Exportdokumente
(Langzeit-)Erklärung-IHK für den nichtpräferenziellen Ursprung
Bei der (Langzeit-)Erklärung-IHK für den nichtpräferenziellen Ursprung handelt es sich um eine zusätzliche Möglichkeit, einem Kunden den nichtpräferenziellen Ursprung einer Ware nachzuweisen. Die Erklärung kann auch als Vorpapier verwendet werden, wenn zum Beispiel ein Ursprungszeugnis bei der IHK beantragt werden soll. Die Erklärung kann von Unternehmen sowohl als Einzelerklärung als auch als Langzeiterklärung an Kunden abgegeben werden.
Aktualisierte Fassung seit Dezember 2021: Im Zuge der Digitalisierung und als Beitrag zur Entbürokratisierung werden künftig DV-technisch erstellte Erklärungen auch ohne Unterschrift anerkannt, sofern darin die verantwortliche natürliche Person namentlich mit ihrer Stellung in der Firma genannt ist. In der aktualisierten Fassung besteht die Wahl, ob die Erklärung wie bislang unterschieben wird oder nicht. Falls keine Unterschrift geleistet wird, muss die entsprechende Checkbox angekreuzt werden. Erläuterungen finden sich in Fußnote Nr. 9.
Das bisherige Formular ist – mit Unterschrift – weiterhin gültig und verwendbar.
Das bisherige Formular ist – mit Unterschrift – weiterhin gültig und verwendbar.
Erklärung-IHK für Ursprungserzeugnisse der EU
Diese Erklärung ist insbesondere für Unternehmen interessant, die keine Lieferantenerklärung gemäß Präferenzrecht abgeben können oder wollen, deren Produkte aber nach den nichtpräferenziellen Ursprungsregeln des UZK Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaates der EU sind. In Form der Langzeit-Erklärung kann beispielsweise der Ursprung Deutschland für bis zu 24 Monate erklärt werden. Eine Bescheinigung durch die IHK erfolgt bei Waren mit Ursprung Europäische Union nicht.
Erklärung-IHK für Drittlandswaren
Die Erklärung-IHK kann auch für Drittlandswaren abgegeben werden, das heißt, wenn die Waren einen Ursprung außerhalb der EU haben. Falls die Erklärung-IHK als Vorpapier für ein Ursprungszeugnis verwendet werden soll, muss diese durch den für den Antragsteller zuständige IHK bescheinigt werden. Die Ursprungsbescheinigung durch die IHK erfolgt wie bei der Ausstellung eines Ursprungszeugnisses, d. h. der Drittlandsursprung ist durch geeignete Vorpapiere nachzuweisen. Die Bescheinigung ist gebührenpflichtig.
Eine Bescheinigung der Langzeit-Erklärung (in diesem Fall max. 12 Monate) erfolgt bei drittländischem Ursprung nur in wenigen Fallkonstellationen:
- der Zeitraum liegt in der Vergangenheit
- wenn der Zeitraum in der Zukunft liegt, muss es gesichert sein, dass sich der Ursprung nicht ändern wird. Dies kann bei der Produktion im eigenen Werk im Drittland der Fall sein. Den Nachweis hierüber muss der Antragsteller erbringen.
Ob ein Unternehmen diesen Weg geht oder ein Ursprungszeugnis zur Weitergabe an den Kunden beantragt, liegt in der Entscheidung des Unternehmens. Sowohl mit einem Ursprungszeugnis als auch mit der Erklärung-IHK erhält der Kunde ein Vorpapier, mit welchem er bei seiner IHK wiederum ein Ursprungszeugnis beantragen kann.