Interpretationshilfe zum LkSG
Menschenrechtliche Verbote
Das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten (LkSG) enthält menschenrechtliche Verbote, gegen die zu verstoßen Unternehmen und ihre Zulieferer vermeiden sollen. Während einige Verbote klar formuliert sind, ist die Formulierung anderer Verbote weniger eindeutig und lässt Interpretationsspielraum offen. Die vorliegende Interpretationshilfe konkretisiert diese unklaren Rechtsbegriffe und dient als Grundlage der Abstimmung relevanter Akteure.
- Das Verbot der Beschäftigung eines Kindes unter dem Alter, mit dem die Schulpflicht endet (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 LkSG)
- Das Verbot der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 LkSG)
- Das Verbot der Beschäftigung von Personen in Zwangsarbeit (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 LkSG)
- Das Verbot aller Formen der Sklaverei (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 LkSG)
- Das Verbot der Missachtung des Arbeitsschutzes (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 LkSG)
- Das Verbot der Missachtung der Koalitionsfreiheit (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 LkSG)
- Das Verbot der Ungleichbehandlung in Beschäftigung (§ 2 Abs. 2 Nr. 7 LkSG)
- Das Verbot des Vorenthaltens eines angemessenen Lohns (§ 2 Abs. 2 Nr. 8 LkSG)
- Das Verbot der Herbeiführung einer schädlichen Bodenveränderung, Gewässerverunreinigung, Luftverunreinigung, schädlichen Lärmemission oder eines übermäßigen Wasserverbrauchs (§ 2 Abs. 2 Nr. 9 LkSG)
- Das Verbot der widerrechtlichen Zwangsräumung und das Verbot des widerrechtlichen Entzugs von Land, Wäldern und Gewässern (§ 2 Abs. 2 Nr. 10 LkSG)
- Das Verbot der Beauftragung oder Nutzung Menschenrechte verletzender Sicherheitskräfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 11 LkSG)
- Das Verbot eines über die Nummern 1 bis 11 hinausgehenden Tuns oder pflichtwidrigen Unterlassens, das eine ILO Kernarbeitsnorm oder ein in UN-Zivil- oder UN-Sozialpakt genanntes Menschenrecht offensichtlich rechtswidrig in besonders schwerwiegender Weise verletzt [Auffangtatbestand] (§ 2 Abs. 2 Nr. 12 LkSG)
- Glossar
Hinweis: Dieses Merkblatt dient als erste Orientierungshilfe und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt in Zusammenarbeit mit einer Kanzlei erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Die Veröffentlichung von Merkblättern ist ein Service der bayerischen IHKs und kann eine Rechtsberatung im Einzelfall nicht ersetzen. Stand: 12. Dezember 2023
Das Verbot der Beschäftigung eines Kindes unter dem Alter, mit dem die Schulpflicht endet (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 LkSG)
Worum geht’s?
Unternehmen dürfen nur Kinder beschäftigen, die ihre Schulpflicht erfüllt haben und mindestens 15 Jahre alt sind. Kinder ab 13 Jahren dürfen für leichte Arbeiten beschäftigt werden, solange diese nicht in Konflikt mit ihrer Schul- oder Berufsbildung stehen.
Rechtliche Grundlage
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Mindestmaß
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Das LkSG definiert das Mindestalter für die Aufnahme einer Beschäftigung in Übereinstimmung mit ILO-Übereinkommen Nr. 138 wie folgt:
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Begründung des Mindestmaßes
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Das Mindestalter für Beschäftigung soll die volle körperliche und geistige Entwicklung der Jugendlichen sichern. Es orientiert sich an den Kinderrechten gemäß der Kinderrechtskonvention, insbesondere dem Recht auf Gesundheit und einen angemessenen Lebensstandard, dem Recht auf Entwicklung, dem Recht auf Bildung, dem Recht auf Schutz vor wirtschaftlicher Ausbeutung sowie auf dem Recht auf Ruhe, Freizeit und kulturelles Leben. Die Beschäftigung eines Kindes darf diese Rechte nicht verletzen.
Das LkSG legt im Einklang mit internationalem Recht einen besonderen Fokus auf das Einhalten der Schulpflicht. Dies ist sowohl für das Individuum als auch für die Gesellschaft, in der das Kind lebt, von zentraler Bedeutung, damit die Beschäftigung im Kindesalter mit dem Ziel unmittelbar zur Armutsminderung beizutragen nicht die Ausbildung des Kindes behindert, die zu wesentlich besseren Verdienstmöglichkeiten im erwachsenen Alter und höheren Beiträgen zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung des Landes führen könnte. Entsprechend sollte nicht nur die Vollzeitschulpflicht, sondern auch die Berufsschulpflicht berücksichtigt werden. Leichte Arbeit, die nicht in Konflikt mit der Ausbildung des Kindes oder einem seiner weiteren Rechte steht, ist jedoch für Kinder ab 13 Jahre zulässig. Sie ist für viele Kinder unerlässlich zur Erreichung eines angemessenen Lebensstands und kann einen positiven Einfluss auf die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen haben. Relevant ist somit neben dem Beschäftigungsalter auch die Form der Arbeit und der zeitliche Umfang. Kinder ab 13 Jahren dürfen leichte Arbeit verrichten, solange sie dadurch nicht an der Ausübung ihrer Schulpflicht gehindert werden. Kinder zwischen 15 und 18 Jahren dürfen darüber hinaus beschäftigt werden, solange auch sie dadurch nicht an der Ausübung ihrer Schulpflicht gehindert werden, die schlimmsten Formen der Kinderarbeit ausgeschlossen sind und die Art der Arbeit und die Verhältnisse, unter denen sie verrichtet wird, nicht für das Leben, die Gesundheit oder die Sittlichkeit der Jugendlichen gefährlich ist. Die schlimmsten Formen der Kinderarbeit sind im LkSG § 2.2 klar und in wortgetreuer Übereinstimmung mit ILO-Übereinkommen Nr. 182 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit definiert. |
Hinweise zum Monitoring
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Zur Erfüllung des LkSG reicht somit die Respektierung des Mindestalters für die Zulassung zur Beschäftigung nach nationalem Recht nicht aus. Entscheidend sind auch die im ILO-Übereinkommen Nr. 138 festgelegten Altersgrenzen, Art und Umfang der Arbeit und die im jeweiligen Land geltende Schulpflicht.
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Literatur
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Datenbank
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Das Verbot der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 LkSG)
Worum geht’s?
Kinder unter 18 Jahren sollen keine Arbeit verrichten, die ihrer Gesundheit, Sicherheit oder Sittlichkeit schadet. Sklaverei, Kinderhandel, Kinderprostitution und Kinderpornographie sowie das Einbeziehen von Kindern in unerlaubte Tätigkeiten, insbesondere Drogengewinnung und -handel sind verboten.
Rechtliche Grundlage
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Mindestmaß
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Das Verbot der schlimmsten Formen der Kinderarbeit umfasst sowohl relativ klar definierte Formen als auch allgemein gehaltenere Formen. Relativ eindeutig sind:
Für die Mehrheit von Unternehmen ist jedoch das letzte Verbot am relevantesten, das wesentlich allgemeiner formuliert ist:
Die ILO hat diesen letzten Punkt (der unter Artikel 3d des Übereinkommens 182 genannten Arten von Arbeit) in ihrer Empfehlung betreffend das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (ILO Empfehlung 190 von 1999) wie folgt konkretisiert:
Der Ausschluss solcher Arbeiten sollte dementsprechend als Mindestmaß verstanden werden.
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Begründung des Mindestmaßes
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Obwohl alle 187 ILO-Mitgliedsstaaten das ILO-Übereinkommen 182 zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit ratifiziert haben, haben Anfang 2020 weltweit laut UNICEF fast 10% aller Kinder gearbeitet. Jedes zweite davon hat gefährliche Arbeiten verrichtet, worunter die oben aufgelisteten Arbeiten zählen. Da folglich Staaten dies aktuell zwar nicht wünschen aber auch nicht effektiv verhindern können, sollten auch Unternehmen eine entsprechende Verantwortung übernehmen.
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Hinweise zum Monitoring und zur Abschaffung von Kinderarbeit
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Während die schlimmsten Formen der Kinderarbeit zum Wohl der Kinder abzuschaffen sind, sollte dies nicht bedeuten, dass diese Jungen und Mädchen gar keine Arbeit verrichten dürfen. Häufig sind Kinder oder ihre Familien von den geringen Einkünften der Kinder abhängig und eine Entlassung des Kindes könnte leicht dazu führen, dass es bei einem anderen Arbeitgeber eine ähnliche Arbeit oder noch schlechtere Arbeit annehmen müsste. Hilfreicher kann es hier sein, Kinder weiter zu beschäftigen und sie ihrem Alter angemessene Arbeiten bei angemessenem Lohn verrichten zu lassen.
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Literatur
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UN Global Compact/Helpdesk Wirtschaft & Menschenrechte: Praxislotse Wirtschaft und Menschenrechte. Kernthemen. Kinderarbeit. Link: https://bhr-navigator.unglobalcompact.org/issues/kinderarbeit/?lang=de
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Das Verbot der Beschäftigung von Personen in Zwangsarbeit (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 LkSG)
Worum geht’s?
Unternehmen dürfen niemanden durch die Androhung von Strafe zu unfreiwillig geleisteter Arbeit oder Diensten zwingen. Dies schließt das bewusste Schaffen und Ausnutzen von Abhängigkeitsverhältnissen ein.
Rechtliche Grundlage
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Mindestmaß
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Unternehmen dürfen von niemanden unter Androhung von Strafe unfreiwillig geleistete Arbeit oder Dienste verlangen. Dies schließt das bewusste Schaffen und Ausnutzen von Abhängigkeitsverhältnissen ein.
Unfreiwilligkeit besteht immer dann, wenn keine freie Einwilligung nach vorheriger Aufklärung vorliegt. Diese muss während des gesamten Arbeitsverhältnisses vorliegen und der Beschäftigte muss die Möglichkeit haben, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Zwangsarbeit liegt dann vor, wenn diese Unfreiwilligkeit durch die Androhung von Strafe geschaffen wird, wobei die Form der Drohung oder des Zwanges genauso wie die Arten der Strafen im weiten Sinne zu verstehen sind.
Häufig wird für diesen Tatbestand auch der Begriff der Modernen Sklaverei (engl. Modern Slavery) verwendet.
Folgende Handlungen sind auf jeden Fall auszuschließen und dürfen auch nicht als Strafe angedroht werden:
Des Weiteren untersagt sind:
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Begründung des Mindestmaßes
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Beim Verbot der Beschäftigung von Personen in Zwangsarbeit geht es um den Schutz zentraler, in UN-Zivilpakt und UN-Sozialpakt definierter Menschenrechte der Beschäftigten, wie z.B. das Recht auf Leben, das Recht auf Gesundheit, das Recht auf angemessenen Lebensstandard, Recht auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen, Recht auf Achtung der Privatsphäre, Recht auf Freizügigkeit.
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Hinweise zum Monitoring
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Folgende Indikatoren der ILO, die zum überwiegenden Teil auch in der Gesetzesbegründung enthalten sind, können helfen, Zwangsarbeitssituationen zu identifizieren:
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Literatur
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Bürger/Müller (2022): Verbot der Beschäftigung von Personen in Zwangsarbeit. In: Depping/Walden (2022): LkSG Kommentar. C.H.Beck, S. 109-110.
UN Global Compact/Helpdesk Wirtschaft & Menschenrechte: Praxislotse Wirtschaft und Menschenrechte. Kernthemen. Zwangsarbeit. Link: https://bhr-navigator.unglobalcompact.org/issues/zwangsarbeit/?lang=de |
Datenbank
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Walk Free: Global Slavery Index (GSI). Link: https://www.walkfree.org/global-slavery-index/map/
Der GSI liefert nationale Schätzungen zur modernen Sklaverei für 160 Länder. |
Das Verbot aller Formen der Sklaverei (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 LkSG)
Worum geht’s?
Unternehmen dürfen niemanden beherrschen, unterdrücken, erniedrigen, wirtschaftlich oder sexuell ausbeuten.
Rechtliche Grundlage
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Mindestmaß
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Unternehmen haben folgende Handlungen zu unterlassen:
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Begründung des Mindestmaßes
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Als ein ganz grundlegendes Menschenrecht darf niemand in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
Sklaverei ist laut Genfer Übereinkommens über die Sklaverei (Art. 1 Nr. 1) der Zustand oder die Stellung einer Person, an der die mit dem Eigentumsrecht verbundenen Befugnisse oder einzelne davon ausgeübt werden. Über den Unterworfenen kann somit nach Belieben und mit Willkür verfügt werden. Die Leibeigenschaft ist die persönliche Verfügung über eine Person, bei der im Unterschied zur Sklaverei, die dienende Person nicht als Eigentum angesehen wird, aber gleichwohl in einem vergleichbaren Umfang Aufgaben und Tätigkeiten zu erledigen sind sowie eine weitreichende Verpflichtung zur Absolvierung dieser besteht. In Abgrenzung zur unter Verbot 3 behandelten Zwangsarbeit stehen bei Sklaverei und Leibeigenschaft die persönliche Unfreiheit im Vordergrund. Die unter Verbot 4 beispielhaft angeführte extreme wirtschaftliche und sexuelle Ausbeutung kann sowohl unter Zuständen der Sklaverei und Leibeigenschaft sowie im Zuge von Zwangsarbeit stattfinden. Hier überschneiden sich die Verbote 3 und 4. Hierunter fällt auch die „Moderne Sklaverei“ (engl. Modern Slavery), worunter man die illegale Ausbeutung von Menschen zu kommerziellen oder persönlichen Zwecken versteht. Der überwiegende Anteil dieser unzumutbaren Ausbeutung findet in Form von Zwangsarbeit statt. |
Hinweise zum Monitoring
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In Abgrenzung zum Verbot der Beschäftigung von Personen in Zwangsarbeit sollten Unternehmen im Zusammenhang mit dem Verbot aller Formen der Sklaverei vorrangig folgende Aspekte monitoren:
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Literatur
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Bürger/Müller (2022): Verbot aller Formen der Sklaverei. In: Depping/Walden (2022): LkSG Kommentar. C.H.Beck, S. 111.
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Datenbank
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Walk Free: Global Slavery Index (GSI). Link: https://www.walkfree.org/global-slavery-index/map/
Der GSI liefert nationale Schätzungen zur modernen Sklaverei für 160 Länder. |
Das Verbot der Missachtung des Arbeitsschutzes (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 LkSG)
Worum geht’s?
Unternehmen müssen das Risiko von arbeitsbedingten Unfällen und Gesundheitsgefahren vermeiden bzw. verringern, die Leib und Leben der Beschäftigten gefährden können.
Rechtliche Grundlage
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ILO-Übereinkommen zu Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz:
ILO-Übereinkommen zu Arbeitszeit und Ruhepausen:
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Mindestmaß
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Einhaltung des nationalen Rechts sowie idealerweise bei fehlender oder unzureichender Gesetzgebung Orientierung an internationalen Standards. Hierzu zählen die ILO-Normen, Branchenstandards, Standards gemäß Nachhaltigkeitszertifizierungen etc.
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Begründung des Mindestmaßes
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Die gesetzliche Verpflichtung besteht nur hinsichtlich der Anwendung des nationalen Rechts.
In vielen Ländern sind jedoch nicht alle im LkSG hervorgehobenen Aspekte des Arbeitsschutzes gesetzlich geregelt oder sind nicht ausreichend, um das Gesetzesziel – die Gefahr von Unfällen bei der Arbeit oder arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu vermeiden bzw. zu verringern – zu erfüllen. Um den Gesetzeszweck zu erfüllen und auch um Reputationsschäden zu vermeiden, sollten international anerkannte Standards angewandt werden.
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Hinweise zum Monitoring
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Unternehmen sollten hinsichtlich der vier im LkSG genannten Aspekte des Arbeitsschutzes
die folgende beiden Aspekte monitoren:
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Literatur
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Das Verbot der Missachtung der Koalitionsfreiheit (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 LkSG)
Worum geht’s?
Unternehmen dürfen nicht verhindern, dass sich ihre Arbeitnehmer zu Gewerkschaften zusammenschließen oder diesen beitreten. Sie dürfen Arbeitnehmer, die eine Gewerkschaft gegründet haben, ihr beigetreten oder Mitglied sind, nicht deshalb benachteiligen. Und sie dürfen Gewerkschaften nicht daran hindern, sich gemäß dem Recht des Beschäftigungsortes zu betätigen.
Rechtliche Grundlage
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Mindestmaß
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Bei diesem Verbot geht es um zwei Aspekte:
In diesem Sinne dürfen Unternehmen:
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Begründung des Mindestmaßes
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Zahlreiche Staaten gewährleisten kein Recht auf Bildung und Betätigung von Gewerkschaften, Recht auf Kollektivverhandlungen und/oder Streikrecht etc. In solchen Staaten wird von Unternehmen weder gefordert, diese Rechte im nationalen Recht zu verankern, noch sich aus diesen Ländern zurückzuziehen.
Unternehmen sind für ihren Handlungsraum verantwortlich. Entsprechend müssen sie zum einen das bestehende nationale Recht respektieren und dürfen zum anderen, sich aus internationalem Recht herleitende Rechte nicht beschränken, solange der nationale Rechtsrahmen ihnen nicht vorschreibt, dies zu tun. Unternehmen dürfen somit keine Arbeitnehmerzusammenschlüsse, Kollektivverhandlungen oder Streiks etc. von sich aus unterbinden oder die daran mitwirkenden Personen diskriminieren – solange sie nicht nach nationalem Recht dazu angewiesen sind.
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Hinweise zum Monitoring
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Für das Monitoring ist nicht nur entscheidend, welche mit der Koalitionsfreiheit in Verbindung stehenden Rechte im jeweiligen Land erlaubt und welche verboten sind, sondern auch welche Rolle Unternehmen hinsichtlich der Überwachung des Einhaltens der Verbote zukommt.
Vor diesem Hintergrund ist zu monitoren, ob Unternehmen:
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Literatur
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Datenbank
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Internationale Gewerkschaftsbund (IGB): Globaler Rechtsindex. Link: https://www.globalrightsindex.org/de
Der Globale Rechtsindex des IGB bewertet jährlich 149 Länder auf einer Skala von 1-5+ anhand ihrer jeweiligen Einhaltung der Arbeitnehmerrechte (u.a. Recht auf Bildung von und Beitritt zu Gewerkschaften, Tarifverhandlungsrecht, Streikrecht, Sanktionen gegen Beschäftigte). Rechtsverletzungen werden jedes Jahr von April bis März dokumentiert. |
Das Verbot der Ungleichbehandlung in Beschäftigung (§ 2 Abs. 2 Nr. 7 LkSG)
Worum geht’s?
Unternehmen müssen allen männlichen und weiblichen Bewerbern, Angestellten und ehemaligen Mitarbeitern mit gleicher Qualifikation unabhängig von ihrem jeweiligen Status dieselben Rechte für gleichwertige Arbeit gewährleisten.
Rechtliche Grundlage
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Mindestmaß
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Unternehmen müssen allen Bewerbern, Angestellten und ehemaligen Mitarbeitern dieselben Rechte für gleichwertige Arbeit gewährleisten. Keine Person darf aufgrund von nationaler oder ethischer Abstammung, sozialer Herkunft, Gesundheitsstatus, Behinderung, sexueller Orientierung, Alter, Geschlecht, politischer Meinung, Religion oder Weltanschauung diskriminiert werden. UN-Zivilpakt und UN-Sozialpakt gehen noch über diese Aufzählung hinaus, indem sie zusätzlich „sonstigen Status“ einschließen.
Diskriminierung ist in allen mit der Beschäftigung verbundenen Aspekte auszuschließen. Hierzu zählen (in Anlehnung an die Frauenrechtskonvention Art. 11):
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Begründung des Mindestmaßes
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Gemäß ILO liegt Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf vor, wenn eine Person aufgrund von Merkmalen, die nicht mit ihren Kompetenzen oder den Anforderungen der Arbeitsstelle zusammenhängen, weniger günstig behandelt wird als andere.
Diskriminierung findet nicht nur beim Entgelt statt. Diskriminierung ist weit verbreitet bei zusätzlichen Leistungen, Fortbildungsmöglichkeiten und Aufstiegschancen. Auch werden bei unterschiedlichen Personengruppen häufig unterschiedliche Bewertungskriterien angewandt. Dies geschieht oft unbewusst, ist teilweise kulturell verankert und hat häufig mit ungleicher Wertschätzung und Vorurteilen zu tun.
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Hinweise zum Monitoring
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Häufig wird behauptet, dass bestimmte Personengruppen nicht über die für die Arbeitsstelle benötigten Kompetenzen verfügen oder bestimmte Anforderungen nicht erfüllen. Dieses Argument sollte grundsätzlich gründlich hinterfragt werden, da es häufig auf Vorurteilen beruht, für die es keine wissenschaftlich belegten Erkenntnisse gibt. Das Monitoring darf nicht auf Teilaspekte reduziert werden. Es geht nicht nur um die Gleichbehandlung von Männern und Frauen. Und es geht auch nicht nur um die Höhe des Entgelts, auch wenn dieser Aspekt im LkSG besonders hervorgehoben wird.
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Literatur
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Das Verbot des Vorenthaltens eines angemessenen Lohns (§ 2 Abs. 2 Nr. 8 LkSG)
Worum geht’s?
Dies ist unklar. Nach internationalen Standards müsste es darum gehen, dass Unternehmen einen existenzsichernden Lohn zahlen.
Rechtliche Grundlage
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Mindestmaß
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Das LkSG definiert das Mindestmaß eines angemessenen Lohns als den nach anwendbarem Recht festgelegten Mindestlohn.
Diese Regelung ist kritisch zu sehen, da Mindestlöhne nicht unbedingt die Anforderungen eines angemessenen Lohns erfüllen. Als angemessener Lohn wird basierend auf dem UN-Sozialpakt ein Lohn verstanden, der dem Lohnempfänger und seiner Familie einen angemessenen Lebensstandard sichert. Zu einem angemessenen Lebensstandard gehören Nahrung, Wasser, Unterkunft, Bildung, medizinische Versorgung, Transport, Bekleidung und andere Grundbedürfnisse, einschließlich Vorkehrungen für unerwartete Ereignisse. Mindestlöhne erfüllen dieses Kriterium nicht unbedingt.
Der EU-Richtlinienentwurf ist eindeutiger und weitreichender. Er enthält das Verbot der Einbehaltung eines angemessenen existenzsichernden Lohns gemäß Art. 7 des Sozialpaktes ohne Verweis auf einen Mindestlohn.
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Begründung des Mindestmaß
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Die Definition des angemessenen Lohns zielt darauf ab, die Armut trotz Erwerbstätigkeit zu verhindern. Dies ist durch die Einhaltung des Mindestlohns in vielen Ländern nicht gewährleistet. Selbst die EU hat deshalb 2017 von ihren Mitgliedstaaten angemessene Mindestlöhne gefordert, die einen angemessenen Lebensstandard ermöglichen sollen. Das Verständnis, dass ein angemessener Lohn, den eigenen Unterhalt decken soll, spiegelt sich auch in der neuerdings häufig verwendeten Formulierung des existenzsichernden Lohns (engl. adequate living wage) wider, wie es auch im EU-Richtlinienentwurf verwendet wird.
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Hinweise zum Monitoring
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Ein Kriterium, ob ein Mindestlohn einen angemessenen Lohn darstellt, wäre dessen Kaufkraft und die Höhe der Lebenshaltungskosten.
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Literatur
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Datenbank
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Lebenshaltungskosten pro Land (absolut): https://livingcost.org/
Lebenshaltungskosten (komparativ und absolut), Übersicht über verschiedene Indizes: https://worldpopulationreview.com/country-rankings/cost-of-living-by-country |
Das Verbot der Herbeiführung einer schädlichen Bodenveränderung, Gewässerverunreinigung, Luftverunreinigung, schädlichen Lärmemission oder eines übermäßigen Wasserverbrauchs (§ 2 Abs. 2 Nr. 9 LkSG)
Worum geht’s?
Vom Unternehmen ausgehende negative Umweltauswirkungen dürfen Leben, Gesundheit, Nahrung und Trinkwasser nicht gefährden.
Rechtliche Grundlage
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Mindestmaß
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Unabhängig von nationalen Gesetzgebungen und damit verbundenen Mindestanforderungen zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen, Gewässer- und Luftverunreinigungen, Lärmemissionen und übermäßigem Wasserverbrauch verlangt das LkSG die genannten negativen Umweltauswirkungen auf ein solches Maß zu reduzieren, dass die genannten Folgen nicht eintreten. Dies bedeutet, dass gegebenenfalls höhere Standards als die nationalen Mindeststandards eingehalten werden müssen. Anhaltspunkt sind die Auswirkungen der Umweltverunreinigungen auf Personen und die landwirtschaftliche Produktion, nicht ein vorgegebenes Maß an maximal erlaubter Umweltverunreinigung. Dabei sind auch die vielfältigen Verknüpfungen des Ökosystems zu berücksichtigen, wodurch auch schädliche Verunreinigungen von natürlichen Ressourcen in vermeintlich abgelegenen nicht besiedelten Gebieten zu Menschenrechtsverletzungen andernorts führen können.
Im Zusammenhang mit diesem Verbot ist die Berücksichtigung abstrakter Risiken besonders relevant. So besteht beispielsweise in Gebieten, in denen regelmäßig Wasserknappheit herrscht oder in denen die Böden besonders leicht von Desertifikation betroffen sind, eine grundsätzliche Gefahr gegen das Verbot zu verstoßen.
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Begründung des Mindestmaßes
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In vielen Ländern ist die Umweltgesetzgebung nicht ausreichend, um Menschen vor den direkten und indirekten gesundheitlichen Folgen von Umweltverunreinigungen zu schützen. Häufig verhandeln Unternehmen auch Ausnahmeregelungen oder bekommen sie von Regierungen angeboten, die auf diese Weise ein Unternehmen für eine Ansiedlung gewinnen wollen.
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Hinweise zum Monitoring
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Die Einhaltung der nationalen Umweltstandards ist nicht zwangsläufig ausreichend (s.o.). Die im Gesetz genannten möglichen Umweltauswirkungen sollten im Rahmen von Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) bzw. Umweltwirkungsanalysen (engl. Environmental (and Social) Impact Assessment, EIA/ESIA) erfasst und fortlaufend gemonitort werden. In die Erarbeitung dieser UVP, EIA bzw. ESIA sowie in das fortlaufende Umweltmonitoring sollte die lokale Bevölkerung einbezogen werden, um rechtzeitig auf eventuelle negative Umweltwirkungen, die ihre Lebensgrundlage bedrohen könnten, hinweisen zu können. In diesem Zusammenhang ist auch ein funktionierender für Externe zugänglicher Beschwerdemechanismus von hoher Relevanz.
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Literatur
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Wehrmann (2022): Verbot der Herbeiführung einer schädlichen Bodenveränderung, Gewässerverunreinigung, Luftverunreinigung, schädlichen Lärmemission oder eines übermäßigen Wasserverbrauchs. In: Depping/Walden (2022): LkSG Kommentar. C.H.Beck, S. 121-123.
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Das Verbot der widerrechtlichen Zwangsräumung und das Verbot des widerrechtlichen Entzugs von Land, Wäldern und Gewässern (§ 2 Abs. 2 Nr. 10 LkSG)
Worum geht’s?
Unternehmerische Investitionen in Land, Wälder und Gewässer dürfen nicht dazu führen, dass den dort lebenden Menschen die Lebensgrundlage entzogen wird.
Rechtliche Grundlage
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Mindestmaß
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Hier muss zwischen zwei Verboten unterschieden werden, von denen das erste nachvollziehbar und in Übereinstimmung mit internationalem Recht formuliert ist, das zweite jedoch bei wörtlicher Auslegung hinter den Anforderungen des jeweils gültigen nationalen Rechts zurückbleiben würde.
Verbot 1: Verbot der widerrechtlichen Zwangsräumung Das im LkSG formulierte Verbot der widerrechtlichen Zwangsräumung bedeutet, dass eine Zwangsräumung nur zulässig ist, wenn sie auf einer rechtlichen Grundlage basiert. Der internationale Mindeststandard entsprechend General Comment Nr. 7 zum UN-Sozialpakt erweitert die Definition dahingehend, dass bei der Zwangsräumung keine Paktrechte verletzt werden dürfen. Da der Sozialpakt als Referenz des LkSG gilt, sollte das Verbot 1 wie folgt ausgelegt werden: Zwangsräumungen sind nur zulässig, wenn sie auf einer rechtlichen Grundlage basieren und keine Paktrechte verletzt werden. Verbot 2: Verbot des widerrechtlichen Entzugs von Land, Wäldern und Gewässern Bei wörtlichem Verständnis würde das Mindestmaß zur Einhaltung dieses Verbots noch hinter der rechtlichen Verpflichtung nach nationalem Recht zurückbleiben, da das Verbot widerrechtlicher Enteignung von Land, Wäldern und Gewässern auf solche Flächen reduziert wird, deren Nutzung die Lebensgrundlage einer Person sichert. Widerrechtliche Enteignungen sind jedoch per se immer verboten – unabhängig von der Art der Nutzung des Landes, der Wälder oder Gewässer. Da sich Verbot 2 explizit auf Land, Wälder und Gewässer bezieht, kann davon ausgegangen werden, dass im Sinne der Politikkohärenz hier Bezug genommen wird auf die Freiwilligen Leitlinien für die verantwortungsvolle Verwaltung von Boden- und Landnutzungsrechten, Fischgründen und Wäldern des Welternährungskomitees, zu deren Umsetzung sich die Bundesregierung verpflichtet hat. In diesen Freiwilligen Leitlinien ist die Pflicht der Staaten verankert, legitime Eigentums-, Besitz- und Nutzungsrechte an Land, Wäldern und Fischgründen zu respektieren, zu schützen und zu ermöglichen und die Verantwortung von Unternehmen, diese Rechte zu respektieren. General Comment Nr. 26 zum Sozialpakt greift diese Pflicht der Staaten auf, indem diese aufgefordert werden, sicherzustellen, dass Investoren, die im Ausland in landwirtschaftliche Flächen investieren, Einzelpersonen oder Gemeinschaften nicht den Zugang zu Land oder damit verbundenen Ressourcen zu verwehren, von denen sie für ihren Lebensunterhalt abhängen. Den Unternehmen soll eine entsprechende Sorgfaltspflicht auferlegt werden. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass es sich bei Verbot 2 um das Verbot des Entzugs legitimer Rechte an Land, Wäldern und Gewässern handelt, deren Nutzung die Lebensgrundlage einer Person sichert. Dies entspricht General Comment Nr. 26 und bleibt leicht hinter den Freiwilligen Leitlinien zurück, in denen keine Einschränkung auf die Nutzung zur Sicherung der Lebensgrundlage erfolgt. Der Mindeststandard ist somit wie folgt: Beim Erwerb, der Bebauung oder anderweitigen Nutzung von Land, Wäldern und Gewässern sind alle legitimen Nutzungsrechte zu respektieren, die der Sicherung der Lebensgrundlage einer Person dienen. |
Begründung des Mindestmaßes
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Aufgrund des Rechtspluralismus in vielen Entwicklungs- und Schwellenländern gelten dort häufig vom Staat definierte formale Rechte und in der Gesellschaft verankerte traditionelle Rechte parallel. Entsprechend kommt es zu Konflikten, wenn Unternehmen nur die formalen Rechte erwerben, nicht jedoch die auf derselben Fläche geltenden traditionellen und anderen legitimen Rechte berücksichtigen. Vor dem Erwerb, der Bebauung oder anderweitigen Nutzung von Land, Wäldern und Gewässern ist somit sicherzustellen, dass alle legitimen Rechte berücksichtigt wurden und alle Träger dieser Rechte ihre Einwilligung gegeben und diese Rechte freiwillig veräußert haben. Sehr viele Staaten erkennen diese legitimen Rechte inzwischen formal an. Es fehlt jedoch noch an der Registrierung und an formalen schriftlichen Nachweisen. Grundbuch und Kataster beschränken sich häufig auf wenige innerstädtische Bereiche und umfassen selten Flächen im ländlichen Raum. Zudem haben viele Staaten Flächen als Staatsland deklariert, an denen die lokal ansässige Bevölkerung traditionelle Rechte hat, die häufig älter sind als der Nationalstaat. Bei Kauf und Pacht von Staatsland ist somit besondere Aufmerksamkeit nötig. Unternehmen haben hier die Verantwortung zu prüfen, ob neben dem Staat weitere Individuen oder Gruppen legitime Eigentums-, Besitz- oder Nutzungsrechte an diesen Flächen (Land, Wälder, Gewässer) haben und diese zu respektieren.
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Hinweise zum Monitoring
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Es sind nicht nur die formalrechtlichen, registrierten Rechte an Land, Wäldern und Gewässern zu berücksichtigen, sondern auch nicht schriftlich dokumentierte traditionelle und andere individuelle und kollektive legitime Eigentums-, Besitz- und Nutzungsrechte. Entsprechend sind auch im Zusammenhang mit diesem Verbot ein frühzeitiger Austausch mit der lokal ansässigen Bevölkerung sowie ein funktionierender für Externe zugänglicher Beschwerdemechanismus von hoher Relevanz.
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Literatur
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Datenbank
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Das Verbot der Beauftragung oder Nutzung Menschenrechte verletzender Sicherheitskräfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 11 LkSG)
Worum geht’s?
Unternehmen haben zu verhindern, dass in ihrem Auftrag handelnde Sicherheitskräfte Leib oder Leben verletzen, Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung anwenden oder die Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit beeinträchtigen.
Rechtliche Grundlage
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Der Gesetzestext (sowie auch seine Begründung) zeigt starke Parallelen zur EU-Konfliktmineralienverordnung von 2017. Mit dem entsprechenden Durchführungsgesetz von 2020 wurde die EU-Konfliktmineralienverordnung in das deutsche Recht umgesetzt. Zwar beschränkt das LkSG im Gegensatz zur weiterreichenden EU-Konfliktmineralienverordnung die Verantwortung des Unternehmens auf die von ihm beauftragten und genutzten Sicherheitskräfte, dafür bezieht es diesen Aspekt aber auf alle Unternehmen und ihre Lieferketten unabhängig von der Branche und deckt damit eine Großzahl von Fällen ab, die nicht unter die EU-Konfliktmineralienverordnung fallen.
Die durch dieses Verbot zu schützenden Menschenrechte sind im UN-Zivilpakt und UN-Sozialpakt verankert. |
Mindestmaß
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Aus dem Verbot ergeben sich folgende Verpflichtungen für Unternehmen (vgl. BT-Drs. 19/28649, S. 39:
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Begründung des Mindestmaßes
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Diese Kontrolle seitens eines Unternehmens ist deshalb notwendig, da Tätigkeiten in einem Gebiet, das von einem bewaffneten Konflikt betroffen ist, mit dem Risiko einhergehen, dass Unternehmen Menschenrechtsverletzungen oder Verstöße gegen das Humanitäre Völkerrecht anderer Akteure fördern. Arbeiten Unternehmen zum Schutz ihres Betriebes mit privaten oder öffentlichen Sicherheitskräften zusammen, müssen sie gewährleisten, dass diese bei dem Einsatz für das Unternehmen Menschenrechte achten.
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Hinweise zum Monitoring
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Unternehmen müssen sowohl monitoren, ob die von ihnen beauftragten oder genutzten Sicherheitskräfte Menschenrechte verletzen, als auch, ob sie selbst ausreichend dazu beitragen, dies zu verhindern.
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Literatur
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Datenbank
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Das Verbot eines über die Nummern 1 bis 11 hinausgehenden Tuns oder pflichtwidrigen Unterlassens, das eine ILO Kernarbeitsnorm oder ein in UN-Zivil- oder UN-Sozialpakt genanntes Menschenrecht offensichtlich rechtswidrig in besonders schwerwiegender Weise verletzt [Auffangtatbestand] (§ 2 Abs. 2 Nr. 12 LkSG)
Worum geht’s?
Unternehmen haben eine Verantwortung, ALLE Menschenrechte zu achten, die sich aus der Internationalen Menschenrechtscharta und den ILO-Kernarbeitsnormen ergeben.
Rechtliche Grundlage
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Mindestmaß
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Vermeidung einer offensichtlichen schwerwiegenden Verletzung der ILO-Kernarbeitsnormen oder eines der folgenden Menschenrechte:
Ein großer Teil der Arbeits- und Menschenrechte wird umfassend von einem der elf konkreten Verbote (LkSG § 2 Abs. 2 Nr. 1-11) erfasst wie das Verbot der Sklaverei, Zwangs- und Kinderarbeit. Andere Arbeits- und Menschenrechte, insbesondere aus den Pakten, sind hingegen nur teilweise in den elf Verboten enthalten. In dem Fall beziehen sich die Verbote entweder nur auf einen Teil der in einer Rechtsposition enthaltenen Aspekte oder diese Aspekte werden nur in einem bestimmten Zusammenhang geschützt, z.B. nur im Falle der Zwangsräumung oder nur wenn eine Umweltverschmutzung zu Grunde liegt. Andere geschützte Rechtspositionen werden von keinem der elf Verbote erfasst, wie das Recht auf Teilnahme am kulturellen Leben, auf Teilhabe an den Errungenschaften des wissenschaftlichen Fortschritts sowie auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen (Urheberrechte). Somit umfasst die Auffangklausel ein breites aber dennoch erfassbares Spektrum an potentiellen menschenrechtlichen Risiken, die in das Risikomanagement zu integrieren sind.
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Begründung des Mindestmaß
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Die Auffangklausel trägt der Tatsache Rechnung, dass unternehmerisches Handeln Auswirkungen auf das gesamte Spektrum der international anerkannten Menschenrechte haben kann. Die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte, mit denen 2011 die Verantwortung von Unternehmen, Menschenrechte zu respektieren international etabliert wurde, definieren als Mindestmaß die Menschenrechte, die in der Universalen Erklärung der Menschenrechte, den Menschenrechtspakten und den acht ILO-Kernarbeitsnormen enthalten sind. Bis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte sind dies die internationalen Übereinkommen, auf die sich das LkSG bezieht. Die oben aufgelisteten Menschenrechte sind in den internationalen Übereinkommen enthalten, auf die das LkSG Bezug nimmt. Weitere nur in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte enthaltene Menschenrechte wurden außer Acht gelassen.
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Hinweise zum Monitoring
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Da es in der Auffangklausel um offensichtliche unmittelbare Menschenrechtsverstöße geht, kann das Monitoring entsprechend einfach gehalten werden. Es kann somit Teil des allgemeinen Wirkungsmonitorings sein.
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Literatur
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Glossar
UN-Behindertenkonvention
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UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung
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UN-Frauenrechtskonvention
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UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
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UN-Rassendiskriminierungskonvention
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UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
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UN-Sozialpakt
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Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
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UN-Wanderarbeiterkonvention
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Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen
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UN-Zivilpakt
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Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
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