Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Einreichungsfrist verschoben

Das für das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) zuständige Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) teilte am 29. April 2024 mit, dass die Frist für die Einreichung von Berichten (gem. § 10 Abs. 2 LkSG) um sechs Monate verlängert wird.
Die Berichte müssen nun nicht mehr bis zum 31. Mai 2024, sondern bis zum 31. Dezember 2024 vorliegen. Erst ab dem 1. Januar 2025 wird das BAFA das Vorliegen der LkSG-Berichte von Unternehmen sowie deren Veröffentlichung nachprüfen.
Die Erfüllung der übrigen Sorgfaltspflichten gem. §§ 4-10 LkSG sowie deren Kontrolle und Sanktionierung bleiben von dieser neuen Stichtagsregelung unberührt.
Hintergrund der verlängerten Schonfrist sind die Entwicklungen zur Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen.
Mehr Informationen finden Sie auf der Webseite des BAFA.