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Fachkräfte-Einwanderungsgesetz
Am 1. März 2020 ist das „Fachkräfteeinwanderungsgesetz“ (FEG) in Kraft getreten. Es erleichtert ausländischen Fachkräften den Zugang zu einer Aufenthaltserlaubnis bzw. Arbeitsgenehmigung und sieht Verbesserungen in dem Verwaltungsverfahren vor.
Stand: Januar 2022
I. Beschäftigung von Unionsbürgern
1. Arbeitnehmer aus EU-Mitgliedstaat
Arbeitnehmer aus allen EU-Mitgliedstaaten sind grundsätzlich den deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt und benötigen daher keine spezielle Arbeitserlaubnis. Für sie gilt „Arbeitnehmerfreizügigkeit“. Staatsangehörige von Island, Norwegen, Liechtenstein und der Schweiz sind EU-Staatsbürgern gleichgestellt.
2. Arbeitnehmer aus Großbritannien
Für britische Staatsangehörige, die sich in Deutschland aufhalten, gilt seit Januar 2021, dass sie einen Aufenthaltstitel benötigen und diesen beim zuständigen Ausländeramt beantragen müssen.
Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums des Inneren.
II. Beschäftigung von Nicht-Unionsbürgern
1. Allgemeines
Nicht-Unionsbürger (im Folgenden: Ausländer) dürfen eine Beschäftigung nur ausüben, wenn der Aufenthaltstitel es erlaubt. Arbeitgeber dürfen sie nur dann beschäftigen, wenn sie über einen solchen Aufenthaltstitel verfügen. Die Beschäftigungserlaubnis wird ebenso wie eventuelle Einschränkungen in den Aufenthaltstitel aufgenommen. Unter welchen Voraussetzungen Ausländern eine Beschäftigungserlaubnis zu erteilen ist, richtet sich nach Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes im Wesentlichen nach den Neuregelungen der §§ 18 ff. AufenthG sowie der neuen Beschäftigungsverordnung (BeschV). Um dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken, soll studierten und qualifiziert ausgebildeten Fachkräften der Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt erleichtert werden.
Demgegenüber werden gering qualifizierte Ausländer, die keinem Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, grundsätzlich weiterhin nicht zum deutschen Arbeitsmarkt zugelassen. Ausnahmen gelten für Staatsangehörige von Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Monaco, Neuseeland, San Marino sowie den USA für eine Beschäftigung unabhängig vom Sitz des Arbeitgebers.
Für Staatsangehörige von Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro und Serbien kann unter bestimmten Bedingungen die Zustimmung für eine Beschäftigung jeder Art erteilt werden, wenn ein verbindliches Arbeits- oder Ausbildungsplatzangebot eines Arbeitgebers aus Deutschland vorliegt.
Ein Aufenthaltstitel für eine Beschäftigung als Leiharbeitnehmer ist grundsätzlich weiterhin nicht möglich. Nur für eine Beschäftigung in einem Zeitarbeitsunternehmen, für die keine Zustimmung der Arbeitsagentur erforderlich ist, kann ein Aufenthaltstitel erteilt werden. Dies ist bei bestimmten Varianten der Blue Card der Fall.
Eine Aufenthaltserlaubnis eines anderen EU-Staates berechtigt nicht zur Beschäftigung in Deutschland (Ausnahme: ICT mit Registrierung, siehe unten II. 4.1).
2. Arbeitserlaubnis für Fachkräfte
Besonders willkommen sind unter Beschäftigungsgesichtspunkten Ausländer, die sich in die Gesellschaft und den Arbeitsmarkt integrieren. Um ihnen eine langfristige und sichere Perspektive in Deutschland zu geben und gleichzeitig eine Sicherung der Fachkräftebasis entsprechend den Erfordernissen der Wirtschaft in Deutschland zu erreichen, erlaubt das Ausländerbeschäftigungsrecht auf Grund der Änderungen des FEG grundsätzlich die Zuwanderung von Fachkräften. Unter einer Fachkraft ist dabei nach § 18 Abs. 3 AufenthG ein Ausländer mit einer qualifizierten Berufsausbildung oder einem Hochschulabschluss zu verstehen. Fachkräfte erhalten den Aufenthaltstitel grundsätzlich für eine Dauer von vier Jahren. Der ausländische Abschluss muss in Deutschland anerkannt werden.
2.1 Fachkräfte mit akademischer Ausbildung
Für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung stehen nach § 18b AufenthG zwei Möglichkeiten zum Erwerb eines Aufenthaltstitels zur Verfügung.
Für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung stehen nach § 18b AufenthG zwei Möglichkeiten zum Erwerb eines Aufenthaltstitels zur Verfügung.
2.1.1 Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung (§ 18b Abs. 1 AufenthG)
Ausländern mit einer akademischen Ausbildung kann mit Inkrafttreten des FEG grundsätzlich eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung für die Berufe erteilt werden, zu denen sie ihre Qualifikation befähigt. Voraussetzungen für die Erteilung sind:
Ausländern mit einer akademischen Ausbildung kann mit Inkrafttreten des FEG grundsätzlich eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung für die Berufe erteilt werden, zu denen sie ihre Qualifikation befähigt. Voraussetzungen für die Erteilung sind:
- der Besitz eines deutschen, eines anerkannten ausländischen oder eines mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss,
- das Vorliegen eines konkreten Arbeitsplatzangebotes,
- die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG (geprüft wird, ob der Ausländer nicht zu ungünstigeren Bedingungen als vergleichbare inländische Arbeitnehmer beschäftigt wird, und ob die Qualifikation zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung befähigt) und
- soweit erforderlich die Erteilung oder Zusage einer Berufsausübungserlaubnis (§ 18 Abs. 2 AufenthG)
Bei erstmaliger Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Vollendung des 45. Lebensjahres ist in der Regel zusätzlich erforderlich, dass das Gehalt mindestens 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (2022: 46.530 Euro) entspricht oder der Ausländer einen anderweitigen Nachweis über eine angemessene Altersversorgung erbringt.
2.1.2 Blaue Karte EU (§ 18b Abs. 2 AufenthG)
Daneben steht mit der „Blauen Karte EU“ Arbeitnehmern mit akademischer Ausbildung ein weiterer Aufenthaltstitel zur Verfügung. Die Erteilung setzt voraus:
Daneben steht mit der „Blauen Karte EU“ Arbeitnehmern mit akademischer Ausbildung ein weiterer Aufenthaltstitel zur Verfügung. Die Erteilung setzt voraus:
- einen deutschen Hochschulabschluss bzw. einen anerkannten oder dem deutschen Abschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss,
- eine der Qualifikation angemessene Beschäftigung,
- dass keiner der in § 19f Abs. 1 und 2 AufenthG genannten Ablehnungsgründe vorliegt und
- einen Arbeitsvertrag mit einem Bruttojahresgehalt von mindestens 2/3 der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (2022: 55.836 Euro).
Unter diesen Voraussetzungen kann die „Blaue Karte EU“ ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden.
Eine Erteilung der „Blauen Karte EU“ ohne Zustimmung ist darüber hinaus auch möglich, wenn
- der Ausländer bereits mindestens zwei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung in der Bundesrepublik ausgeübt hat (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BeschV) oder
- der Ausländer sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung in der Bundesrepublik Deutschland aufhält (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BeschV).
Darüber hinaus kann die „Blaue Karte EU“ mit Zustimmung der Bundesagentur erteilt werden, wenn
- der Ausländer qualifizierter Naturwissenschaftler, Mathematiker, Ingenieur, Arzt oder IT-Fachkraft ist und
- einen Arbeitsvertrag mit einem Bruttojahresgehalt von mindestens 52 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (2022: 43.992 Euro) vorweisen kann.
2.2 Fachkräfte mit qualifizierter Berufsausbildung
Neben Akademikern kann mit Inkrafttreten des FEG gem. § 18a AufenthG auch Fachkräften mit einer Berufsausbildung grundsätzlich eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung für die Berufe erteilt werden, zu denen sie ihre Qualifikation befähigt. Die Einschränkung auf Mangelberufe (frühere „Positivliste“) ist entfallen.
Neben Akademikern kann mit Inkrafttreten des FEG gem. § 18a AufenthG auch Fachkräften mit einer Berufsausbildung grundsätzlich eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung für die Berufe erteilt werden, zu denen sie ihre Qualifikation befähigt. Die Einschränkung auf Mangelberufe (frühere „Positivliste“) ist entfallen.
Die Voraussetzungen gleichen denen für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung (siehe unter 2.1.1). Gefordert wird der Besitz einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung oder einer gleichwertigen ausländischen Berufsqualifikation.
2.3 Niederlassungserlaubnis
Fachkräften, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung sind, kann in der Regel nach vier Jahren eine dauerhafte Niederlassungserlaubnis erteilt werden. Die Möglichkeit besteht sowohl für Fachkräfte mit akademischer, als auch für solche mit einer beruflichen Ausbildung. Eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist nicht erforderlich.
Fachkräften, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung sind, kann in der Regel nach vier Jahren eine dauerhafte Niederlassungserlaubnis erteilt werden. Die Möglichkeit besteht sowohl für Fachkräfte mit akademischer, als auch für solche mit einer beruflichen Ausbildung. Eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist nicht erforderlich.
Soweit die Fachkraft eine inländische Berufsausbildung oder ein inländisches Studium erfolgreich abgeschlossen hat, ist abweichend davon die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bereits nach zwei Jahren möglich. Unabhängig davon kann den Inhabern der Blauen Karte EU eine dauerhafte Niederlassungserlaubnis bereits nach 33 Monaten erteilt werden. Diese Frist verkürzt sich auf 21 Monate, wenn der Ausländer über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Für hoch qualifizierte Fachkräfte gibt es eine Spezialregelung in § 18c Abs. 3 AufenthG.
2.4 Erleichterter Zugang zum Arbeitsmarkt in Wissenschaft, Forschung und Entwicklung
In einzelnen Fällen ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur der Arbeit zulässig.
In einzelnen Fällen ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur der Arbeit zulässig.
Dazu gehören nach § 5 BeschV:
- Gastwissenschaftler und wissenschaftliches Hochschulpersonal,
- Ingenieure und Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers, sowie
- Lehrkräfte an staatlichen Schulen oder zur Sprachvermittlung an Hochschulen.
2.5 Erleichterter Zugang zum Arbeitsmarkt mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
2.5.1 Leitende Angestellte, Führungskräfte und Spezialisten – § 3 BeschV
Nach § 3 BeschV kann die Arbeitsagentur zustimmen für eine Beschäftigung als
2.5.1 Leitende Angestellte, Führungskräfte und Spezialisten – § 3 BeschV
Nach § 3 BeschV kann die Arbeitsagentur zustimmen für eine Beschäftigung als
- leitende Angestellte,
- Mitglied des Organs einer juristischen Person, das zur gesetzlichen Vertretung befugt ist, und
- Person, die für die Ausübung einer inländischen qualifizierten Beschäftigung über besondere, vor allem unternehmensspezifische Spezialkenntnisse verfügt.
2.5.2 IT-Kräfte
Eine Ausnahme von dem Grundsatz der Erforderlichkeit einer Berufs- oder akademischen Ausbildung gilt auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie bei Vorliegen einer vergleichbaren Qualifikation in Form von ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen (§ 6 BeschV). Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung auf diesem Gebiet ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:
Eine Ausnahme von dem Grundsatz der Erforderlichkeit einer Berufs- oder akademischen Ausbildung gilt auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie bei Vorliegen einer vergleichbaren Qualifikation in Form von ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen (§ 6 BeschV). Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung auf diesem Gebiet ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:
- das Vorliegen einer in den letzten sieben Jahren erworbenen, mindestens dreijährigen Berufserfahrung,
- das Vorliegen von ausreichenden deutschen Sprachkenntnissen (Ausnahme möglich),
- ein Arbeitsvertrag mit einem Gehalt in Höhe von mindestens 60 Prozent der jährlich angepassten Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (2022: 50.760 Euro) und
- die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.
2.5.3 Berufskraftfahrer
Nach § 24a BeschV können ausländische Berufskraftfahrer mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine Arbeitserlaubnis erhalten, auch wenn sie keine qualifizierte Ausbildung haben, jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllen oder der Arbeitsvertrag eine entsprechende Fortbildung vorsieht.
Nach § 24a BeschV können ausländische Berufskraftfahrer mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine Arbeitserlaubnis erhalten, auch wenn sie keine qualifizierte Ausbildung haben, jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllen oder der Arbeitsvertrag eine entsprechende Fortbildung vorsieht.
2.5.4 Weitere Möglichkeiten
Das Gesetz (§ 19 Abs. 2 AufenthG) sieht die Möglichkeit vor, Ausländern mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen auch auf weiteren Berufsfeldern eine Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen. Erforderlich dafür ist eine Festlegung der Berufsfelder und Voraussetzungen in der BeschV.
Das Gesetz (§ 19 Abs. 2 AufenthG) sieht die Möglichkeit vor, Ausländern mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen auch auf weiteren Berufsfeldern eine Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen. Erforderlich dafür ist eine Festlegung der Berufsfelder und Voraussetzungen in der BeschV.
2.6 Arbeitsplatzsuche und Qualifizierungsmaßnahmen
Um dem Fachkräftemangel effizient entgegenzuwirken, sind die Möglichkeiten des Aufenthalts zur Arbeitsplatzsuche ausgeweitet worden. Mit Inkrafttreten des FEG kann Fachkräften mit einer Berufs- oder akademischen Ausbildung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 AufenthG für bis zu sechs Monate der Aufenthalt zur Arbeitsplatzsuche genehmigt werden.
Um dem Fachkräftemangel effizient entgegenzuwirken, sind die Möglichkeiten des Aufenthalts zur Arbeitsplatzsuche ausgeweitet worden. Mit Inkrafttreten des FEG kann Fachkräften mit einer Berufs- oder akademischen Ausbildung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 AufenthG für bis zu sechs Monate der Aufenthalt zur Arbeitsplatzsuche genehmigt werden.
Erforderlich sind insbesondere ausreichende Sprachkenntnisse, die der angestrebten Tätigkeit entsprechen, und eine Sicherung des Lebensunterhaltes. Die Aufenthaltsgenehmigung berechtigt in diesen Fällen zur Ausübung von „Probearbeit“ in einem Umfang von bis zu zehn Wochenstunden.
Soweit ausländische Berufsqualifikationen eine Anerkennung benötigen und für diese Qualifizierungsmaßnahmen nötig sind, bestehen nach § 16d AufenthG verschiedene Möglichkeiten, eine Aufenthaltserlaubnis zur Erlangung der benötigten Qualifizierung zu erteilen.
3. Vorübergehende Beschäftigungserlaubnis
Ausländern kann zur Ausübung einer Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland eine vorübergehende Beschäftigungserlaubnis erteilt werden.
Dies ist ohne Zustimmung der Bundesagentur zum Beispiel möglich bei:
- Teilnehmern des Freiwilligendienstes in der Europäischen Union,
- Ausländern, die aus karitativen Gründen in der Bundesrepublik beschäftigt sind, sowie
- ausländischen Studierenden und Schülern von Hoch- und Fachschulen für einen Zeitraum bis zu 90 Tagen innerhalb von zwölf Monaten, wenn die Bundesagentur für Arbeit die Beschäftigung vermittelt hat.
Im Übrigen ist eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich und kann insbesondere erteilt werden:
- Bei einer Beschäftigung vorwiegend aus religiösen Gründen, wenn einfache deutsche Sprachkenntnisse vorliegen (mit Ausnahmeregelungen), § 14 Abs. 1a BeschV
- Bis zu drei Jahren an qualifizierte Ausländer, die im Rahmen eines internationalen Personalaustauschs oder zur Verwirklichung eines Auslandsprojekts, für welches sie über Spezialkenntnisse verfügen, eine Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland ausüben wollen,
- Bis zu fünf Jahre an Sprachlehrer zum Zwecke des muttersprachlichen Unterrichts,
- Bis zu vier Jahre an Spezialitätenköche,
- An Ausländer unter 27 Jahren mit Grundkenntnissen der deutschen Sprache zum Zwecke einer Au-pair-Beschäftigung bis zu einem Jahr,
- An Hausangestellte von Entsandten längstens für fünf Jahre.
4. „Entsandte“ Arbeitnehmer
4.1 Entsendung
Die Entsendungsfälle im Sinn des unternehmensinternen Transfers sind in den §§ 19 - 19b AufenthG geregelt und setzen voraus, dass der Ausländer vor und während seines Transfers arbeitsvertraglich an seinen Arbeitgeber mit Sitz im Nicht-EU-Ausland gebunden ist. Es darf also kein inländisches Beschäftigungsverhältnis begründet werden.
Die Entsendungsfälle im Sinn des unternehmensinternen Transfers sind in den §§ 19 - 19b AufenthG geregelt und setzen voraus, dass der Ausländer vor und während seines Transfers arbeitsvertraglich an seinen Arbeitgeber mit Sitz im Nicht-EU-Ausland gebunden ist. Es darf also kein inländisches Beschäftigungsverhältnis begründet werden.
Ausländer, die
- bei einem Unternehmen mit Sitz im Nicht-EU-Ausland angestellt sind
- als Führungskraft, Spezialist oder Trainee und
- einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates der EU als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (Kürzel „ICT“ im Aufenthaltstitel) besitzen und
- von ihrem Arbeitgeber für eine Dauer von bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen in die Bundesrepublik Deutschland entsandt werden,
bedürfen zur Ausübung derartiger vorübergehender Tätigkeiten keines Aufenthaltstitels, wenn dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mitgeteilt wurde, dass der Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung im Bundesgebiet beabsichtigt und bestimmte Dokumente vorgelegt wurden (§ 19a AufenthG – Kurzfristige Mobilität).
Das BAMF stellt eine Bescheinigung aus oder lehnt die Einreise und den Aufenthalt unter bestimmten Voraussetzungen ab.
Soll der Teil des zuvor geschilderten unternehmensinternen Transfers in Deutschland länger als 90 Tage dauern, kann ein Aufenthaltstitel (Mobile-ICT-Karte, § 19b AufenthG) erteilt werden. Dafür ist die Zustimmung der Arbeitsagentur notwendig.
Ausländer, die bei einem Unternehmen im Nicht-EU-Ausland als Führungskraft, Spezialist oder Trainee angestellt sind und nach Deutschland entsendet werden sollen, ohne bereits einen ICT-Titel eines anderen EU-Mitgliedstaates zu besitzen, können einen Aufenthaltstitel nach § 19 AufenthG erhalten mit Zustimmung der Arbeitsagentur. Das Arbeitsverhältnis im Ausland muss dabei vor Beginn des Transfers mehr als sechs Monate bestehen und der geplante Transfer muss mehr als 90 Tage andauern (ICT-Karte für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer, § 19 AufenthG).
4.2 Monteure / Werklieferverträge
Nach § 19 BeschV können Arbeitnehmer für Tätigkeiten im Rahmen von Werklieferungsverträgen, wie z. B. Montagearbeiten, eine Arbeitserlaubnis erhalten. Nähere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Arbeitsagentur.
Nach § 19 BeschV können Arbeitnehmer für Tätigkeiten im Rahmen von Werklieferungsverträgen, wie z. B. Montagearbeiten, eine Arbeitserlaubnis erhalten. Nähere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Arbeitsagentur.
4.3 Werkverträge
Aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einer Reihe von Staaten (Türkei, Serbien, Bosnien-Herzegowina und Nord-Mazedonien) können Arbeitnehmer aus diesen Staaten im Rahmen fest vereinbarter Kontingente zur Ausführung von Werkverträgen zwischen ihrem Arbeitgeber und einem deutschen Unternehmen für eine Dauer bis zu vier Jahren in Deutschland beschäftigt werden. Zuständig für die Durchführung des Werkvertragsverfahrens ist die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit. Weitere Informationen erhalten Sie in dem Merkblatt der Arbeitsagentur.
Aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einer Reihe von Staaten (Türkei, Serbien, Bosnien-Herzegowina und Nord-Mazedonien) können Arbeitnehmer aus diesen Staaten im Rahmen fest vereinbarter Kontingente zur Ausführung von Werkverträgen zwischen ihrem Arbeitgeber und einem deutschen Unternehmen für eine Dauer bis zu vier Jahren in Deutschland beschäftigt werden. Zuständig für die Durchführung des Werkvertragsverfahrens ist die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit. Weitere Informationen erhalten Sie in dem Merkblatt der Arbeitsagentur.
4.4 Gastarbeitnehmer
Auch Gastarbeitnehmern aus Albanien und der Russischen Föderation kann eine Beschäftigungserlaubnis für die Dauer bis zu 18 Monaten erteilt werden.
Auch Gastarbeitnehmern aus Albanien und der Russischen Föderation kann eine Beschäftigungserlaubnis für die Dauer bis zu 18 Monaten erteilt werden.
5. Beschäftigung von geflüchteten Menschen
Anerkannte Flüchtlinge, die eine Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erhalten haben, dürfen jede Beschäftigung annehmen. Eine gesonderte Erlaubnis durch die Ausländerbehörde ist ebenso wenig erforderlich wie die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.
Für Asylsuchende mit einer Aufenthaltsgestattung (geflüchtete Menschen, deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist) und Personen mit Duldung (geflüchtete Menschen, deren Asylantrag abgelehnt wurde, die aber nicht abgeschoben werden können), gilt:
- Eine Beschäftigung ist nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde zulässig. Die Erlaubnis kann frühestens nach drei Monaten Aufenthalt in Deutschland und in der Regel nur mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden. Dabei finden grundsätzlich die Prüfung der Beschäftigungsbedingungen und eine Vorrangprüfung statt.
Die Vorrangprüfung entfällt bei Fachkräften mit akademischer oder beruflicher Ausbildung. - Erleichterte Voraussetzungen gelten für Personen, die die Voraussetzungen für eine Blaue Karte EU erfüllen.
- Eine betriebliche Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf oder ein Praktikum ist nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde möglich. Eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist nicht erforderlich.
Weitere Einzelheiten für Arbeitgeber zur Beschäftigung geflüchteter Menschen hält die Bundesagentur für Arbeit in mehreren Broschüren bereit.
III. Zuständigkeit und Verfahren
1. Aufenthalt im Ausland
1.1 Standardverfahren
Der Antrag ist vor der Einreise bei der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung zu stellen. Er wird – soweit erforderlich (§ 31 AufenthV) – der für den beabsichtigten Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde und – soweit erforderlich – der Bundesagentur für Arbeit zur internen Zustimmung zugeleitet. Die interne Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit kann durch das Vorabzustimmungsverfahren (§ 36 Abs. 3 BeschV) vermieden werden. Ungeachtet des Prüfungsergebnisses durch die jeweilige Ausländerbehörde trifft die Auslandsvertretung die alleinige Entscheidung über die Erteilung des Einreisevisums.
Der Antrag ist vor der Einreise bei der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung zu stellen. Er wird – soweit erforderlich (§ 31 AufenthV) – der für den beabsichtigten Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde und – soweit erforderlich – der Bundesagentur für Arbeit zur internen Zustimmung zugeleitet. Die interne Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit kann durch das Vorabzustimmungsverfahren (§ 36 Abs. 3 BeschV) vermieden werden. Ungeachtet des Prüfungsergebnisses durch die jeweilige Ausländerbehörde trifft die Auslandsvertretung die alleinige Entscheidung über die Erteilung des Einreisevisums.
1.2 Beschleunigtes Verfahren
Mit § 81a AufenthG wurde ein neues Verfahren geschaffen: Das sogenannte beschleunigte Verfahren. Es ist nur anwendbar, wenn der Ausländer ein Visum beantragt, das ihm zur Berufsausbildung (§ 16a), für Maßnahmen zur Anerkennung einer ausländischen Berufsausbildung (§ 16d) oder als Fachkraft bzw. besonders hoch qualifizierte Fachkraft (§§ 18a, b, c Abs. 3) zu erteilen ist. Das Verfahren kann auch angewendet werden, wenn der Arbeitnehmer ein qualifizierter Beschäftigter ist (vgl. § 2 Abs. 12b AufenthG). Nachträglich wurde es auch auf Berufskraftfahrer nach § 24a BeschV ausgeweitet.
Mit § 81a AufenthG wurde ein neues Verfahren geschaffen: Das sogenannte beschleunigte Verfahren. Es ist nur anwendbar, wenn der Ausländer ein Visum beantragt, das ihm zur Berufsausbildung (§ 16a), für Maßnahmen zur Anerkennung einer ausländischen Berufsausbildung (§ 16d) oder als Fachkraft bzw. besonders hoch qualifizierte Fachkraft (§§ 18a, b, c Abs. 3) zu erteilen ist. Das Verfahren kann auch angewendet werden, wenn der Arbeitnehmer ein qualifizierter Beschäftigter ist (vgl. § 2 Abs. 12b AufenthG). Nachträglich wurde es auch auf Berufskraftfahrer nach § 24a BeschV ausgeweitet.
Der (zukünftige) Arbeitgeber beantragt die Aufenthaltserlaubnis nach Bevollmächtigung durch den Ausländer für diesen. Zwischen dem Arbeitgeber und der Ausländerbehörde wird dabei eine Vereinbarung geschlossen, in der unter anderem Mitwirkungspflichten und verbindliche Erledigungsfristen für die einzelnen Verfahrensschritte festgehalten werden sollen. Die Ausländerbehörde ist im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens verpflichtet, den Arbeitgeber zu beraten und die Zusammenarbeit mit der Auslandsvertretung, der Bundesagentur für Arbeit und der für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen zuständigen Stelle zu koordinieren. Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Visumserteilung hat die Ausländerbehörde ihre Vorabzustimmung unverzüglich zu erteilen.
Seit 01.12.2020 nimmt die Zentrale Stelle für die Einwanderung von Fachkräften als zusätzliche und zentrale Ansprechpartnerin für ganz Bayern im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens nach § 81a AufenthG die Aufgaben einer zentralen Ausländerbehörde wahr.
Zentrale Stelle für die Einwanderung von Fachkräften
Regierung von Mittelfranken
Beuthener Straße 37/39
90471 Nürnberg
Hotline +49 (0)911 2352-211
E-Mail: Fachkraefteeinwanderung@reg-mfr.bayern.de
Internet: www.fachkraefte.einwanderung.bayern.de
Regierung von Mittelfranken
Beuthener Straße 37/39
90471 Nürnberg
Hotline +49 (0)911 2352-211
E-Mail: Fachkraefteeinwanderung@reg-mfr.bayern.de
Internet: www.fachkraefte.einwanderung.bayern.de
Daneben haben die Arbeitgeber in Bayern die Wahlmöglichkeit, das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG bei der örtlichen Ausländerbehörde durchführen zu lassen. Zuständig ist dann die Ausländerbehörde, die für die Betriebsstätte zuständig ist, an der der Ausländer beschäftigt werden soll. (§ 31 Abs. 4 AufenthVO).
Erfolgt die Einreise einer Fachkraft dagegen im regulären Visumverfahren oder entscheidet sich ein Arbeitgeber für die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens nach § 81a AufenthG bei der örtlichen Ausländerbehörde, so bleibt deren Beteiligung im Rahmen des Visumverfahrens oder die Zuständigkeit für die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens nach § 81a AufenthG unberührt.
Die Zentrale Stelle berät Arbeitgeber im Vorfeld der Vereinbarung und klärt dabei auch, ob eine Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens durch die Zentrale Stelle sachgerecht ist
Der Bundesagentur für Arbeit wird im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens für die Zustimmung eine Frist von einer Woche gesetzt; bei Nichteinhaltung der Frist wird die Zustimmung fingiert. Nach Vorlage der Vorabzustimmung der Ausländerbehörde ist die Auslandsvertretung verpflichtet, innerhalb von drei Wochen einen Termin für die Visumantragsstellung zu vergeben und innerhalb von weiteren drei Wochen nach Antragstellung über diesen zu entscheiden. Da die Wartezeit bei den Auslandsvertretungen bisher bis zu anderthalb Jahre betragen kann, könnten sich hieraus erhebliche Vorteile gegenüber dem regulären Verfahren ergeben. Für das Verfahren wird eine Gebühr fällig, die durch den Arbeitgeber zu tragen ist.
Chronologischer Ablauf des Verfahrens:
- Arbeitnehmer erteilt dem Arbeitgeber Vollmacht.
- Arbeitgeber schließt Vereinbarung mit zuständiger Ausländerbehörde für den Ort seiner Betriebsstätte/zentralen Stelle und zahlt die Verwaltungsgebühr.
- Ausländerbehörde prüft und leitet ggf. Anerkennungsverfahren ein, holt ggf. Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein.
- Unverzügliche Vorabzustimmung für Visumserteilung
- Arbeitnehmer legt die Vorabzustimmung bei Auslandsvertretung vor – Termin binnen drei Wochen
- Auslandsvertretung entscheidet binnen drei Wochen nach Termin
- Arbeitnehmer erteilt dem Arbeitgeber Vollmacht.
- Arbeitgeber schließt Vereinbarung mit zuständiger Ausländerbehörde für den Ort seiner Betriebsstätte/zentralen Stelle und zahlt die Verwaltungsgebühr.
- Ausländerbehörde prüft und leitet ggf. Anerkennungsverfahren ein, holt ggf. Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein.
- Unverzügliche Vorabzustimmung für Visumserteilung
- Arbeitnehmer legt die Vorabzustimmung bei Auslandsvertretung vor – Termin binnen drei Wochen
- Auslandsvertretung entscheidet binnen drei Wochen nach Termin
2. Aufenthalt bereits in Deutschland
Hält sich der Ausländer bereits legal bzw. als Flüchtling in der Bundesrepublik auf, ist der Antrag unmittelbar bei der örtlichen Ausländerbehörde zu stellen. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich hierbei nach dem tatsächlichen oder beabsichtigten Aufenthalt des Ausländers. Alle Verlängerungen und Änderungen von Aufenthaltstiteln (z. B. zum Zweck der Aufnahme einer Beschäftigung) sind bei der örtlichen Ausländerbehörde zu beantragen.
3. Antragsdokumente
Welche Dokumente dem Antrag beigefügt werden müssen, hängt von dem beantragten Aufenthaltstitel und dem Personenstand des Antragstellers ab. Üblicherweise ist (mindestens) folgendes vorzulegen:
Pass(kopie), Passfoto, Lebenslauf, Hochschul- oder Ausbildungszeugnisse, Arbeits-/ Entsendungsvertrag inkl. Verdienstangabe, Stellenbeschreibung, Betriebsnummer, Heirats- und Geburtsurkunden, Krankenversicherungsnachweis, Wohnraumnachweis.
IV. Pflichten des Arbeitgebers und Sanktionen
Ausländische Arbeitnehmer müssen vor Aufnahme einer Tätigkeit einen Aufenthaltstitel besitzen, der ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung gestattet. Arbeitgeber dürfen nur solche Ausländer beschäftigen, die im Besitz eines solchen Aufenthaltstitels sind und müssen den Aufenthaltstitel kontrollieren sowie eine Kopie aufbewahren (§ 4a AufenthG).
Daneben ist der Arbeitgeber mit Inkrafttreten des FEG auch verpflichtet, die vorzeitige Beendigung der Beschäftigung eines ausländischen Arbeitnehmers binnen vier Wochen anzuzeigen. Bei Verstößen drohen Geldbußen, Freiheitsstrafen und für Ausländer eventuell die Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland. Auch die Hilfeleistung beim Erwerb von falschen Aufenthaltstiteln oder bei der Einreise / Beschäftigung ohne erforderlichen Aufenthaltstitel ist strafbar.
Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer IHK – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.