Fachthemen

Die BGB-Gesellschaft (GbR)

Seit 1. Januar 2024 gelten neue gesetzliche Regelungen für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) wurden Änderungen für die GbR eingeführt und die Möglichkeit der Eintragung in das Gesellschaftsregister geschaffen.
Stand: Januar 2024
Im Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) wurde auch geltendes Recht, das durch Rechtsfortbildung entstanden ist, in den Gesetzestext des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) übernommen. Der umfassend überarbeitete Text regelt die GbR klarer und ist leichter verständlich.

1. Gesellschaftsregister für die GbR seit 1. Januar 2024

Eine wichtige Neuerung ist die Einführung des neuen Gesellschaftsregisters. Dieses wird von den Amtsgerichten geführt, die auch für die Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister zuständig sind.
Es gibt zwar keine allgemeine Eintragungspflicht für die GbR, diese steht auch weiterhin als einfache, formlos zu gründende Gesellschaftsform zur Verfügung. In bestimmten Fällen ist die Eintragung in das Gesellschaftsregister aber zwingend, da die GbR ohne Registrierung nur noch eingeschränkt handlungsfähig ist. Dies betrifft insbesondere Sachverhalte, bei denen die GbR über Rechtspositionen verfügen will, die in einem öffentlichen Register eingetragen sind. Ein Beispiel dafür ist der Eigentumserwerb an Immobilien, der die Eintragung im Grundbuch voraussetzt. Ohne vorherige Registrierung der GbR im Gesellschaftsregister kann die Eintragung der GbR im Grundbuch künftig nicht mehr vollzogen werden.
Auch wenn sich die GbR als Gesellschafterin einer anderen Gesellschaft beteiligt, die beispielsweise im Handelsregister eingetragen ist, muss sie zuvor im Gesellschaftsregister eingetragen werden, damit ihre Gesellschaftserstellung wiederum im Handelsregister eingetragen werden kann.
Soweit die Eintragung nicht zwingend ist, kann sich die GbR auch freiwillig in das neue Gesellschaftsregister eintragen. Die Registrierung bringt einige Vorteile mit sich, insbesondere wird die Teilnahme der eingetragenen GbR (im Folgenden: eGbR) am Geschäftsverkehr erleichtert. Denn das Gesellschaftsregister ist als öffentliches Register für jeden kostenlos einsehbar, um wesentliche Informationen der eGbR abzurufen. Der Inhalt des Gesellschaftsregisters genießt den öffentlichen Schutz des guten Glaubens auf die Richtigkeit des Inhaltes. Mit der Registerpublizität entsteht Transparenz über die Existenz und Identität der GbR. Damit wird auch der Nachweis der Vertretungsbefugnis der Gesellschafter im Geschäftsverkehr vereinfacht. Ohne Registerpublizität kann die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter nur durch Vorlage des Gesellschaftsvertrages oder Vollmachten offenbart werden. Die Registrierung bringt somit mehr Rechtssicherheit und stärkt das Vertrauen der Vertragspartner.
Das Eintragungsprozedere setzt eine notariell beglaubigte Anmeldung durch sämtliche Gesellschafter voraus. Die Anmeldung muss Angaben zum Namen der Gesellschaft, dem Sitz und der Anschrift in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union enthalten. Ferner soll der Unternehmensgegenstand angegeben werden, soweit er sich nicht aus dem Namen der Gesellschaft ergibt. Die Gesellschafter müssen ihren Namen, Vornamen, das Geburtsdatum und den Wohnort angeben. Sind Gesellschafter juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, muss die Firma oder der Name, die Rechtsform, der Sitz und, soweit gesetzlich vorgesehen, das zuständige Register und die Registernummer angegeben werden. Daneben muss die Anmeldung Angaben zur Vertretungsbefugnis der Gesellschafter und die Versicherung enthalten, dass die Gesellschaft nicht bereits im Handels- oder im Partnerschaftsregister eingetragen ist.
Auch Änderungen, wie z. B. im Gesellschafterbestand, der Vertretungsbefugnis oder dem Sitz der eingetragenen eGbR, müssen ebenfalls notariell zur Eintragung in das Gesellschaftsregister angemeldet werden. Nicht erforderlich – aber empfehlenswert – ist ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag, eine notarielle Beurkundungspflicht besteht nicht.
Die Rückkehr der eGbR zu einer nicht registrierten GbR durch einfache Löschung im Gesellschaftsregister ist nicht möglich. Vielmehr muss die eGbR liquidiert werden, um die Löschung im Gesellschaftsregister herbeizuführen. Die eGbR kann aber ihren Status wechseln und eine andere Rechtsform annehmen, die z. B. im Handelsregister eingetragen wird.
Die Eintragung einer GbR im Gesellschaftsregister verändert ihren Status als Kleingewerbe im Übrigen nicht, sie wird dadurch nicht zu einem kaufmännischen Handelsgewerbe.
Beachtet werden muss die Meldepflicht der eGbR zum Transparenzregister. Angaben zu dem bzw. den wirtschaftlich Berechtigten sowie darauf bezogene Änderungen müssen im Transparenzregister eingetragen werden. Für die nicht eingetragene GbR gilt dies nicht.

2. GbR – einfachste Gesellschaftsform

Die GbR ist die Grundform der Personengesellschaften und kann einfach und kostengünstig für jeden unternehmerischen Zweck gegründet werden. Die Gründung der GbR setzt die Vereinbarung von mindestens zwei Personen voraus, einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen. Geregelt ist die GbR in den §§ 705 ff des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), dort findet sich die Definition: „Die Gesellschaft wird durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrags errichtet, in dem sich die Gesellschafter verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern.“
Der gemeinsame Zweck kann in jeder erlaubten gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit bestehen. Die GbR eignet sich sowohl für eine dauerhafte Zusammenarbeit als auch für kurzfristige Zusammenschlüsse. Gesellschafter kann jede natürliche, aber auch eine juristische Person (zum Beispiel eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)) sein. Ein gesetzlich vorgeschriebenes Mindeststammkapital gibt es bei der GbR nicht.

3. Abgrenzung GbR – oHG

Wenn eine GbR ein Gewerbe betreibt, darf der Gewerbebetrieb den Rahmen eines Kleingewerbes nicht überschreiten. Für ein Handelsgewerbe kommt die GbR als Gesellschaftsform nicht in Frage. Ein Handelsgewerbe liegt vor, wenn der Gewerbebetrieb wegen seiner Art oder seinem Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Dies muss je nach Sachverhalt anhand verschiedener Kriterien ermittelt werden. Ein Indiz ist der Umsatz, weitere Kriterien sind z. B. die Zahl der Mitarbeiter und unterschiedliche Gewerbezweige, wodurch höhere Anforderungen an die Verwaltung der GbR entstehen.
Ist der Zweck der Gesellschaft ein Handelsgewerbe, kommt als Gesellschaftsform statt der GbR zum Beispiel eine offene Handelsgesellschaft (oHG) in Betracht, welche das handelsrechtliche Gegenstück zur GbR bildet. Wenn eine ursprünglich gewerbliche GbR den Umfang ihrer geschäftlichen Tätigkeit so stark erweitert, dass ein Handelsgewerbe entsteht, wird die GbR „automatisch“ zu einer oHG und muss als solche in das Handelsregister eingetragen werden.
Die Abgrenzung von GbR und oHG ist von Bedeutung, da beide Gesellschaftsformen unterschiedlichen Regelungen unterliegen. Für die oHG gilt das Handelsgesetzbuch (HGB) mit den für Kaufleute zum Teil strengeren Vorschriften, etwa der Pflicht zur kaufmännischen Buchführung.

4. Gesellschaftsvertrag

Der Gesellschaftsvertrag, der schriftlich oder mündlich geschlossen werden kann, regelt den Gesellschaftszweck und weitere Punkte, die alle Gesellschafter betreffen. Ein schriftlicher Vertrag ist jedoch ebenso wie eine fachkundige rechtliche Beratung zum Inhalt empfehlenswert. Eindeutige Regelungen dienen dem individuellen Interesse der Gesellschafter. Bei einem Rechtsstreit erfüllt der schriftliche Vertrag eine wichtige Beweisfunktion.
Wesentliche Punkte des Vertrags sind beispielsweise
  • Gesellschaftszweck
  • Sitz
  • Geschäftsführung und Vertretung
  • Interne Haftungsverteilung
  • Tätigkeitsvergütung
  • Entnahmerecht
  • Gewinn- und Verlustverteilung
  • Informations- und Kontrollrecht
  • Wettbewerbsverbot
  • Abtretung von Geschäftsanteilen
  • Ausscheiden eines Gesellschafters
  • Tod eines Gesellschafters
  • Abfindung
Die GbR entsteht im Verhältnis zu Dritten erst, sobald sie mit Zustimmung aller Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt, spätestens aber mit ihrer Eintragung im Gesellschaftsregister.

5. Geschäftsführung und Vertretung

Das Gesetz unterscheidet zwischen Geschäftsführung und Vertretungsmacht. Aufgabe der Geschäftsführung ist das Management eines Unternehmens im Innenverhältnis, beispielsweise Überwachung der Produktion, Buchführung, Erledigung von Korrespondenz usw. Die Vertretungsmacht bezieht sich dagegen auf das Handeln nach außen im Rechtsverkehr, zum Beispiel durch das Eingehen konkreter Verpflichtungen im Namen der Gesellschaft.
Der Grundsatz der gemeinschaftlichen Geschäftsführungsbefugnis bleibt auch nach der Neuregelung bestehen. Änderungen durch den Gesellschaftsvertrag sind möglich und im Einzelfall durchaus sinnvoll. Das BGB geht seit Januar 2024 als Regelfall von einer Gesamtvertretungsbefugnis aus, ohne diese an die Geschäftsführungsbefugnis zu knüpfen. Die Gesellschafter können davon abweichen und andere Vertretungsregelungen vereinbaren.

6. Gesellschaftsvermögen

Seit Januar 2024 gilt nicht mehr das Gesamthandsprinzip. Die Beiträge der Gesellschafter sowie die für oder durch die GbR erworbenen Rechte und Verbindlichkeiten werden als Vermögen der GbR angesehen.

7. Rechts- und Parteifähigkeit

Seit Januar 2024 ist die Rechtsfähigkeit der GbR ausdrücklich im BGB geregelt. Die GbR (auch: Außen-GbR, Außengesellschaft) gilt als rechtsfähig, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll. Die Rechtsfähigkeit wird vermutet, wenn der Gegenstand der GbR der Betrieb eines Unternehmens unter gemeinschaftlichem Namen ist. Davon abzugrenzen ist die nicht rechtsfähige GbR (auch: Innengesellschaft), die ebenfalls im BGB geregelt ist. Diese wird nicht unternehmerisch tätig, sie nimmt nicht am Rechtsverkehr teil, sondern dient den Gesellschaftern nur zur Ausgestaltung ihrer Rechtsverhältnisse untereinander. Auf die Innengesellschaft geht dieser Beitrag daher nicht weiter ein.

8. Haftung

Da die Außen-GbR selbst Anspruchsgegnerin ist, haftet sie für Verbindlichkeiten, die durch Vertragsabschluss im Namen der Gesellschaft entstanden sind, unbeschränkt mit ihrem Vermögen. Daneben haften für solche Verbindlichkeiten grundsätzlich auch die Gesellschafter als Gesamtschuldner persönlich und unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen. Ein Gläubiger kann einen Gesellschafter nach seinem Belieben aussuchen und in vollem Umfang in Anspruch nehmen. Der in Anspruch genommene Gesellschafter kann von den anderen Gesellschaftern anteilig internen Ausgleich verlangen. Er trägt das Risiko, dass ein interner Ausgleich mangels solventer Gesellschafter scheitert.
Die Gesellschafter haften untereinander in der Regel zu gleichen Teilen. Im Gesellschaftsvertrag kann auch eine andere Regelung erfolgen, etwa eine Haftung nach unterschiedlichen Quoten. Solche internen Haftungsvereinbarungen wirken jedoch nicht gegenüber Dritten.

9. Haftungsbeschränkung

Eine Haftungsbeschränkung gegenüber Dritten, zum Beispiel auf das Vermögen der Gesellschaft, ist grundsätzlich möglich. Nach der Rechtsprechung ist eine Haftungsbeschränkung jedoch nur dann wirksam, wenn sie individuell mit dem Vertragspartner vereinbart wurde. Aus Beweisgründen ist eine schriftliche Vereinbarung dringend anzuraten. Unwirksam ist dagegen jede standardisierte Haftungsbeschränkung, wie z. B. in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

10. Gesellschafterbeschlüsse

Gesellschafterbeschlüsse sollen nach dem gesetzlichen Leitbild von allen Gesellschaftern zusammen und einstimmig gefasst werden. Dabei hat jeder Gesellschafter eine Stimme. Es können aber auch abweichende Regelungen vereinbart werden, etwa dass die Höhe der Beteiligung eines Gesellschafters an der GbR das Stimmgewicht bestimmt oder die Mehrheit der Stimmen für einen Beschluss ausreicht.

11. Gesellschafterwechsel

Ausscheiden

Das Ausscheiden eines Gesellschafters führt nicht mehr zur Auflösung, sondern nur zu dessen Austritt; die GbR besteht nach dem neuen gesetzlichen Regelfall fort. Dies gilt beim Tod eines Gesellschafters, bei Kündigung der Mitgliedschaft durch Gesellschafter oder Pfändungsgläubiger und bei Insolvenz eines Gesellschafters. Ist dies nicht gewollt, muss der Gesellschaftsvertrag dies ausdrücklich regeln. Zu beachten ist, dass die eGbR, die im Gesellschaftsregister registriert ist, jede Veränderung im Gesellschafterbestand beim Gesellschaftsregister in notarieller Form anmelden muss.

Übertragung des Gesellschaftsanteils

Ein Gesellschafter kann seinen Gesellschaftsanteil auf einen neuen Gesellschafter übertragen, wenn dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist oder die Gesellschafter hierfür ihre Zustimmung erteilen. In diesem Fall hat der neue Gesellschafter dieselbe Rechtsstellung wie der Ausscheidende, sofern nichts anderes vereinbart wird.

Beitritt

Der Beitritt in eine GbR ist grundsätzlich möglich. Dazu ist ein formloser Vertrag zwischen den bisherigen Gesellschaftern und dem neuen Gesellschafter sowie die Zustimmung aller Gesellschafter zu einer entsprechenden Änderung des Gesellschaftsvertrages erforderlich.

12. Name der GbR – Auftreten im Geschäftsverkehr

Für die GbR gilt, sofern keine Eintragung im Gesellschaftsregister erfolgt, folgendes:
Es besteht keine Pflicht, einen Rechtsformzusatz wie „GbR“ zu führen. Da der GbR-Zusatz über die Rechtsform aufklärt, ist die Verwendung empfehlenswert. Eine spezielle gesetzliche Regelung für den Namen der GbR gibt es nicht. Die Geschäftsbriefe der GbR und auch das Impressum müssen die Vor- und Nachnamen der Gesellschafter sowie eine ladungsfähige Anschrift enthalten. Geschäftsbriefe sind z. B. Bestell- und Lieferscheine, Quittungen, Rechnungen, Angebotsschreiben usw., auch in Form von E-Mail oder Telefax. Diese Transparenzpflichten leiten sich aus wettbewerbsrechtlichen Vorschriften ab. Auch die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung schreibt vor, dass ein Dienstleistungserbringer vor Vertragsschluss oder dem Erbringen der Dienstleistung den Vor- und Zunamen klar und verständlich zum Ausdruck bringen muss. Letztlich muss auch im Internetimpressum der Vor- und Zuname der Gesellschafter aufgeführt werden.
Seit 1. Januar 2024 gilt für die im Gesellschaftsregister eingetragene GbR (eGbR) folgendes:
Die eGbR ist verpflichtet, den Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ zu führen. Sofern keine natürliche Person als Gesellschafter haftet, weil z. B. alle Gesellschafter GmbH sind, muss zusätzlich eine Kennzeichnung der Haftungsbeschränkung erfolgen, wie z. B. GmbH & Co. eGbR. Der Name der GbR kann aus den Namen eines oder mehrerer Gesellschafter, einer Fantasiebezeichnung oder in Kombination mit einer Sach- oder Branchenbezeichnung gebildet werden. Die Zulässigkeit des Namens der eGbR orientiert sich an den firmenrechtlichen Vorschriften, insbesondere § 18 HGB. Demnach muss der Name Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft besitzen und darf nicht zu einer wesentlichen Irreführung geeignet sein. Außerdem muss sich der Name der GbR deutlich von bereits bestehenden Unternehmen mit demselben Sitz abheben, die bereits in einem Register eingetragen wurden. Das Registergericht prüft die Zulässigkeit des Namens der eGbR nach den genannten Gesichtspunkten. Um zu vermeiden, dass das Registergericht den gewählten Namen wegen rechtlicher Mängel ablehnt, bietet die IHK eine kostenlose Prüfung des Namens an. Nutzen Sie hierfür unser Formblatt für die Firmennamen-Vorprüfung.
Spezielle Regelungen für Pflichtangaben der eGbR in Geschäftsbriefen gibt es nicht. Es erscheint aber empfehlenswert, dass die eGbR ihren Namen mit Rechtsformzusatz, den Sitz, das Registergericht und die Nummer, unter der die eGbR in das Gesellschaftsregister eingetragen ist, angibt. Diese Transparenzpflichten leiten sich aus wettbewerbsrechtlichen Vorschriften ab. Ausdrücklich vorgeschrieben sind die Angaben ab 1. Januar 2024 in der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung. Dienstleistungserbringer müssen die Angaben vor Vertragsschluss oder dem Erbringen der Dienstleistung klar und verständlich zum Ausdruck bringen. Gleiches gilt für die Impressumsangaben nach dem Telemediengesetz.

13. Gewerbeanmeldung / Sitz der GbR

Bei einer gewerblich tätigen GbR muss jeder Gesellschafter beim zuständigen Gewerbeamt den Beginn des Gewerbes selbst anzeigen. Zuständig ist die Behörde am Verwaltungssitz der GbR, wo die Geschäfte tatsächlich geführt werden.
In Bezug auf die eGbR gilt seit Januar 2024: Die eGbR kann ihren Sitz an einem beliebigen Ort im Inland frei wählen, dieser muss nicht mit dem Verwaltungssitz übereinstimmen. Für die Gewerbeanmeldung bleibt jedoch der tatsächliche Verwaltungssitz maßgeblich: Dort, wo die Geschäfte geführt werden, müssen die Gesellschafter bei der örtlich zuständigen Behörde das Gewerbe anzeigen. Sofern die Geschäftstätigkeit vollständig ins Ausland verlagert wird, entfällt die Anzeigepflicht mangels Gewerbe im Inland.

14. Ausscheiden eines Gesellschafters

Das Ausscheiden eines Gesellschafters führt seit Januar 2024 nicht mehr zur Auflösung, sondern nur zu dessen Austritt; die GbR besteht nach dem neuen gesetzlichen Regelfall fort. Dies gilt beim Tod eines Gesellschafters, bei Kündigung der Mitgliedschaft durch Gesellschafter oder Pfändungsgläubiger und bei Insolvenz eines Gesellschafters.

Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer IHK – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.