht daher aus. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden als Vertragsbestandteil wirksam, wenn der Vertragspartner ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Insbesondere wenn die Verwendung von AGB in einer Branche üblich ist, kann das Einverständnis eines branchenkundigen Vertragspartners schlüssig vorausgesetzt werden. Vertragspartner, die in regelmäßigen Geschäftsbeziehungen stehen, wissen, dass die Verträge Allgemeine Geschäftsbedingungen enthalten. Ein Hinweis darauf ist daher entbehrlich. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, den AGB zu widersprechen, wenn er nicht mit ihrer Wirkung einverstanden ist.
Unabhängig von den weniger strengen Vorschriften bei der Verwendung von AGB im Geschäftsleben ist es dennoch sinnvoll, in jedem Vertragsangebot auf die AGB hinzuweisen. Damit erhält die andere Vertragspartei die Möglichkeit, die Vertragsbedingungen noch einmal genauer zu betrachten und bei Bedarf erneut zu verhandeln. Aushändigen müssen Firmen die AGB einem Geschäftspartner jedoch nicht. Es ist diesem vielmehr zuzumuten, sich die AGB selbst zu beschaffen. Damit verschaffen Firmen sich Rechtssicherheit und vermeiden unnötige Rechtsstreitigkeiten.
Unter Geschäftsleuten kann die Situation eintreten, dass beide Vertragspartner eigene AGB in den Vertrag einbringen möchten. Dabei kann es jedoch zu widersprüchlichen Vertragsbedingungen kommen. Insbesondere da einige AGB sogar Abwehrklauseln gegen fremde Allgemeine Geschäftsbedingungen enthalten, könnte ein Vertrag unter diesen Umständen nicht zustande kommen. In diesem Fall ist eine Einigung auf die AGB eines Vertragspartners oder eine individuelle Vertragsgestaltung unausweichlich.

3. Typische Inhalte von Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Die Aufgabe der Allgemeinen Geschäftsbedingungen besteht darin, speziell im Massengeschäft die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern einheitlich zu regeln. Damit vereinfachen die AGB den alltäglichen Geschäftsverkehr und schaffen gleichzeitig Klarheit für die Beteiligten. Typische Inhalte dienen den Anpassungen der gesetzlichen Vorschriften an die Bedürfnisse des Wirtschaftslebens. Sie konkretisieren unbestimmte Rechtsbegriffe und setzen Rechtsnormen auf eine große Anzahl von Einzelfällen um.
Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen können folgende Punkte umfassen:
  • die Dauer der Vertragsbindung
  • Bedingungen zur Annahme des Auftrags durch den Auftragnehmer
  • den Preis
  • Bestimmung, wer das Risiko einer Preiserhöhung trägt, wenn die Lieferung noch nicht erfolgt bzw. die Leistung noch nicht erbracht ist (Achtung: zu Lasten des Verbrauchers frühestens nach vier Monaten zwischen Vertragsschluss und Leistung. Dann aber auch nur, wenn Kunde Recht zum Rücktritt vom Vertrag erhält)
  • Fälligkeit der Zahlung
  • mögliche Skontovereinbarungen
  • Liefertermin
  • Regelungen zu Folgen von Liefer- und Leistungsverzug
  • Regelungen zu Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen (Mängelhaftung)
  • Im Online-Handel: Widerrufsbelehrung und Widerrufsformular
  • Haftungsbeschränkungen für leichte Fahrlässigkeit, soweit gesetzlich zulässig
  • Eigentumsvorbehalt des AGB-Verwenders bis zur vollständigen Bezahlung.

4. Unwirksame Klauseln

Grundsätzlich ist jede Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, die gegen das Gebot von Treu und Glauben verstößt und den Vertragspartner unangemessen benachteiligt. Das Gebot von Treu und Glauben wird in Vertragsverhältnissen mit Verbrauchern deutlich strenger ausgelegt als unter Geschäftsleuten.
Sind Regelungen unwirksam, hat das zur Folge, dass Unternehmen sich nicht mehr auf die jeweilige Bestimmung der von ihnen vorgegebenen AGB berufen können. Die Verwendung unzulässiger AGB kann außerdem wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und hohe Kosten nach sich ziehen.

Unangemessene Klauseln

Wann eine Klausel entgegen von Treu und Glauben den Vertragspartner unangemessen benachteiligt, hängt davon ab, ob es sich bei dem Vertragspartner um einen Verbraucher oder ein Unternehmer handelt. Nicht so strengen Regelungen sind AGB im Geschäftsverkehr mit Unternehmen unterworfen. In diesem Fall finden eine Reihe von Vorschriften der §§ 305 ff. BGB keine Anwendung.
Einige Klauseln sind nur in Verträgen mit Verbrauchern unwirksam, beispielsweise
  • kürzere Verjährungsfrist bei Mängelansprüchen als zwei Jahre bei neuen Sachen und kürzer als ein Jahr bei gebrauchten Sachen
  • Erhöhung eines Entgelts für Waren oder Leistungen, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden (außer bei Dauerschuldverhältnissen, aber auch hier gibt es strenge Voraussetzungen).
Folgende Klauseln wären in AGB von Verträgen mit Verbrauchern und Geschäftspartnern unwirksam:
  • „Reparaturleistung nur gegen Vorkasse“
  • „Die Aufrechnung mit einer unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderung ist ausgeschlossen“
  • pauschaler Haftungsausschluss des Verwenders für grob fahrlässige oder vorsätzliche Vertragsverletzungen sowie die Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit sowie für Kardinalpflichtverletzungen
Darüber hinaus sind viele weitere unwirksame Klauseln denkbar. Zu den bereits bekannten Beispielen gesellen sich im täglichen Geschäftsleben regelmäßig neue bedenkliche Formulierungen.

Unverständliche Klauseln

Allgemein trifft den AGB-Verwender ein Verständlichkeitsgebot. Die Regelungen müssen so verständlich formuliert werden, dass sie auch ein Nichtjurist verstehen kann (unwirksam daher ist z. B. die Klausel: „§ 545 BGB ist unanwendbar“). Der Kunde muss sie in zumutbarer Weise zur Kenntnis nehmen können. Dazu gehört, dass die verwendeten AGB ohne weiteres (z. B. nicht nur mit einer Lupe) wahrnehmbar und lesbar sein müssen.

Überraschende Klauseln

Klauseln, deren Inhalt so ungewöhnlich ist, dass die andere Vertragspartei nicht damit rechnen muss, werden erst gar nicht Vertragsbestandteil (§ 305c BGB). Die Ungewöhnlichkeit einer Klausel kann sich z. B. daraus ergeben, dass sie dem bisherigen Verlauf der Vertragsverhandlungen, der Werbung des Verwenders oder dem Leitbild des Vertrages widerspricht. Ob eine Klausel in diesem Sinne „überraschend“ ist, bestimmt sich nach der Verständnismöglichkeit des Durchschnittskunden.
Beispiele für Klauseln, die von der Rechtsprechung als überraschend angesehen wurden:
  • Zusicherung des Kunden, er sei Kaufmann,
  • Anwendung ausländischen Rechts auf ein Rechtsverhältnis mit engster Verbindung zum deutschen Recht,
  • Ausschlussfrist unter falscher oder missverständlicher Übersicht,
  • Entgeltklausel bei typischerweise kostenlosen Dienstleistungen im Internet.
„Überraschend“ und damit unwirksam ist auch eine Klausel, die an einer für den Vertragstext untypischen Stelle abgedruckt wird.

5. Übernahme fremder AGB und Verwendung von Muster-AGB

Da die Formulierung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen sehr kompliziert und aufwändig sein kann, könnte das Kopieren der AGB eines anderen Anbieters als große Erleichterung erscheinen. Insbesondere im Internet sind Textpassagen mit wenigen Mausklicks kopiert und auf der eigenen Website eingefügt. Doch Unternehmen und Onlineshop-Betreiber sollten es unterlassen, ihren Aufwand auf diese Weise zu verringern. Das Kopieren fremder Seiteninhalte kann eine Verletzung des Urheberrechts sein. Auch wenn der Eindruck entsteht, Allgemeine Geschäftsbedingungen enthielten meist ähnliche Klauseln, so gehören sie doch zum geistigen Eigentum eines Unternehmens oder einer anderen Person. Stellt diese Person fest, dass ihr Urheberrecht verletzt wurde, kann sie Abmahnungen veranlassen. Diese wiederum können hohe Kosten nach sich ziehen.
Das Kopieren fremder AGB beinhaltet zudem das Risiko, dass diese nicht exakt auf den eigenen Bedarf zugeschnitten sind. Schnell sind zudem mit wenigen Mausklicks fehlerhafte Klauseln übernommen, die dann in den eigenen AGB unwirksam sind.
Typische Klauseln, die Allgemeine Geschäftsbedingungen enthalten können, sind sehr vielfältig und nicht in jedem Fall rechtmäßig. Die Zulässigkeit und Notwendigkeit einzelner Klauseln in AGB sind unter anderem abhängig von der Branche und den Vertragsparteien. Gerade die strenge Auslegung der Bedingungen im Rahmen des Verbraucherschutzes erfordert unbedingte Rechtssicherheit. Es kann daher schwierig für ein Unternehmen sein, selbst AGB aufzustellen. Aufgrund der Unübersichtlichkeit der Möglichkeiten und Beschränkungen sind zahlreiche Juristen auf die Anwendung des Vertragsrechts mit AGB spezialisiert und für viele Unternehmen tätig.
Die IHK-Muster für den Verkauf von Waren finden Sie auf dieser Seite unter “Weitere Informationen”.
Einige Branchenfachverbände stellen ihren Mitgliedern Muster-AGB zur Verfügung. Unternehmen sollten vor der Verwendung dieser Muster dennoch zunächst die Rechtmäßigkeit von einem Rechtsanwalt überprüfen lassen. Auch wenn die Muster auf die Bedürfnisse bestimmter Branchen abgestimmt sind, müssen sie häufig den individuellen Anforderungen des Unternehmens angepasst werden. Daher eignen sich Muster-AGB als Anregung und Beispiel, sollten jedoch nicht einfach übernommen werden. Dies gilt auch für die Muster-AGB, die die IHK zur Verfügung stellt.

6. AGB bei Online-Geschäften

Bei Online-Geschäften kommen ebenfalls häufig Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Einsatz. Neben den Regelungen der §§ 305 bis 310 BGB gelten für Geschäfte im Internet Sondervorschriften. § 312i BGB regelt beispielsweise die allgemeinen Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr. Danach müssen Kunden die Möglichkeit haben, beim Vertragsschluss die Allgemeinen Geschäftsbedingungen abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die AGB als PDF-Dokument bereitgestellt werden. Bei Online-Geschäften muss technisch sichergestellt sein, dass Vertragspartner die Klauseln lesen können und ihre Kenntnisnahme bestätigen müssen. Für die Kenntnisnahme reicht es aus, wenn der Kunde nur mit einem Mausklick und damit bewusst überblättern kann. Damit hat er eine konkrete Möglichkeit, die AGB zu lesen.
Pflichtinformationen von Online-Händlern, die nach § 312d BGB auf Internetseiten enthalten sein müssen, sollten auch in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommen werden.
Weitere Sonderregelungen für Verträge im Online-Geschäft enthalten die §§ 312g und 355 BGB. Bei diesen sogenannten Fernabsatzverträgen steht Verbrauchern stets ein Widerrufsrecht innerhalb einer Frist von 14 Tagen zu. Wird der Verbraucher nicht oder nicht richtig über sein Recht zum Widerruf belehrt, erlischt das Widerrufsrecht erst 12 Monate und 14 Tage nach Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist. Die Belehrung muss sich durch eine besondere Gestaltung inhaltlich und drucktechnisch deutlich von dem übrigen Inhalt abheben, zum Beispiel durch
  • Fettdruck
  • größere Schrift
  • Sperrschrift
  • andere Farben.
Die Anforderungen an Webseiten, die sich ausschließlich an Gewerbetreibende richten, sind weniger streng als im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern. Aus diesem Grund ist es notwendig, dass Onlineshops im B2B-Handel ausdrücklich und gut sichtbar darauf hinweisen, dass sie nur an Gewerbetreibende liefern. Es reicht nicht aus, diesen Hinweis in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzunehmen. Vielmehr muss er auf jeder Seite des Onlineshops erscheinen. Zudem muss der Kunde die gewerbliche Eigenschaft bestätigen.
Weitere Informationen finden Sie im IHK-Merkblatt „Rechtliche Grundlagen des E-Commerce“.

7. Informationspflichten des Verwenders

Für Unternehmer besteht bei Vertragsabschlüssen mit Verbrauchern die Pflicht, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen darüber zu informieren, in welchem Umfang sie sich an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle beteiligen. Sind sie nicht dazu bereit, müssen sie das ebenfalls angeben. Zur Informationspflicht gehört im Fall der Teilnahmebereitschaft auch die Angabe der zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle mit Anschrift und Webseite-Adresse.
Unternehmer mit zehn oder weniger Beschäftigten sind von der Hinweispflicht befreit. Stichtag für die maßgebliche Anzahl der Mitarbeiter ist der 31. Dezember des Vorjahres. Es zählt die tatsächliche Anzahl an Beschäftigten unabhängig von ihrer Arbeitszeit.
Online-Händler müssen richtig über die Verbraucherschlichtung informieren, damit sie kein Abmahnrisiko eingehen.
Beispiele für Formulierungen
Besteht die Bereitschaft zur Beteiligung, bietet sich folgende Formulierung an:
„Wir sind zur Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle bereit oder gemäß XXX (Angabe der Rechtsnorm oder der vertraglichen Vereinbarung) verpflichtet. Die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist: Universalschlichtungsstelle des Bundes, Zentrum für Schlichtung e. V., Straßburger Straße 8, 77694 Kehl am Rhein, www.verbraucher-schlichter.de. Zur Beilegung der genannten Streitigkeiten werden wir in einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Stelle teilnehmen.“
Wenn keine Bereitschaft zur Schlichtung besteht, kann die Formulierung wie folgt lauten:
„Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.“

Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer IHK – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.