Zoll- & Außenwirtschaftsrecht
Neuerungen im Zoll- & Außenwirtschaftsrecht 2025
Auch im Jahr 2025 wird es wie immer einige Anpassungen und Neuerungen im Zoll- und Außenwirtschaftsrecht geben, die Unternehmen im internationalen Handel berücksichtigen sollten. Wir haben eine Übersicht für Sie vorbereitet, damit Sie frühzeitig Maßnahmen zur Einhaltung der neuen Vorgaben einplanen können. Erfreulich ist die Anhebung einiger statistischer Meldeschwellen mit dem Ziel des Bürokratieabbaus.
Die Aufstellung wird fortlaufend aktualisiert.
Die Aufstellung wird fortlaufend aktualisiert.
Zollanmeldung
Einfuhr
Die MRN (Master Reference Number) kommt nun auch im Bereich der Einfuhr zum Einsatz. In Zukunft wird die MRN die bisher verwendete ATLAS-Registriernummer (z.B. ATC...) ablösen und als Identifikationsnummer für die Importvorgänge eingesetzt. Sie hat 18 alphanumerische Stellen und setzt sich zusammen aus Angaben zu Jahr, Land, zuständiger Zollstelle und Art des Vorgangs, ein Beispiel finden Sie unter Einführung der MRN für Importvorgänge. Aktuell finden Sie noch ggf. beide Nummern in Ihren Einfuhrbescheiden, oder auch nur die MRN, der Andruck ist vom Softwareanbieter-Layout abhängig. Die vollständige Ablösung der Registriernummer durch die MRN erfolgt in den kommenden Jahren, einen genauen Umstellungstermin hierfür gibt es bislang nicht.
Ausfuhr
Die endgültige Umsetzung von AES 3.0 ist in DE abgeschlossen, die EU-weite endgültige Umsetzung wurde nun aber auf Ende 2025 verschoben, da es Verzögerungen in einzelnen Mitgliedsstaaten (u.a. Frankreich) gibt. Die Frist musste verlängert werden, da sonst keine Ausgangsgenehmigungsvermerke (AGV) bei einer Ausfuhr über französische Grenzzollstellen (Calais, Marseille …) generiert werden können. Die Ausfuhren müssten dann manuell erledigt werden. Die EU-Kommission hat einen AES-Leitfaden für Unternehmen herausgegeben.
Einige Feldvergrößerungen wurden vorgenommen, die Feldlänge Warenbeschreibung hat nun bspw. 512 statt 280 Zeichen.
Grundsätzlich soll das ABD entfallen, in DE wird wegen des zweistufigen Ausfuhrverfahrens das ABD aber weiterhin benötigt. Lösung: Das ABD wird über das Betriebskontinuitätsverfahren in ATLAS automatisch mit neuem Layout abgebildet (BK-ABD), siehe Atlas-Info 0637 und Atlas-Info 0664/24.
Aktuell werden die persönlichen Daten des Anmelders auf dem ABD abgedruckt. Der Fehler wird mit dem nächsten Wartungsfenster behoben, solange dürfen Sie die Daten auf dem Ausdruck schwärzen oder Dummydaten eingeben.
Stets zu beachten ist auch das Handbuch Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen, elektronische Abschreibung sowie das Merkblatt für Teilnehmer zum ATLAS-Release in der jeweils aktuellen Fassung.
Versandverfahren
NCTS wird 2025 an Bedeutung gewinnen aufgrund der Brennersperrung und dem daraus folgenden Transit durch die Schweiz. NCTS 5 wird final zum 21.01.2025 umgesetzt. Es sind dann bis zu 1999 Positionen/Sendungen pro Versandverfahren möglich, allerdings müssen ab dann auch mehr Daten wie der HS Code angegeben werden. Aktuell zum Versandverfahren beachten Sie bitte die ATLAS-Teilnehmerinformation 0693/24 zur Gestellung am Ausgang bei Versandweiterleitung und Inbetriebnahme der Schnittstelle NCTS/AES.
TARIC-Codierungen
Aktuell sind über 350 EU-Verordnungen mit dem TARIC verknüpft. Für den Import gibt es über 800 Codierungen, 2024 sind 160 neue hinzugekommen. Für die Exportseite gibt es 80 Codierungen alleine im Zusammenhang mit dem Russland-Embargo. Es wird zunehmend unübersichtlich und Änderungen werden über Nacht ohne Vorankündigung aufgenommen. Auf Anregung der IHK-Organisation hat die DG TAXUD im CIRCABC ein Taric-Public-Bulletin mit Änderungen des Taric, neuen Codierungen, Sonderzöllen, etc. veröffentlicht.
Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen
Das Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen Ausgabe 2025 steht zum Download bereit. Es ist ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden. Bitte beachten Sie die Vorbemerkungen sowie die Übersicht der wichtigsten Änderungen, damit Sie auch im kommenden Jahr korrekte Zollanmeldungen abgeben können.
Statistik & Aufbewahrungspflichten
Zolltarif und statistische Warennummern
Alle Änderungen zum 1. Januar 2025 gegenüber dem Warenverzeichnis 2024 sind in einer Gegenüberstellung der alten und der geänderten Warennummern verfügbar (als pdf oder xsls). Auf der Seite des statistischen Bundesamtes ist das Warenverzeichnis für 2025, aber auch noch die Vorgängerversion Warenverzeichnis für 2024 zum Download hinterlegt. Alternativ werden die Zolltarifnummern in Form der sogenannten SOVA-Leitdatei (ZIP, Excel) bereitgestellt. Sie enthält alle gültigen Warennummern und Warenbeschreibungen. Eine kurze Beschreibung der Änderungen finden Sie im Artikel Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik 2025.
Ein reiner Vergleich der Warennummern ist nicht ausreichend, weil sich zumeist auch inhaltliche Änderungen ergeben. So kann es durchaus möglich sein, dass die in der Vergangenheit genutzte Warennummer im neuen Jahr zwar weiterhin besteht, die Ware aber aufgrund geänderter Inhalte einer anderen Nummer zugeordnet werden müsste. Einzelne Warennummern können auch komplett entfallen, was eine Neueinreihung zur Folge hat. Dann ändern sich auch Folgeprozesse wie die Präferenzkalkulation.
Ein reiner Vergleich der Warennummern ist nicht ausreichend, weil sich zumeist auch inhaltliche Änderungen ergeben. So kann es durchaus möglich sein, dass die in der Vergangenheit genutzte Warennummer im neuen Jahr zwar weiterhin besteht, die Ware aber aufgrund geänderter Inhalte einer anderen Nummer zugeordnet werden müsste. Einzelne Warennummern können auch komplett entfallen, was eine Neueinreihung zur Folge hat. Dann ändern sich auch Folgeprozesse wie die Präferenzkalkulation.
Anhebung der Bundesbank-Meldeschwellen bei Auslandszahlungen
Bisher mussten Geldbewegungen von mehr als 12.500 Euro über die deutsche Grenze hinweg an die Bundesbank gemeldet werden. Dies betrifft alle nicht von der Extrastat (d.h. per Zollanmeldung) erfassten Geschäfte, also Zahlungen und Erträge für (Dienst-)Leistungen, die entweder aus dem Ausland bezogen oder im Ausland erbracht werden. Diese Schwelle ist bereits über 20 Jahre alt und nicht mehr zeitgemäß. In der Bürokratieentlastungsverordnung wird das Thema nun aufgegriffen, zahlreiche Schwellen werden ab 2025 verdoppelt, für Auslandszahlungen wird die Meldeschwelle sogar vervierfacht auf 50.000 Euro.
Verkürzte Aufbewahrungsfrist gilt NICHT für Zollunterlagen
Die Bürokratieentlastungsverordnung bringt ebenfalls ab 2025 verkürzte Aufbewahrungsfristen für gewisse Unterlagen mit sich, leider gilt dies entgegen der Annahme nicht für Zollunterlagen, diese sind weiterhin 10 Jahre aufzubewahren.
Warenursprung und Präferenzen
Pan-Euro-Med-Freihandelszone
Ab dem 1. Januar 2025 sollte nur noch das revidierte PEM-Übereinkommen und somit nur noch diese Version von Ursprungsregeln im gesamten PEM-Raum gelten. Aufgrund langwieriger Gesetzgebungsverfahren in den einzelnen Ländern konnten bis Ende 2024 nicht alle Freihandelsabkommen angepasst werden, sodass auch nach dem 1. Januar 2025 noch zwei Varianten an Regeln bestehen. Eine parallele Anwendung der beiden Systeme entfällt damit voraussichtlich erst 2026. Die reformierten Ursprungsregeln umfassen u.a. modernisierte bzw. reduzierte Listenregeln, die Möglichkeit zur vollen Kumulation oder die Kalkulation mit Durchschnittswerten. Vorsicht: Die Ursprungsregeln für Länder außerhalb des Regionalen Übereinkommens ändern sich nicht! Dies müssen Sie in Ihrer Arbeits- und Organisationsanweisung getrennt behandeln.
Von 1. Januar 2025 bis Ende 2025 gibt es nun drei Staatengruppen (vgl. Abkommensmatrix, Seite 4 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung des Regionalen Übereinkommens):
- CR: Staaten, in denen die alten und die neuen (Ursprungs-)Regelungen parallel gelten (Wahl des Exporteurs)
- C: Staaten, in denen nur die alten (Ursprungs-)Regelungen gelten
- R: Staaten, in denen nur die neuen (Ursprungs-)Regelungen gelten
Die neuen erleichterten Ursprungsregeln können für die Staaten der Gruppen CR und R angewendet und der Vermerk “REVISED RULES” angegeben . Werden die “revised rules” verwendet, muss dies - wie zuvor auch “transitional rules” - gekennzeichnet werden.
Die Einzelheiten zu den Staatengruppen und den Übergangsregelungen hat die deutsche Zollverwaltung bereitgestellt, zudem gibt es denLeitfaden „Guidance on transitional PEM rules” der TAXUD in englischer Sprache.
Norwegen: zollfreie Einfuhr von Waren der HS Pos. 2202
Für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellten Waren der HS Pos. 2202 mit Ursprung in Norwegen wird vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 uneingeschränkter zollfreier Import in die Europäischen Union gewährt. Hierfür gelten die Ursprungsregeln des Protokolls Nr. 3 zum bilateralen Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen. Die Europäische Union veröffentlichte dazu die Durchführungsverordnung (EU) 2024/3001.
Chile: Umstellung auf REX
Das Freihandelsabkommen mit Chile wird zum 01.02.2025 auf den REX umgestellt. EUR.1 und Ermächtigter Ausführer gelten dann nicht mehr als Nachweis. Das hat zur Folge, dass Ausführer ohne REX-Bewilligung für Sendungen die einen Warenwert von 6.000 EUR überschreiten, keinen Präferenznachweis mehr ausfertigen können. Bitte prüfen Sie für den Handel mit Chile daher, ob die den REX beantragen müssen, oder falls bereits vorhanden, Ihre Bewilligung dahingehend (Warenkreis?) anpassen müssen.
Weitere Infos finden Sie in der Pressemitteilung der EU: EU-Chile Interim Trade Agreement (ITA).
VORSICHT: es gibt keine Übergangsfrist!
VORSICHT: es gibt keine Übergangsfrist!
Mercosur
Mit dem Abkommen zwischen der EU und den Mercosur-Staaten (Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay) entsteht die größte Freihandelszone der Welt. Zielsetzung ist, Vorteile für die heimischen Industrien (v.a. Automobil, Lebensmittel und Getränke) durch Abbau von Zöllen zu schaffen und vereinfachte Verfahren zu implementieren. Das Abkommen enthält Schutzmechanismen für sensible Agrargüter, steht aber seitens der Agrarverbände stark in der Kritik. Einige EU-Staaten (u.a. FR, PL, IT) befürworten das Abkommen nicht, es muss aber prinzipiell allen Mitgliedsstaaten zur Ratifizierung vorgelegt werden. Ggf. splittet die EU-Kommission daher den politischen Teil vom Handelsteil ab, der Handelsteil müsste nationalen Parlamenten nicht vorgelegt werden. Mit einer Unterzeichnung darf voraussichtlich nicht vor 2026 gerechnet werden.
Der englische Wortlaut des Mercosur-Abkommens inkl. aller Anhänge steht zur Vorbereitung bereits zur Verfügung. Um eine zollfreie Einfuhr zu ermöglichen muss ein Präferenznachweis (Erklärung zum Ursprung REX) auf Grundlage der Regelungen des Ursprungsprotokolls oder der produktspezifischen Ursprungsregeln des Annex ll erstellt werden können. Die Ursprungsregeln sind wie bereits bekannt: hauptsächlich hergestellt oder gewonnen, chemische Reaktion, (Unter-)Positionswechsel, Wertschöpfungsregel oder eine Kombination.
Das Abkommen hat Symbolcharakter, zum einen will man sich von China und den anderen BRICS-Staaten unabhängiger machen (Diversifizierung!), anderseits in Richtung USA und der kommenden Trump-Regierung zeigen, dass eine Abschottung von Märkten mit neuen Zöllen und anderen Handelsbarrieren nicht die Zukunft ist.
Ursprungszeugnis & Carnet
Das Ursprungszeugnis wird volldigital (dUZ)
Ab dem ersten Quartal 2025 testen die beiden IHKn München und Koblenz die neue Option, Ursprungszeugnisse volldigital anzubieten. Diese können als PDF-Datei heruntergeladen, gespeichert und versendet werden. Das digitale Dokument enthält eine qualifizierte elektronische Signatur, die seine Echtheit bestätigt.
Nach erfolgreichem Abschluss der Pilotphase wird die neue Möglichkeit deutschlandweit ausgerollt. Wir informieren Sie rechtzeitig über weitere Details und den genauen Starttermin.
Ursprungszeugnis: Formularverlag CW Niemeyer gibt Druckgenehmigung für Buchstabe “L” auf
Der Formularverlag CW Niemeyer informierte über die Streichung des Buchstaben “L” auf den Formularen der Ursprungszeugnisse. Zu beachten ist, dass Formulare mit dem Buchstaben “L” nicht mit dem Buchstaben “A” (Wilhelm Köhler Verlag) gemischt werden dürfen.
Die Ursprungszeugnisse mit dem Buchstaben “L” können mit dreijähriger Frist vom 01.01.2025 an aufgebraucht werden.
Carnet: Anpassung des Versicherungsentgelts
Allianz Trade informiert darüber, dass das Versicherungsentgelt zum Jahr 2025 angepasst wird.
Die ab 01.01.2025 gültigen Entgelte finden Sie ab dem neuen Jahr unter Punkt 12 unseres Artikels über das Carnet A.T.A. / C.P.D.
Antidumping / Antisubvention
Die EU-Kommission hat beschlossen, alle Einfuhren von Waren, die Gegenstand von Antidumping- oder Antisubventionsuntersuchungen sind, zollamtlich zu erfassen, einschließlich der laufenden Untersuchungen, in denen noch keine vorläufigen Feststellungen getroffen wurden. Dies zielt darauf ab, den Einsatz handelspolitischer Schutzinstrumente zu stärken und ist Teil der laufenden Bemühungen der Kommission, unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen. Bislang wurden die Einfuhren in der Regel nur auf begründeten Antrag von in der EU ansässigen Unternehmen oder Wirtschaftszweigen zollamtlich erfasst. Laut EU-Kommission soll die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Waren, die im Rahmen von Antidumping- oder Antisubventionsverfahren untersucht werden, Verfahren vereinfachen und Unternehmen entlasten. Gleichzeitig erhält die Kommission präzise und genaue Informationen über die Herkunft und die Mengen der Einfuhren einer untersuchten Ware sowie über die allgemeinen Marktentwicklungen. Dies würde auch einen drastischen Anstieg der Einfuhren der untersuchten Waren im Vorfeld der Einführung der Maßnahmen verhindern. Verantwortlich sein werden die Zollbehörden der Mitgliedstaaten gemäß den Anweisungen der Europäischen Kommission sowie den einzelnen Durchführungsverordnungen.
Exportkontrolle
Änderung und Neubekanntgabe Allgemeiner Genehmigungen
Mit einem vierten Maßnahmenpaket werden die Allgemeine Genehmigungen (AGG) 25 und 33 erweitert, zudem werden im Bereich der Dual-Use-Güter zwei neue AGG Nr. 43 und 44 erlassen, sowie die AGG 13 überarbeitet. Die Änderungen sowie die beiden neuen Allgemeinen Genehmigungen treten am 15. Januar 2025 in Kraft. Die geänderten Allgemeinen Genehmigungen des BAFA gelten weiterhin bis zum 31. März 2025. Die zwei neuen Allgemeinen Genehmigungen gelten bis zum 31. März 2026. Details finden Sie im Exportkontrolle Aktuell – Sonder-Newsletter.
EU-Richtlinie (2024/1226) für ein harmonisiertes Sanktionsstrafrecht
Die Umsetzung der Richtlinie 2024/1226 in den Mitgliedsstaaten soll bis Mai 2025 erfolgen. Sie enthält Vorgaben für ein harmonisiertes Sanktionsstrafrecht in den EU-Mitgliedstaaten, Mindestvorschriften für die Definition von Straftaten und Sanktionen für Verstöße gegen restriktive EU-Maßnahmen (Sanktionen) sowohl gegen Einzelpersonen als auch gegen Unternehmen. In Deutschland ist dazu die Anpassung von § 18+19 AWG und § 82 AWV notwendig. Der Bußgeldrahmen für Sanktionsverstöße wird in diesem Zusammenanhang erhöht. Die Richtlinie hat das Ziel einer Mindestharmonisierung des Sanktionsstrafrechts, die Vorgaben der Richtlinie dürfen im Rahmen der nationalen Umsetzung nicht unterschritten werden.
Neue US-Regelungen für Investitionen in sicherheitskritische Technologien nach China
Ab 2. Januar 2025 verschärfen die USA die Kontrolle betreffend Investitionen in sicherheitskritische Technologien in „Countries of Concern“ (u.a. China, Hongkong und Macau) und führen ein US Outbound Investment Screening (OIS) ein. Betroffen sind US-Personen und Unternehmen sowie deren ausländische Niederlassungen – auch deutsche Unternehmen mit US-Mehrheitsbeteiligung oder US-Leitung, sowie Investitionen in Unternehmen mit über 50 % chinesischen Anteilseignern. Auch Geschäftstreffen deutscher Mitarbeiter in den USA können betroffen und damit meldepflichtig sein.
Verbotene Transaktionen: Investitionen in fortschrittliche Technologien (z. B. spezialisierte Halbleiter-Software, Quantenkomponenten, spezialisierte KI-Anwendungen).
Meldepflichtige Transaktionen: Bestimmte weniger fortgeschrittene Technologien, mit Berichtspflicht an das US-Finanzministerium innerhalb von 30 Tagen.
Ausnahmen: Börsennotierte Wertpapiere, kleinere Fondsbeteiligungen und interne Transaktionen ohne sicherheitskritische Tätigkeiten
Verbotene Transaktionen: Investitionen in fortschrittliche Technologien (z. B. spezialisierte Halbleiter-Software, Quantenkomponenten, spezialisierte KI-Anwendungen).
Meldepflichtige Transaktionen: Bestimmte weniger fortgeschrittene Technologien, mit Berichtspflicht an das US-Finanzministerium innerhalb von 30 Tagen.
Ausnahmen: Börsennotierte Wertpapiere, kleinere Fondsbeteiligungen und interne Transaktionen ohne sicherheitskritische Tätigkeiten
Die EU prüft die Einführung eines ähnlichen OIS.
Chinesische (Re-)Exportkontrolle
China hat seine Exportkontrollvorschriften für Dual-Use-Güter verschärft, sie sollen die nationale Sicherheit und die nationalen Interessen schützen, aber auch die globale Zusammenarbeit im Bereich der Nichtverbreitung fördern und die Exportkontrollen von Dual-Use-Gütern stärken. Die Vorschriften enthalten unter anderem Maßnahmen für die Verwaltung von Genehmigungen, Kontrolllisten und die Überwachung der Ausfuhrkontrollen von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck. Ausführer von Dual-Use-Gütern müssen den Endverwender und den Verwendungszweck der exportierten Güter angeben. Wenn Sie in China gelistete Güter beziehen, kann es sein, dass Sie in Zukunft vermehrt EVEs unterschreiben müssen. Für Reexporte von Dual-Use-Gütern, die aus China stammen oder in denen chinesische Komponenten oder Technologie verwendet werden, müssen ausländische Exporteure unter Umständen künftig eine Exportlizenz beantragen. Ähnlichkeiten zur US-(Re-)Exportkontrolle sind erkennbar. Einige Punkte sind positiv hervor zu heben: der Lizenzierungsprozess ist besser ausgestaltet, die Anweisungen sind klar formuliert und Genehmigungsanträge werden innerhalb von 45 Tagen bearbeitet.
Die Listen liegen bisher nur in chinesischer Sprache vor, aktuell wird ein Factsheet seitens der Kammerorganisation ausgearbeitet.
Die Listen liegen bisher nur in chinesischer Sprache vor, aktuell wird ein Factsheet seitens der Kammerorganisation ausgearbeitet.
Zudem besteht seit 04.12.2024 ein Verbot der Lieferung von Dual-Use Gütern zu militärischen Zwecken oder für militärische Nutzer in die USA.
Nachhaltigkeit
CBAM
Auch 2025 befinden wir uns noch in der Übergangsphase, es müssen echte Emissionsdaten gemeldet werden. Laut Artikel 4 des Entwurfs zur DVO für den zugelassenen CBAM-Anmelder haben die Behörden eine Frist von 120 Tage Zeit nach Eingang den Antrag zu bescheiden. Kümmern Sie sich um eine rechtzeitige Beantragung im Laufe des Jahres, sobald die Anwendung freigeschalten wurde, damit Sie weiterhin ohne Verzögerung importieren können, falls die Behörden den Zeitraum ausreizen. Stellen alle Meldepflichtigen den Antrag erst kurz vor Ende des Jahres kommt es sicherlich wieder zu einer Überlastung der Systeme. Für Inhaber einer AEO-Bewilligung gelten viele Voraussetzungen automatisch als erfüllt. Sie benötigen den Status eines „zugelassenen CBAM-Anmelders“, um CBAM-Waren ab dem 01.01.2026 in das Zollgebiet der Europäischen Union einführen zu dürfen.
Auch den Entwurf zur DVO für das CBAM-Register finden Sie im EUR-Lex. Hier können Sie sich vorab informieren, was mit dem neuen finalen Register auf Sie zukommt.
Auch den Entwurf zur DVO für das CBAM-Register finden Sie im EUR-Lex. Hier können Sie sich vorab informieren, was mit dem neuen finalen Register auf Sie zukommt.
Am 01.01.2025 schaltete die Europäische Kommission den Zugang zum Portal für Betreiber von Anlagen in Drittländern (Operators of Third Countries Installations Portal, O3CI-Portal) zur Registrierung frei. Dieses Portal ist Teil des CBAM-Registers für die Regelphase und ermöglicht Anlagenbetreibern aus Drittländern, ihre Emissionsdaten zu hinterlegen und CBAM-Anmeldern individuell zur Verfügung zu stellen. Langfristig soll dies die Möglichkeit eröffnen, den administrativen Aufwand zu reduzieren, indem CBAM-Anmelder direkt über das CBAM-Register auf die für ihren CBAM-Bericht erforderlichen Daten zugreifen können.
Ab dem 12. Februar 2025 wird der Funktionsumfang und der Aufbau der Dienstleistung "EU-Trader-Portal und Identitätsmanagement, CBAM-Portal" mit dem Release 5.0 erweitert und verändert. Um die Übersichtlichkeit und die Benutzbarkeit der Dienstleistung zu verbessern, wird die Zertifikatsverwaltung aus den ursprünglichen Anwendungen "EU-Trader-Portal und Identitätsmanagement, CBAM-Portal" und „EU-Trader-Portal - Conformance" herausgelöst und in die separate Dienstleistung „Zertifikatsverwaltung für B2A“ überführt. Die Anwendung "EU-Trader-Portal und Identitätsmanagement, CBAM-Portal" wird umbenannt zu "EU-Trader-Portal, CBAM-Portal".
EUDR
Die EU-Entwaldungsverordnung verschiebt sich um ein Jahr. Inhaltliche Änderungen gibt es bisher allerdings nicht. Nutzen Sie den Aufschub für eine gute Vorbereitung. Die Registrierung im EU-Informationssystem, mit dem Marktbeteiligte künftig ihre EUDR-Sorgfaltserklärungen abgeben können, ist mittlerweile möglich. Wie genau die Registrierung funktioniert, können Sie auf der Homepage der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) nachlesen. Auch auf der Homepage der EU-Kommission finden Sie Details zum EU-Informationssystem, inklusive Trainings-Videos und Anleitungen. Abgaben von Test-Sorgfaltserklärungen sind seit 02.12.2024 im TRACESNT möglich.
Das BLE hat eine Erläuterung zu Handhabung der EUDR bei der Zollanmeldung veröffentlicht. Die EU-Kommission aufgrund der EUDR neue TARIC-Codes veröffentlicht, die Codierung C716 beispielsweise belegt, dass eine Sorgfaltserklärung vorliegt und die Ware in Verkehr gebracht werden darf. Alle Codierungen zur EUDR und Erläuterungen dazu finden Sie im Dokument TARIC-Daten für Verordnung (EU) 2023/1115 über Entwaldung und Waldschädigung.
Ländermeldungen
UK: Sicherheitsanmeldungen für Importe
Seit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU gilt für Einfuhren aus der EU eine vorübergehende Ausnahme in Bezug auf summarische Eingangsanmeldungen. Die Einführung war in den vergangenen Jahren mehrmals verschoben worden. Die britische Regierung verschob die Frist für die Umsetzung des sog. Border Target Operating Models erneut auf den nun 31. Januar 2025. Ab dann sind summarische Eingangsanmeldungen (Safety and Security Declarations) für Waren aus der EU bei der Einfuhr nach Großbritannien verpflichtend. Weiterführende Infos finden Sie unter Safety and security requirements on imports and exports und Get ready for safety and security declaration requirements for importing goods from the EU, sowie auf den beiden auf der rechten Seite unter “Weitere Informationen” verlinkten Dokumenten
Schweiz: Freigrenze für Einfuhren im Reiseverkehr sinkt
Ab 1. Januar 2025 dürfen Reisende Waren nur noch bis zu einem Wert von 150 Franken pro Tag und Person steuerfrei in die Schweiz einführen. Bisher waren es 300 CHF. Überschreitet der Gesamtwert diese Grenze, fällt die Schweizer Mehrwertsteuer von 8,1 % an. Reisende können ihre Einfuhren selbstständig über die QuickZoll-App anmelden und fällige Abgaben direkt bezahlen.
Brasilien: "Ex-tarifário" Regime gilt bis Ende 2025
Die brasilianische Außenhandelskammer (CAMEX) hat das "Ex-tarifário" mit den Resolutionen GECEX 322 und 323 für Kapitalgüter beziehungsweise IT-Produkte bis Ende 2025 verlängert. Zollsenkungen auf 0% gelten damit für Produkte aus dem Bereich Maschinen, Apparate und Geräte (Kapitel 84, 85, und 90) seit dem 1. Mai 2022 bis zum nun 31. Dezember 2025. Zuletzt hat die CAMEX mit den Resolutionen GECEX 656 und 657 vom 18. Oktober 2024 weitere Zollerleichterungen für Kapitalgüter und IT-Produkte vorgenommen, sowie mit der Resolution GECEX 659 vom 18. Oktober 2024 einige Produkte aus dem Regime herausgenommen. Hier finden Sie eine aktualisierte Übersicht aller Produkte, für die das Regime gilt.
Kanada: neues Federal Plastic Registry
Die Umweltbehörde Kanadas plant ab 2025 die Einführung eines Plastikregisters (Federal Plastic Registry), in diesem müssen ab voraussichtlich September 2025 Aktivitäten hinsichtlich bestimmter Plastikprodukte gemeldet werden, die seit 2024 auf den kanadischen Markt gebracht wurden. In der ersten Phase gilt die Meldepflicht zunächst für Plastikverpackungen, elektronische Geräte aus Plastik sowie Einwegplastik. Im Laufe der folgenden Jahre ist geplant die Meldepflicht auf Reifen, weitere Waren des Transportsektors und auch Plastikmüll auszuweiten.
China: Verteuerung der Exporte
Für einige Exportwaren wird die Export-Umsatzsteuer nur noch zum Teil oder gar nicht mehr erstattet. Dadurch ist eine Verteuerung dieser Waren auf den Weltmärkten zu erwarten. Betroffen sind bestimmte tierische Fette, Kupfer und Aluminium in Rohformen sowie Waren daraus (13% Exportsteuer), natürlicher Grafit, Benzin, Kerosin und Dieselkraftstoff, Siliziumwafer, Natursteine und bearbeitete Steine, Schleifmittel, Waren aus Gips und Zement, Bremsbeläge und weitere Waren aus mineralischen Stoffen, zahlreiche Glas- und keramische Waren, Batterien, Akkus, Photovoltaikzellen und –module (9%).
Saudi Arabien, Oman, Kuwait, Bahrain, Katar, VAE: 12-stellige Zolltarifnummer
Seit dem 1. Januar 2025 wurde die erforderlichen Zolltarifnummern beim Import in die GCC-Region (Saudi Arabien, Oman, Kuwait, Bahrain, Katar, VAE) von 8 Stellen auf 12 Stellen erweitert. Dies betrifft alle Importarten B2B, B2C und C2C. Nicht komplett angegebene Zolltarifnummern können zu Verzögerungen bei der Zollabfertigung führen, stellen Sie daher sicher, dass aktuelle ZTN im Umlauf sind. Dies wurde durch das Amiri-Dekret Nr. 98 geregelt, weitere Informationen finden Sie unter Qatar General Authority of Customs.
zusätzliche Hinweise
Bitte denken Sie zum Jahreswechsel auch an die Anpassung Ihrer Arbeits- und Organisationsanweisungen bzw. Bewilligungsfragebögen. Anpassungen im Zolltarif, das Betriebskontinuitätsverfahren (BK-ADB) oder Neuerungen im Präferenzbereich (REX bei Chile, neue Abkommen Kenia und Neuseeland, PEM neu), müssen u.U. in die AuO und Bewilligung eingearbeitet werden. Auch Änderungen in der Zollabteilungen oder der Geschäftsleitung, aber auch Umstellungen in den internen Prozessen sollten proaktiv kommuniziert werden um Ihre Zuverlässigkeit zu untermauern.