US-(Re-)Exportkontrolle

"Compliance Note" der US-Behörden

Die US-Behörden für Handel (U.S. Department of Commerce), Finanzen (U.S. Department of the Treasury) und Justiz (U.S. Department of Justice) haben eine gemeinsame „Compliance Note“ zur Einhaltung der US-Sanktions- und Exportkontrollgesetze veröffentlicht. Im Fokus stehen die Pflichten von Nicht-US-Personen und -Unternehmen.
Das Info Sheet der US-Behörden gibt einen Überblick über die vielfältigen Möglichkeiten, wie Nicht-US-Personen und -Unternehmen in Konflikt mit den US-Sanktions- und Exportkontrollgesetzen geraten können. Das US-(Re-)Exportkontrollrecht beansprucht eine sog. extraterritoriale Wirkung, d.h. auch außerhalb der USA stattfindende Auslandsgeschäfte können den US-Exportkontrollvorschriften unterfallen.
In der „Compliance Note“ weisen die US-Behörden explizit darauf, dass die Auswirkungen der US-Sanktions- und Exportkontrollgesetze auf die Geschäftstätigkeit von Nicht-US-Unternehmen sehr ernst zu nehmen sind. Globale agierende Unternehmen sollten unbedingt über solide Compliance-Maßnahmen verfügen, um Verstöße gegen die US-Sanktions- oder Exportkontrollgesetze zu vermeiden. Außerdem sollten Unternehmen sicherstellen, dass auch die eigenen Tochtergesellschaften und verbundene Unternehmen in Bezug auf US-Sanktionen und Exportkontrollen geschult sind.
Angesprochen werden auch interne Kontrollen und Verfahren für Zahlungen und Warenbewegungen, an denen mehrere Parteien beteiligt sind. Unternehmen, die der Ansicht sind, dass sie möglicherweise gegen US-Sanktionen oder Exportkontrollgesetze verstoßen haben, wird in der „Compliance Note“ empfohlen, den möglichen Verstoß freiwillig bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Wie immer gilt, bitte zunächst prüfen, ob Sie überhaupt vom US-(Re-)Exportkontrollrecht betroffen sind. Eine Übersicht zur Vorgehensweise und den Kriterien gibt unser Infoartikel.

Quelle: OFAC