Mitarbeiterentsendung
A1-Bescheinigung
Bevor ein deutscher Arbeitnehmer zum Arbeiten über die Grenze in einem anderen Mitgliedsland oder der Schweiz tätig wird, muss er für die Zeit der Entsendung die A1-Bescheinigung elektronisch beantragen, unabhängig davon, ob er als Arbeitnehmer oder Selbständiger tätig wird.
Zuständige Stellen:
- für Personen, die gesetzlich krankenversichert sind, ist die gesetzliche Krankenkasse zuständig. Dies gilt unabhängig davon, ob bei dieser Krankenkasse eine Pflicht-, freiwillige oder Familienversicherung besteht,
- für Personen, die nicht gesetzlich krankenversichert sind, ist der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zuständig (DRV Bund, DRV Knappschaft-Bahn-See oder der zuständige Regionalträger der DRV),
- für Personen, die nicht gesetzlich krankenversichert sind und aufgrund ihrer Mitgliedschaft bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, ist die Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V., Postfach 080254, 10002 Berlin, zuständig.
Ausführliche Informationen zur A1-Bescheinigung und welche Regelungen ggf. in einem außerhalb der EU gelegenen Land gelten, erfahren Sie bei der DVKA.
Bei längerfristigen Entsendungen:
Wenn die Dauer der Auslandsentsendung 24 Monate überschreitet, sind die Rechtsvorschriften des Entsendestaates grundsätzlich nicht mehr anzuwenden. Dies hat i.d.R. zur Folge, dass für den entsandten Mitarbeiter eine Sozialversicherungspflicht im Ausland entsteht. Allerdings können in einigen Fällen Ausnahmeregelungen genutzt werden, sodass Ihr Mitarbeiter in der deutschen Sozialversicherung verbleiben kann. Die DKVA ist hierbei die deutsche Verbindungsstelle und beurteilt Ihren Fall: www.dvka.de
Weitere Informationen rund um das Thema Entsendung finden Sie im Dienstleistungskompass.eu.