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Gewährleistungsansprüche im Kaufrecht

Seit Januar 2022 gelten neue Regelungen, wenn eine Ware beim Kauf einen Sachmangel aufweist. Je nach dem, ob der Vertrag mit einem Unternehmer oder einem Verbraucher geschlossen wurde, gibt es unterschiedliche Rechtsfolgen.
Stand: Februar 2024
Eine Verpflichtung aus jedem Kaufvertrag ist
  • neben der Zahlung des Kaufpreises
  • die Übergabe einer mangelfreien Sache an den Käufer.
Zeigt sich nach dem Kauf, dass der Kaufgegenstand einen Mangel hat, stellt sich die Frage nach Mängelhaftungsansprüchen gegenüber dem Verkäufer. Zudem haftet der Verkäufer nur für eine begrenzte Zeit nach dem Kauf für die Mangelfreiheit, da Schäden auch im täglichen Gebrauch der Sache entstehen können.

1. Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie

Zunächst ist zu unterscheiden zwischen der Mängelhaftung, die im allgemeinen Sprachgebrauch häufig als Gewährleistung bezeichnet wird, und der Garantie. Häufig werden beide Begriffe gleichbedeutend verwendet, aber es gibt einen wichtigen Unterschied.
Ansprüche auf Mängelhaftung, also die Gewährleistung, sind gesetzlich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und für spezielle Produkte auch in anderen Vorschriften festgelegt. Die Garantie hingegen ist eine freiwillige Leistung des Herstellers oder Verkäufers. Über die gesetzlichen Mängelansprüche hinaus verpflichtet sich der Verkäufer, für die von ihm zugesagte Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Ware einzustehen. Um Ansprüche aus einer Garantie herzuleiten, sollte diese schriftlich abgefasst und möglichst exakt beschrieben sein. Garantieansprüche aus einem mündlichen Kaufvertrag lassen sich später nur schwer belegen.

2. Was ist ein Mangel?

Alle kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche setzen einen Mangel der Ware im Zeitpunkt des Gefahrübergangs voraus. Gefahrübergang meint den Zeitpunkt, in dem die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer übergeht (sogenannte Preisgefahr). Kauft der Kunde im Laden ein, geschieht dies mit der Übergabe der Ware an ihn. Gleiches gilt, wenn der Käufer die Ware nicht wie vereinbart abholt. Der Käufer ist dann im Verzug der Annahme und muss den Kaufpreis zahlen, auch wenn die Ware zufällig untergegangen ist oder sich zufällig verschlechtert hat.

2.1 Besonderheiten beim Versand der Ware

Wird die Ware versendet, entscheidet die Eigenschaft des Kunden darüber, wer die Preisgefahr trägt.
Beispiel: Ein Kunde bestellt zum Beispiel online ein Fernsehgerät. Bei der Inbetriebnahme stellt sich heraus, dass das Gerät nicht funktioniert, weil es beim Transport heruntergefallen ist.
Ist der Käufer ein Unternehmer, geht die Preisgefahr – bei vereinbarter Versendung der Ware – bereits mit Übergabe an den Spediteur auf den Käufer über. Ist der Käufer ein Verbraucher, geht auch bei der Versendung der Ware die Preisgefahr erst mit Übergabe der Ware an den Verbraucher über. Im ersten Fall kann der Unternehmer keine Ansprüche wegen eines Mangels geltend machen, weil der Fernseher bei der Übergabe an den Spediteur mangelfrei war. Er kann seinen Schaden aber über den Verkäufer vom Spediteur ersetzt verlangen. Dem Verbraucher hingegen stehen Gewährleistungsansprüche zu, da der Fernseher bereits bei der Übergabe an ihn mangelhaft war.
Die Kaufsache muss im Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelhaft sein, damit dem Käufer Gewährleistungsansprüche zustehen.

2.2 Was bedeutet „Frei von Mängeln“?

Die Ware ist frei von Mängeln, wenn sie bei Gefahrübergang
  • den subjektiven Anforderungen und
  • den objektiven Anforderungen und
  • den Montageanforderungen entspricht.
Die Ware entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie
  • der vereinbarten Beschaffenheit entspricht,
  • sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
  • mit dem vereinbarten Zubehör und Betriebsanleitungen übergeben wurde.
Verkäufer und Käufer können Anforderungen vereinbaren über die Art, die Menge, die Qualität, die Funktionalität, die Kompatibilität, die Interoperabilität und sonstige Merkmale der Ware. Unter Kompatibilität ist die Funktionsfähigkeit mit anderen Waren zu verstehen, die üblicherweise mit der verkauften Ware genutzt werden. Interoperabilität meint die Fähigkeit, mit einer anderen Soft- oder Hardware zu funktionieren.
Damit die verkaufte Sache frei von Mängeln ist, muss sie zusätzlich noch den objektiven Anforderungen entsprechen. Allein eine Vereinbarung über die Eigenschaft der Ware reicht deshalb nicht aus. Zusätzlich muss die Ware
  • sich für die gewöhnliche Verwendung eignen (z. B. den technischen Normen entsprechen),
  • eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Sachen derselben Art üblich ist und vom Käufer berechtigt erwartet werden kann und
  • mit Zubehör und Anleitungen übergeben werden, wenn Käufer das erwarten dürfen.
Neben der Art der Sache bestimmt sich die Erwartung des Käufers auch nach den Äußerungen in der Werbung oder den Angaben auf dem Warenetikett.
Sind Montageleistungen erforderlich, ist die Ware nur mangelfrei, wenn sie auch die Montageanforderungen erfüllt. Verkäufer müssen deshalb dafür Sorge tragen, dass die Ware sachgemäß montiert wird, sei es durch eigene Montageleistungen oder durch entsprechende Montageanleitungen.
Neben Defekten und starken äußerlichen Abweichungen ist die Ware auch mangelhaft, wenn
  • der Mangel nur geringfügig ist,
  • eine fehlerhafte Bedienungs- oder Montageanleitung beigefügt ist,
  • der gekaufte Gegenstand von Werbeaussagen des Herstellers oder des Verkäufers abweicht,
  • ein falsches oder unvollständiges Produkt, sowie eine geringere Menge geliefert wird,
  • die vereinbarte Montageleistung fehlerhaft ausgeführt wird, oder
  • funktionserhaltende Aktualisierungen nicht zur Verfügung gestellt werden.

3. Sachmängel bei digitalen Produkten

Der Begriff „Digitale Produkte“ ist weit gefasst und enthält digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen.

3.1 Was versteht man unter digitalen Inhalten?

Digitale Inhalte sind nach § 327 Abs. 2 BGB Daten, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden, wie zum Beispiel:
  • zum Download bereitgestellte Software,
  • Musik,
  • Filme (auch Streaming),
  • Programme,
  • Apps,
  • E-Books,
  • Hörbücher,
  • Computerspiele,
  • Bilddateien oder
  • Datenbanken.
Ob die digitalen Inhalte individuell oder standardisiert entwickelt wurden, spielt dabei keine Rolle.

3.2 Was sind Digitale Dienstleistungen?

Digitale Dienstleistungen sind Dienstleistungen, die dem Verbraucher die Erstellung, Verarbeitung oder Speicherung von digitalen Daten oder den Zugang zu ihnen ermöglichen, oder auch gemeinsam mit anderen die gemeinsame Nutzung digitaler Daten oder sonstiger Interaktionen mit Daten, zum Beispiel:
  • Software-as-a-service,
  • Bereitstellung von Cloud-Speicherplatz,
  • Streaming-Dienste,
  • soziale Netzwerke.
Die Abgrenzung zwischen digitalem Inhalt und digitaler Dienstleistung kann schwierig sein, ist jedoch nicht notwendig, da die Pflichten und Rechtsfolgen für den Unternehmer annähernd gleich sind. Diese bestimmen sich nach den §§ 327 ff. BGB. Bei sogenannten Paketverträgen, wenn zum Beispiel ein Online-Dienst zum Zeitungsabo bereitgestellt wird, dann gelten die §§ 327 ff. BGB nur für das digitale Produkt, im gewählten Beispiel mit dem Zeitungsabo nur für den Online-Dienst.
Die Vorschriften für digitale Produkte sind dann anwendbar, wenn der Verbraucher sich zur Zahlung eines Entgeltes (auch z. B. Bitcoin, E-Coupons, Rabatt- oder Treuepunkte oder Geschenkgutscheine) verpflichtet oder als Gegenleistung mit seinen Daten bezahlt.
Haben die Vertragsparteien nichts vereinbart, kann der Verbraucher unverzüglich nach Vertragsschluss die Bereitstellung verlangen. Der Unternehmer muss beweisen, dass er das digitale Produkt ordnungsgemäß bereitgestellt hat. Stellt der Unternehmer dem Verbraucher das digitale Produkt nicht zur Verfügung, kann der Verbraucher den Vertrag beenden (§ 327c BGB) und gegebenenfalls Schadensersatz verlangen.

3.3 Wann ist ein digitales Produkt mangelhaft?

Bietet der Unternehmer digitale Produkte an, ist der Unternehmer im Zeitpunkt der Bereitstellung zu mangelfreier Leistung verpflichtet. Wird das digitale Produkt nur einmalig bereitgestellt, wie beispielsweise eine App, kommt es genau auf diesen Zeitpunkt an. Wird das digitale Produkt dauerhaft bereitgestellt, wie beispielsweise ein Cloud-Speicherplatz, ist der gesamte Bereitstellungszeitraum maßgeblich.
Ob ein digitales Produkt mangelhaft ist, richtet sich nach den
  • subjektiven und
  • objektiven Anforderungen und
  • gegebenenfalls nach den Anforderungen an die Integration.
Ein digitales Produkt entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und den vereinbarten Beschaffenheiten entspricht.
Ein digitales Produkt erfüllt die objektiven Anforderungen, wenn es sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit hat, die bei digitalen Produkten derselben Art üblich ist und die der Verbraucher erwarten kann. Neben der Art der Sache bestimmt sich die Erwartung des Käufers auch nach den Äußerungen in der Werbung.
Zu den objektiven Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit gehört auch die Pflicht des Unternehmers zu Aktualisierungen (§ 327f BGB). Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass dem Verbraucher im Bereitstellungszeitraum alle für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit erforderlichen Aktualisierungen zur Verfügung gestellt werden.
Die Aktualisierungspflicht soll sicherstellen, dass die Technik auch dann noch funktioniert, wenn sich das digitale ‎Umfeld – zum Beispiel die Cloud-Infrastruktur – ändert (Funktionsfähigkeit). Neben dieser sogenannten Interoperabilität geht es dabei auch um die IT-Sicherheit, die durch Sicherheits-Updates vor einem unberechtigten Zugriff Dritter auf Daten oder Funktionen geschützt werden sollen. Dabei schuldet der Unternehmer alle Aktualisierungen, die die Funktionsfähigkeit und die IT-Sicherheit der Kaufsache gewährleisten, wie z. B. Sicherheitsupdates.
Der Verkäufer muss aber keine verbesserten Versionen zur Verfügung stellen. Er hat nur dafür Sorge zu tragen, dass die Ware auch nach dem Verkauf weiter sicher genutzt werden kann.
Zusätzlich muss der Unternehmer den Verbraucher über die anstehenden Updates informieren.

3.4 Wie lange muss aktualisiert werden?

Die Dauer der Aktualisierungspflicht ist gesetzlich nicht vorgegeben. Hier ist die allgemeine Verbrauchererwartung maßgeblich. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann die Dauer der Aktualisierungspflicht länger oder kürzer sein. Anhaltspunkte für die Festlegung des Zeitraums können sein:
  • Werbeaussagen,
  • die zur Herstellung der Kaufsache verwendeten Materialien,
  • der Preis und
  • Erkenntnisse über die übliche Nutzungs- und Verwendungsdauer (sogenannter „life-cycle“).
So dürfte zum Beispiel ein Betriebssystem für einen Computer, wegen seiner zentralen Bedeutung, länger zu aktualisieren sein als die jeweilige Anwendungssoftware. Bei einmaliger Bereitstellung, beispielsweise einer App, müssen Aktualisierungen so lange vorgenommen werden, wie der Verbraucher sie unter Berücksichtigung der Umstände und der Art des Vertrages erwarten kann. Dadurch wird ein Vertrag über eine einmalige Bereitstellung eines digitalen Produkts kraft Gesetzes zum Dauerschuldverhältnis. Bei Verträgen über eine dauerhafte Bereitstellung müssen Aktualisierungen im Bereitstellungszeitraum vorgehalten werden.
Steht die Mangelhaftigkeit des Produkts fest, kann der Verbraucher nach § 327i BGB die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands verlangen (Nacherfüllung), oder unter bestimmten Voraussetzungen Vertragsbeendigung oder Minderung und Schadensersatz oder Aufwendungsersatz verlangen.
Tipp: In den meisten Fällen können Händler die Updates nicht selbst zur Verfügung stellen. Dies macht in der Regel der Hersteller. Vereinbaren Sie deshalb mit dem Hersteller, dass
  • er die Aktualisierungen zur Verfügung stellt und
  • er die Kunden über anstehende Aktualisierungen informiert.
  • Dokumentieren Sie Ihre Lieferketten.
Ist das digitale Produkt in die digitale Umgebung des Verbrauchers zu integrieren, ist das Produkt nur mangelfrei, wenn die Integration sachgemäß erfüllt ist. Verkäufer müssen deshalb dafür Sorge tragen, dass die Integration sachgemäß durchgeführt wird, sei es durch Integration durch den Unternehmer selbst oder durch entsprechende Anleitungen.

3.5 Beweislast und Verjährung

Zeigt sich bei einem digitalen Produkt innerhalb eines Jahres seit seiner Bereitstellung ein Mangel, wird vermutet, dass das digitale Produkt bereits bei der Bereitstellung mangelhaft war (§ 327k Abs. 1 BGB). Zeigt sich bei einem dauerhaft bereitgestellten digitalen Produkt während der Dauer der Bereitstellung ein Mangel, wird vermutet, dass das digitale Produkt während der bisherigen Dauer mangelhaft war (§ 327k Abs. 2 BGB).
Bei einmaliger Bereitstellung eines digitalen Produkts verjähren die Ansprüche auf Gewährleistung nach zwei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung. Im Fall der dauerhaften Bereitstellung verjähren die Ansprüche nicht vor Ablauf von 12 Monaten nach dem Ende des Bereitstellungszeitraums. Die Ansprüche auf Aktualisierung verjähren nicht vor Ablauf von 12 Monaten nach dem Ende des für die Aktualisierungspflicht maßgeblichen Zeitraums. Hat sich ein Mangel innerhalb der Verjährungsfrist gezeigt, so tritt die Verjährung nicht vor dem Ablauf von vier Monaten nach dem Auftreten des Mangels ein (§ 327j BGB).

3.6 Waren mit nicht notwendigen digitalen Produkten

Hier werden die Rechte wegen Mängeln aufgespalten. Ist die Ware mangelhaft, bestimmen sich die Rechte bei Mängeln nach §§ 433 BGB. Ist das digitale Produkt mangelhaft, bestimmen sich die Rechte des Verbrauchers nach §§ 327 BGB. Das trifft beispielsweise zu auf:
  • Waren mit Cloud-Anbindung,
  • Kfz mit Navigations- oder Assistenzsystemen oder
  • smarte Haushaltsgeräte.

4. Waren mit digitalen Elementen

Waren mit digitalen Elementen sind beispielsweise:
  • Smart-Watches,
  • Smartphones,
  • Tablets,
  • Saugroboter,
  • Mähroboter.
Kennzeichnend für Waren mit digitalen Elementen ist, dass sie digitale Produkte enthalten oder dass sie mit digitalen Produkten verbunden sind und dass diese Waren ihre Funktionen ohne diese digitalen Produkte nicht erfüllen können. Ein Mähroboter zum Beispiel kann den Rasen nicht mähen, wenn sein Betriebssystem nicht funktioniert. Beim Kauf einer Ware mit digitalen Elementen ist im Zweifel anzunehmen, dass die Verpflichtung des Unternehmers die Bereitstellung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen umfasst.
Die Abgrenzung kann unter Umständen schwierig sein und ein und derselbe Gegenstand kann in Bezug auf unterschiedliche digitale Elemente sowohl eine Ware sein, die mit einem digitalen Produkt verbunden ist, als auch eine Ware mit einem digitalen Element, wie zum Beispiel ein Smart-TV. Ein Smart-TV kann ohne funktionierende Firmware nicht benutzt werden, ist also eine Ware mit digitalen Elementen. Der zusätzlich abonnierte Videostreamingdienst hingegen ist mit dem Fernseher nur als digitales Produkt verbunden.
Treten bei Waren mit digitalen Elementen Mängel auf, richten sich die Ansprüche der Verbraucher im Wesentlichen nach dem allgemeinen Kaufrecht und den speziellen Gewährleistungsvorschriften von §§ 475b ff. BGB. Auch bei Waren mit digitalen Elementen ist der Verkäufer zur Aktualisierung verpflichtet (§ 475b BGB).
Die Beweislast für Mängel trägt im ersten Jahr, wie beim Kauf beweglicher Sachen, der Unternehmer, da auch für Waren mit digitalen Elementen die Vermutung der Mangelhaftigkeit zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs gilt (§ 477 BGB).

5. Ausstellungsstücke, Mängelexemplare, B-Ware: Vorsicht beim Verkauf

Wichtig: Der Käufer muss über Mängel informiert werden.
Wer beispielsweise ein Sofa als Ausstellungsstück verkauft, muss den Käufer eigens über die mindere Qualität informieren und diese Information zusätzlich dokumentieren. Sonst gilt die Ware als mangelhaft.
Werden an den Verbraucher B-Ware, Vorführgeräte, Ausstellungsstücke oder gebrauchte Ware verkauft, reicht ein Hinweis über die mindere Qualität (sog. negative Beschaffenheitsvereinbarung) in der Produktbeschreibung, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder bei der Ausschilderung der Ware nicht aus.
  • Der Verkäufer muss noch vor dem Kaufabschluss den Käufer „eigens“ davon in Kenntnis setzen, dass die Kaufsache von schlechterer Qualität ist als normalerweise üblich.
  • Zusätzlich muss im Kaufvertrag die Abweichung, zum Beispiel im Hinblick auf Gebrauchsspuren, ausdrücklich und gesondert vereinbart werden.
  • Zu Beweiszwecken ist eine gesonderte Unterschrift des Käufers empfehlenswert.
  • Im Online-Handel muss deshalb in der Produktbeschreibung beim Bestellvorgang ausdrücklich in hervorgehobener Weise auf die schlechtere Qualität hingewiesen werden.
  • Ein vorangekreuztes Kästchen im Onlineshop, das der Verbraucher deaktivieren kann, genügt nicht. Der Käufer muss mit Click bestätigen, dass er von dem Mangel Kenntnis genommen hat.

6. Wie meldet der Kunde seine Mängelansprüche an?

Stellt sich nach dem Kauf in einem Geschäft oder nach Anlieferung der im Internet bestellten Ware bei genauer Betrachtung heraus, dass der gekaufte Gegenstand einen Mangel aufweist, sollte der Käufer unverzüglich Kontakt zum Händler aufnehmen und seine Ansprüche aus der Mängelhaftung geltend machen. Erfolgt der Kauf im Internet, besteht in der Praxis die Möglichkeit zur Rücksendung der defekten Ware.

7. Wie lange haftet der Verkäufer für Mängel?

Die Frist, während der ein Verkäufer für Mängel haften muss (Verjährungsfrist für Mängelansprüche), beträgt grundsätzlich 2 Jahre ab Ablieferung der Ware. Ob diese Frist verkürzt werden kann, hängt davon ab, ob der Käufer ein Verbraucher oder ein Unternehmer ist und ob die Ware neuwertig oder gebraucht ist.
Ist der Kunde ein Verbraucher, kann diese Verjährungsfrist beim Verkauf neuer Waren nicht verkürzt werden. Werden an einen Verbraucher gebrauchte Waren verkauft, kann der Unternehmer die Frist für die Gewährleistung auf ein Jahr verkürzen.
Ist der Käufer ein Unternehmer, kann die Frist beim Verkauf neuer Sachen auf ein Jahr beschränkt werden. Die Verjährungsfrist kann gänzlich ausgeschlossen werden, wenn ein gewerblicher Käufer eine gebrauchte Ware kauft. Solche Fristverkürzungen können im unternehmerischen Geschäftsverkehr auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt werden.

8. Beweislast für den Sachmangel

Ob der Kunde die Beweislast für einen Mangel der gekauften Sache trägt, hängt davon ab, ob der Kunde beim Kauf in seiner Eigenschaft als Unternehmer gehandelt oder ob er die Ware für den privaten Gebrauch gekauft hat.
Ist der Käufer selbst ein Unternehmer, liegt die Beweislast für den Sachmangel bei ihm. Der gewerbliche Käufer muss beweisen, dass der Mangel bei Übergabe der Ware vorhanden war (sogenannter „Gefahrübergang“). Entscheidend ist der Zeitpunkt der Übergabe der Sache an den gewerblichen Käufer. Je nach vertraglicher Vereinbarung kann das die Anlieferung im Unternehmen des Käufers sein oder bereits die Aushändigung an den Spediteur.
Ist der Käufer ein Verbraucher und meldet er innerhalb eines Jahres nach dem Kauf seinem Verkäufer einen Mangel, wird unterstellt, dass der Mangel schon bei der Übergabe an den Käufer vorlag (sogenannte Beweislastumkehr). Das bedeutet: Zeigt sich der Mangel im ersten Jahr nach der Übergabe der Kaufsache, wird die Mangelhaftigkeit vermutet. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Ware im Internet bestellt oder im Laden gekauft wurde.
Die gesetzliche Vermutung kann zwar vom Verkäufer widerlegt werden, etwa wenn der Verkäufer nachweisen kann, dass der Mangel durch unsachgemäße Behandlung verursacht wurde. Eine solche Beweisführung kann aber aufwändig und schwierig sein.

9. Rechte des Käufers bei Sachmängeln

Liegt bei Gefahrübergang ein Mangel vor, hat der Käufer folgende Rechte:
  • Recht auf Reparatur oder Ersatzlieferung (sogenannte Nacherfüllung),
  • Rückgabe der Ware und Kaufpreiserstattung (Rücktritt),
  • Minderung des Kaufpreises,
  • Schadensersatz für Vermögens-, Mangelfolge- und Verzögerungsschäden.

9.1 Die Nacherfüllung

Zur Behebung eines Mangels hat der Käufer zunächst einen Anspruch auf Nacherfüllung. Der Käufer kann wählen zwischen der Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache oder der Reparatur der mangelhaften Ware auf Kosten des Verkäufers. Ein Anspruch auf die Rückgabe der Ware gegen Erstattung des Kaufpreises besteht zunächst nicht. Das Gewährleistungsrecht geht von dem Grundsatz aus, dass der Verkäufer die Möglichkeit haben soll, den Mangel zu korrigieren. Der Käufer kann deshalb seine Rechte auf Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz nur geltend machen, wenn er zuvor dem Verkäufer eine Gelegenheit zur Nacherfüllung gibt. Dazu muss der Käufer dem Verkäufer den Mangel beschreiben und ihm die Ware zur Verfügung stellen, damit dieser die Kaufsache überprüfen kann.
Der Verkäufer darf die Ware reparieren, wenn der Kunde diese Art der Nacherfüllung wählt oder wenn der Verkäufer die vom Käufer gewählte Ersatzlieferung wegen unverhältnismäßig hoher Kosten verweigern darf. Sind beide Nacherfüllungsalternativen (Reparatur und Ersatzlieferung) für den Verkäufer nicht zumutbar, weil die Kosten im Vergleich zum Mangel unverhältnismäßig hoch sind, steht dem Verkäufer ein Totalverweigerungsrecht zu. Das gilt auch wenn der Käufer ein Verbraucher ist.

Wie oft muss repariert werden?

Wie oft der Verkäufer eine mangelhafte Ware reparieren darf, hängt davon ab, ob der Käufer Unternehmer oder Verbraucher ist. Ist der Käufer ein Unternehmer, dann darf der Verkäufer ein zweites Mal reparieren, wenn der Mangel nach einem ersten Reparaturversuch immer noch vorhanden ist.
Ist der Käufer jedoch ein Verbraucher, kann er bereits nach dem ersten fehlgeschlagenen Reparaturversuch vom Vertrag zurücktreten und Rückzahlung des vollen Kaufpreises verlangen.

Kosten der Nacherfüllung

Die Kosten, die für die Nacherfüllung (Neulieferung oder Reparatur) anfallen, wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt der Verkäufer. Das gilt auch für die Ein- und Ausbaukosten. Der Verkäufer kann die Nacherfüllung nur ablehnen, wenn die Kosten für die eine Art der gewählten Nacherfüllung im Vergleich zu den Kosten für die andere Art unverhältnismäßig sind (relative Unverhältnismäßigkeit). Allein die Kosten sind aber nicht ausschlaggebend. Schränkt der Mangel die Gebrauchsfähigkeit der Ware deutlich ein, kann der Käufer dennoch eine Ersatzlieferung verlangen, auch wenn die Kosten für die Reparatur deutlich niedriger wären. Den Einwand der sogenannten relativen Unverhältnismäßigkeit muss der Verkäufer aber ausdrücklich – am besten schriftlich – gegenüber dem Kunden erheben.

Die Nacherfüllung scheitert

Lehnt der Verkäufer die vom Kunden gewünschte Neulieferung einer mangelfreien Sache unberechtigt ab oder bleibt die Reparatur erfolglos, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern und Schadensersatz verlangen. Gleiches gilt, wenn der gewerbliche Käufer dem Verkäufer eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und diese ergebnislos verstrichen ist. Ist der Käufer ein Verbraucher muss er dem Verkäufer für die Nacherfüllung keine Frist setzen. Für Verbraucher gelten erleichterte Rücktrittsmöglichkeiten.
Tritt der Käufer vom Vertrag zurück, gibt er dem Verkäufer die Ware zurück, der Verkäufer erstattet den Kaufpreises.
Der Käufer kann ausnahmsweise sofort vom Kaufvertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen, wenn dies unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände und Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien sinnvoll ist. Legt der Käufer in einem sogenannten Fixgeschäft im Kaufvertrag fest, dass sein Interesse am Kaufgegenstand von der rechtzeitigen Lieferung einer Sache zu einem von ihm bestimmten Termin abhängt, ist ebenfalls ein sofortiger Rücktritt vom Kaufvertrag möglich.
Einen Sonderfall stellt die absolute Unverhältnismäßigkeit dar. Absolute Unverhältnismäßigkeit liegt vor, wenn die Reparatur oder die Nachlieferung eines mangelhaften Artikels den Verkäufer mit unverhältnismäßig hohen Kosten belasten würden. Lehnt der Verkäufer aus diesem Grund die Nacherfüllung ab, kann der Käufer sofort zurücktreten und gegebenenfalls Schadensersatz verlangen.

9.2 Erleichterte Rücktrittsmöglichkeiten für Verbraucher

Während im unternehmerischen Geschäftsverkehr der Käufer nur dann Rücktritt, Minderung und Schadensersatz verlangen kann, wenn er dem Verkäufer zuvor eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat, entfällt das Erfordernis der Fristsetzung bei Verbrauchergeschäften.
  • Ausreichend ist hier der bloße Ablauf einer angemessenen Frist.
  • Die Frist beginnt ab dem Zeitpunkt, zu dem der Käufer den Verkäufer über den Mangel unterrichtet.
  • Hat der Unternehmer in diesem Sinne nicht rechtzeitig nacherfüllt, ist der Verbraucher zum Rücktritt (Geld zurück) berechtigt.
Tritt der Käufer vom Vertrag zurück, kann er den vollen Kaufpreis vom Verkäufer verlangen. Der Käufer muss keinen Ersatz für die bis zum Rücktritt erfolgte Nutzung der Kaufsache leisten. Ein Kfz-Händler zum Beispiel, der sich mit der Bearbeitung der Reklamation wegen eines überschaubaren Sachmangels zu viel Zeit lässt, läuft Gefahr, dass er den Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw zurückzahlen muss. Der Käufer muss keinen Ersatz dafür leisten, dass er das Fahrzeug bis zu Rückgabe genutzt hat.
Tipp: Es empfiehlt sich, Nachbesserungen zügig in Angriff zu nehmen.

9.3 Ersatz von Ein- und Ausbaukosten mangelhafter Ware

Ist die Ware für den Einbau in ein anderes Objekt bestimmt oder wird sie an eine andere Sache angebracht, entstehen dem Käufer durch einen Mangel unter Umständen weitere Schäden. Der Verkäufer hat die Kosten für den Ein- und Ausbau zu tragen, wenn der Mangel nach dem Einbau der Ware offenbar wird. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Käufer Verbraucher oder Unternehmer ist.
Der Verkäufer kann den Kostenersatz wegen unverhältnismäßiger Kosten nicht verweigern. Nur wenn sich die mangelhafte Ware nach ihrer Art und dem Verwendungszweck nicht für den Einbau geeignet hat, kann der Verkäufer den Ersatz der Ein- und Ausbaukosten verweigern, z. B. wenn der Käufer Fliesen im Außenbereich verlegt, die nach der Produktbeschreibung dafür nicht geeignet sind.

9.4 Sachmängelhaftung innerhalb einer Lieferkette

Im Geschäftsverkehr werden Waren oftmals in einer Lieferkette verkauft: vom Hersteller zum Großhändler über einen Zwischenhändler zum Einzelhändler und von diesem an einen Endkunden. Ist der Endkunde ein Verbraucher, gelten für ihn Rechte, die dem Einzelhändler als Käufer gegen seinen Händler nicht zustehen. Der Einzelhändler wird deshalb vom Gesetz besonders geschützt, wenn am Ende der Lieferkette ein Verbraucher die Ware kauft und darf im Fall eines berechtigten Mangels von seinem Verkäufer alle Aufwendungen ersetzt verlangen, die er gegenüber seinem Endkunden zu tragen hatte (sogenannter Unternehmerrückgriff).
Der Letztverkäufer kann gegen seinen Lieferanten sofort Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz geltend machen. Eine Frist muss er hierfür nicht setzen. Auch kann er sich, wie sein Verbraucher-Käufer auch, im ersten Jahr nach der Warenübergabe auf die Vermutung der Mangelhaftigkeit berufen.
Führt der Letztverkäufer beispielsweise eine Reparatur durch, zu der er verpflichtet ist, kann er dafür die Reparaturkosten von seinem Lieferanten verlangen. Gegen den Hersteller hat der Letztverkäufer allerdings keine Rechte. Die Mängelansprüche werden vielmehr entlang der Lieferkette bis zum Letztverantwortlichen weitergereicht.
Entscheidend ist aber, dass der Mangel tatsächlich vorliegt. Auch muss der Letztverkäufer nachweisen können, dass der Mangel schon bei Übergabe seines Verkäufers an ihn vorlag. Ist sein Käufer allerdings ein Verbraucher, gilt auch für den Verkäufer im ersten Jahr nach Übergabe der Ware die Vermutung für die Fehlerhaftigkeit der Ware.
Keinen Ersatz kann der Verkäufer von seinem Lieferanten verlangen bei:
  • Beseitigung eines Mangels aus Kulanz oder
  • Verletzung der Rüge- und Untersuchungspflicht.
Hat der Verkäufer zum Beispiel trotz offensichtlicher Beschädigung der Ware den Mangel aus Kulanz repariert, kann er von seinem Verkäufer keinen Ersatz verlangen. Gleiches gilt, wenn der Verkäufer die Ware bei Anlieferung nicht unverzüglich auf Mängel untersucht hatte und der Mangel ohne weiteres sichtbar gewesen wäre. Im unternehmerischen Geschäftsverkehr besteht eine Untersuchungs- und Rügepflicht. Derjenige, der diese Pflicht verletzt, hat keine Ansprüche wegen Mängel. Das bedeutet: Verkauft er die nicht untersuchte Ware an einen Verbraucher weiter und stellt der Verbraucher einen Mangel fest, bleibt der Verkäufer auf allen Kosten sitzen.
Der Anspruch auf Gewährleistung verjährt grundsätzlich zwei Jahre nach dem Gefahrübergang, in der Regel nach Ablieferung der Ware. Da in einer Lieferkette zwischen Ankauf, Absatz der Ware und einem möglichen Auftreten eines Mangels längere Zeit vergehen kann, tritt die Verjährung frühestens zwei Monate nach der Anspruchserfüllung durch den Letztverkäufer gegenüber seinem Kunden ein.
Tipp: Rückgriffsansprüche gegen den Lieferanten sollten zügig, innerhalb von zwei Monaten geltend gemacht werden.

9.5 Mögliche Schadensersatzansprüche

Das BGB regelt mögliche Schadensersatzansprüche, die durch eine Lieferung mangelhafter Waren entstehen können. Ansprüche auf Schadensersatz können zum Beispiel entstehen, wenn
  • der Verkäufer fahrlässig oder vorsätzlich eine Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzt hat,
  • eine Eigenschaft fehlt, für deren Vorhandensein der Verkäufer eine Garantie gegeben hat,
  • der Verkäufer das Beschaffungsrisiko trägt und die Sache nicht liefern kann und
  • dem Käufer dadurch ein Schaden entstanden ist.
Der Anspruch auf Schadensersatz entsteht zusätzlich zu einer möglichen Kaufpreisminderung oder der Kaufpreiserstattung nach einem Vertragsrücktritt.

9.6 So reduzieren Verkäufer das Sachmangel-Risiko

  • Verträge und AGB überprüfen und gegebenenfalls anpassen
  • Werbemittel und Werbeaussagen überprüfen
  • Montageanleitungen und Gebrauchsanweisungen prüfen
  • Überprüfung der Waren auf Mängel bei Anlieferung
  • Genaue Prüfung möglicher Ersatzansprüche
  • Außergerichtliche Einigungen bevorzugen

9.7 Umtausch- und Rückgaberecht

Mängel sind nicht die einzigen Gründe, Waren umzutauschen oder zurückzugeben. Kunden haben oft auch ein Interesse, gekaufte Produkte aufgrund von Nichtgefallen oder einer falschen Größe zurückzugeben. Für mangelfreie Waren, die Kunden im Geschäft kaufen, besteht jedoch kein Anspruch auf Umtausch oder Rückgabe. Ausnahmen bestehen für Verbraucher. Sie haben ein 14-tägiges Widerrufsrecht für
  • Bestellungen außerhalb von den Geschäftsräumen des Verkäufers,
  • Bestellungen bei Kaffeefahrten,
  • Bestellungen beim Einkauf übers Internet,
  • Bestellungen per E-Mail, Telefon oder Fax,
  • Kreditgeschäfte.
Im Fall des Widerrufs können Kunden die Waren gegen Erstattung des Kaufpreises zurückgeben. Mögliche bereits erfolgte Nutzungen und Versandkosten kann der Verkäufer jedoch in Rechnung stellen.
Der Ausschluss des Umtauschrechts im Rahmen der Mängelhaftung ist nicht zulässig. Auch Sonderangebote und Schlussverkaufsware können nur vom Umtausch wegen Nichtgefallen ausgeschlossen werden, nicht aber im Rahmen der Sachmängelhaftung. Auch das 14-tägige Widerrufsrecht für Verbraucher kann nicht ausgeschlossen werden.
Bei Rückgabe von Waren mit Mängeln kann der Käufer wählen, ob er eine neue Ware oder die Reparatur will. Entscheidet sich der Verbraucher für eine Reparatur und scheitert die Reparatur oder repariert der Verkäufer die reklamierte Ware nicht zeitnah, muss der Händler die Ware zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten. Der Käufer hat einen Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises. Er muss sich nicht mit einem Gutschein zufriedengeben, selbst wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen dies vorsehen.
Anders verhält es sich bei einem Umtausch wegen Nichtgefallen. In diesem Fall tauscht der Händler die Ware freiwillig um und kann den Umtausch auf andere Ware oder einen Gutschein beschränken.

Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer IHK – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.