Orientierung

Gewerbliche Schutzrechte im Überblick

Gewerbliche Schutzrechte gewähren eine bestimmte, andere ausschließende Schutzrechtsposition. Dieser Schutz ist erforderlich, weil generell das Prinzip der Nachahmungsfreiheit gilt. Dadurch wird beispielsweise einem Erfinder, der ein Patent anmeldet, ermöglicht, durch das vorübergehende Monopol für die gewerbliche Nutzung der Erfindung eine herausgehobene oder Alleinstellung am Markt zu erwerben und die hohen Entwicklungskosten wieder zurückzuholen. Andererseits wird durch die Veröffentlichung verhindert, dass der technische Fortschritt durch Geheimhaltung gebremst wird.
Gewerbliche Schutzrechte sollen letztlich die Innovation und Kreativität einer Volkswirtschaft fördern. Zu den gewerblichen Schutzrechten zählen vor allem
  • das Patent,
  • das Gebrauchsmuster,
  • das Design und
  • die Marke.
Gewerblichen Rechtsschutz bewirken aber auch das Urhebergesetz und der Nachahmungsschutz durch das Wettbewerbsrecht. Gewerbliche Schutzrechte anmelden kann jeder Inländer und jede Person mit Sitz in Deutschland, andere müssen sich durch einen Anwalt vertreten lassen.

Einzelne Schutzrechte

Patent und Gebrauchsmuster sind Schutzrechte für neue technische Erfindungen. Eine zum Patent angemeldete Erfindung wird dabei inhaltlich und formal, eine zum Gebrauchsmuster angemeldete Erfindung nur formal durch die zuständige Stelle geprüft.
Die nichttechnischen Schutzrechte sind im Wesentlichen das Design und die Marke. Das Design schützt das gesamte äußere Erscheinungsbild eines Erzeugnisses. Eine Marke soll durch die Übertragung von waren- bzw. produktbezogenen Informationen in symbolisierter Form auf ein Kennzeichnungsmittel diese von denjenigen anderer Unternehmer unterscheiden. Wichtigste wirtschaftliche Funktion ist die des Werbeträgers.

1. Patent

Eine patentfähige Erfindung muss neu sein, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sein. Als erfinderisch ist eine Tätigkeit dann einzustufen, wenn ein durchschnittlicher, mit der Materie vertrauter Fachmann nach dem Stand der Technik nicht in der Lage wäre, zu dieser technischen Entwicklung zu gelangen (sog. Erfindungshöhe).
Geschützt werden
  • technische Gegenstände,
  • chemische Erzeugnisse und
  • Verfahren.
Wenn diese Voraussetzungen zutreffen, kann das Patent schriftlich unter Zahlung einer entsprechenden Gebühr beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in München angemeldet werden. Die wichtigsten einzureichenden Unterlagen sind das ausgefüllte Antragsformular, die Beschreibung, gegebenenfalls mit Zeichnung, Liste mit einer Aufstellung der Schutzansprüche, eine Zusammenfassung und die Erfinderbenennung. Ein fertiger Prototyp wird für die Eintragung normalerweise nicht benötigt.

1.1 Umfang der Schutzwirkung

Eine eingeschränkte Schutzwirkung beginnt mit der Offenlegung der Erfindung (normalerweise 18 Monate nach der Anmeldung). Die volle Schutzwirkung beginnt mit der Erteilung des Patents, wobei vom Anmeldetag an mit mindestens zwei Jahren bis zur Erteilung gerechnet werden muss. Die maximale Laufzeit beträgt 20 Jahre. Das Patent wird nur aufrechterhalten, wenn und solange die Jahresgebühr an das Patent- und Markenamt entrichtet wird. Ein beim DPMA in München angemeldetes deutsches Patent entfaltet seine Schutzwirkung nur in Deutschland.
Durch ein europäisches Patent kann eine Schutzwirkung für insgesamt 38 Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens oder nur für einzelne, ausgewählte Staaten erreicht werden. Eine internationale Patentanmeldung nach dem PCT (Patent Cooperation Treaty) führt nur zu einer Vielzahl von nationalen Schutzrechten. Nach der internationalen Anmeldephase müssen diese einzeln weiterverfolgt werden. Eine internationale oder europäische Patentanmeldung kann ebenfalls beim DPMA eingereicht werden.

1.2 Kosten

Bei Vertretung durch einen Patent- oder Rechtsanwalt sind noch das entsprechende Honorar bzw. Auslagen zu berücksichtigen. Bei einem europäischen Patent sind neben den amtlichen Gebühren des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) Übersetzungskosten, nationale Jahresgebühren, Anwaltskosten usw. zu berücksichtigen, so dass man bei einer Schutzwirkung in mehreren europäischen Staaten auf mehrere Tausend Euro kommen kann. Ähnliches gilt für die internationale Patentanmeldung bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) über das deutsche oder europäische Patentamt.
Mehr Informationen finden Sie auf unserer Homepage unter "Patent und Gebrauchsmuster".

2. Gebrauchsmuster

Eine gebrauchsmusterfähige Erfindung muss neu sein, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sein. Geschützt werden durch ein Gebrauchsmuster
  • technische Gegenstände und
  • chemische Erzeugnisse.
Der Unterschied zwischen Gebrauchsmuster und Patent ist nicht sehr groß, beide sind sich ähnlich. Die Schutzrechtserteilung erfolgt beim Gebrauchsmuster aber ohne sachliches Prüfungsverfahren, d. h. das Patentamt prüft nicht die gesetzlichen Anforderungen der Neuheit und des erfinderischen Schritts. Diese Überprüfung erfolgt erst auf Antrag eines Dritten, beispielsweise im Löschungsverfahren oder in einem Schadensersatzprozess. Dadurch erfolgt die Eintragung schneller und billiger, allerdings verbunden mit dem Nachteil der unsicheren Rechtsbeständigkeit. Um die Gefahr eines Löschungsverfahrens zu minimieren, empfiehlt es sich, von der Recherchemöglichkeit, die das Patentamt kostenpflichtig anbietet, Gebrauch zu machen.
Weil technische Verfahren keinen gegenständlichen Charakter haben, sind sie als solche nicht gebrauchsmusterfähig. Der Neuheitsbegriff ist beim Gebrauchsmuster als dem kurzlebigeren Schutzrecht nicht ganz so eng wie beim Patent, es muss sich hier nicht um eine Weltneuheit handeln, es reicht vielmehr aus, wenn noch keine druckschriftliche Veröffentlichung über die Erfindung oder deren offenkundigen Vorbenutzung im Inland vorliegt. Vorträge, Äußerungen in Konferenzen sowie Vorbenutzungen im Ausland sind demzufolge nicht neuheitsschädlich.
Außerdem gibt es eine sechsmonatige Schonfrist in der Form, dass Veröffentlichungen der letzten sechs Monate vor dem Anmeldetag des Erfinders nicht schädlich sind. Auch mit der Formulierung „erfinderischer Schritt“, auf dem das Gebrauchsmuster beruhen muss, legt der Gesetzgeber weniger strenge Anforderungen als beim Patent fest. Einzureichen sind im Prinzip dieselben Unterlagen wie beim Patent, allerdings bei der Gebrauchsmusterstelle des DPMA in München.

2.1 Umfang der Schutzwirkung

Mit der Eintragung entsteht der volle Schutz. Vom Tag der Anmeldung bis zur Eintragung sollte man mit ca. drei Monaten rechnen. Die maximale Laufzeit beträgt zehn Jahre, wenn die jeweiligen Jahresgebühren (erstmalig nach drei Jahren) entrichtet werden. Ein bei der Gebrauchsmusterstelle beim DPMA in München angemeldetes Gebrauchsmuster entfaltet Wirkung nur in Deutschland.

2.2 Kosten

Informationen dazu finden Sie in der Gebührenliste des Deutschen Patent- und Markenamts für Gebrauchsmuster. Bei Vertretung durch einen Patent- und Rechtsanwalt kommen noch entsprechende Honorare und Auslagen hinzu.
Mehr Informationen finden Sie auf unserer Homepage unter "Patent und Gebrauchsmuster".

3. Design

Das Design muss neu, eigentümlich und gewerblich verwertbar sein. Neu ist es, wenn die Gestaltung, für die Schutz beansprucht wird, im Zeitpunkt der Anmeldung den Fachkreisen weder bekannt war oder bekannt sein konnte. Eigentümlich ist es, wenn es in seiner schöpferischen Leistung über das landläufig Alltägliche herausragt. Gegenstand des Designschutzes sind Farb- und Formgestaltungen von Erzeugnissen
  • in Flächenform (Muster) oder
  • in Raumform (Modell),
die bestimmt und geeignet sind, auf das ästhetische Empfinden des Menschen zu wirken.
Das Design ist beim DPMA zur Eintragung in das Design-Register anzumelden. Einzureichen sind der Eintragungsantrag und die Darstellung des Musters oder Modells.
Bei der einzureichenden grafischen Darstellung sind verschiedene Formvorschriften zu beachten, die sich aus der Designverordnung ergeben. Die grafische Darstellung sollte sorgfältig erstellt werden. Denn nur das, was in der Darstellung des Musters oder Modells eindeutig erkennbar ist, wird geschützt. Geprüft wird dabei nur, ob die formalen Vorschriften für die Anmeldung erfüllt sind. Die materiellen Voraussetzungen Neuheit und Eigentümlichkeit werden nicht geprüft. Ob ein Schutzrecht tatsächlich besteht oder bestand, würde gegebenenfalls erst im Streitfall durch die ordentlichen Gerichte geklärt.
Es empfiehlt sich daher, wie beim Gebrauchsmuster, vor der Anmeldung eine Recherche durchzuführen, allerdings wird diese nicht vom Patentamt angeboten. Eine eigene Recherche nach eingetragenen Designs kann man in der amtlichen Publikations- und Registerdatenbank des DPMA online kostenlos durchführen . Darüber hinaus empfiehlt sich auch eine Recherche beim Amt der europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO – für europäische Gemeinschaftsgeschmacksmuster) sowie bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO – für international registrierte Designs).

3.1 Umfang der Schutzwirkung

Die Schutzwirkung beginnt bereits mit der Anmeldung. Hier zeigen sich die Nähe des Designrechts zum Urheberrecht und der Unterschied zu dem bereits angeführten technischen Schutzrechten und zur Marke. Diese entstehen erst mit Erteilung bzw. Veröffentlichung einer amtlichen Eintragung. Die Schutzdauer beträgt zunächst fünf Jahre, die maximale Laufzeit 25 Jahre.

3.2 Kosten

Informationen finden Sie in der Gebührenliste des Deutschen Patent- und Markenamts für Design.
Zu berücksichtigen sind vor allem die eigenen Kosten für die Erstellung der Zeichnungen und Fotografien bei der Anmeldung. Bei der Hinzuziehung eines Patent- oder Rechtsanwaltes sind dessen Honorar und Auslagen zu bedenken. Schließlich fallen die entsprechenden Verlängerungsgebühren an.
Mehr Informationen finden Sie auf unserer Hoempage unter "Designschutz".

4. Marke

Generell kann alles als Marke geschützt werden, was grafisch darstellbar ist. Der Hauptanwendungsbereich der Marke ist allerdings der Schutz von Wortzeichen, wie z. B. Firmennamen, Geschäftsbezeichnungen, Produktnamen etc., sowie von Bildzeichen, wie z. B. Logos. Es können aber grundsätzlich auch Kombinationszeichen aus Wort und Bild (Wortbildmarke) schutzfähig sein. Ebenso ist die Eintragung einer Hörmarke möglich, da hierbei zumindest die Notenbilder grafisch dargestellt werden können.
Ganz allgemein sind Zeichen dann nicht schutzfähig, wenn Schutzhindernisse vorliegen. Dazu zählen z. B. fehlende Unterscheidungskraft, das Freihaltungsbedürfnis, täuschende oder Ärgernis erregende Zeichen und Angaben über Art, Zeit und Ort der Herstellung.
Der Markenschutz entsteht entweder durch Eintragung in das vom Patent- und Markenamt geführte Register nach entsprechender Anmeldung oder durch Benutzung, soweit das entsprechende Zeichen Verkehrsgeltung erlangt hat. Als Antrag sollte das vom Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt verwendet werden. Dabei ist die Marke so, wie sie geschützt werden soll, im Antrag wiederzugeben. Auf diesem Formblatt sind insbesondere die Waren und Dienstleistungen zu benennen, die mit der angemeldeten Marke gekennzeichnet werden sollen. Damit wird der Schutzumfang beschrieben. Das Patentamt ordnet dieses Waren- bzw. Dienstleistungsverzeichnis dann verschiedenen Klassen zu, die in einem internationalen Klassifikationsabkommen festgelegt sind. Zu bedenken ist, dass eine nachträglich Erweiterung des Waren- und/oder Dienstleistungsverzeichnisses nicht möglich ist. Es empfiehlt sich, die Empfehlungsliste des Patent- und Markenamtes zur Klasseneinteilung der Waren und Dienstleistungen zu nutzen. Ansonsten sind allgemein gebräuchliche Begriffe zu verwenden.
Neben den formellen Anmeldungserfordernissen prüft das Patent- und Markenamt insbesondere das Entgegenstehen absoluter Eintragungshindernisse. So werden Marken, denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt, nicht eingetragen. Dies trifft beispielsweise auf rein beschreibende Sachangaben zu. Das Patent- und Markenamt prüft nicht von sich aus das Entgegenstehen älterer eingetragener Rechte. Die Inhaber älterer angemeldeter oder eingetragener Rechte müssen innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung Widerspruch einlegen. Dann wird die Eintragung wieder gelöscht. Um rechtliche Auseinandersetzungen diesbezüglich zu vermeiden, empfiehlt es sich auch hier, vor Anmeldung selbst eine Recherche bei den Patentinformationszentren des Marken- und Patentamtes durchzuführen.

4.1 Umfang der Schutzwirkung

Die Schutzdauer beträgt zehn Jahre und kann durch rechtzeitige Einzahlung der Verlängerungsgebühr um je weitere zehn Jahre verlängert werden. Eine nach dem Markengesetz beim DPMA angemeldete Marke entfaltet Schutzwirkung in Deutschland. Zusätzlich gibt es noch die Möglichkeiten der internationalen Registrierung nach dem Madrider Markenabkommen und der Anmeldung einer (europäischen) Gemeinschaftsmarke.

4.2 Kosten

Informationen dazu finden Sie in der Gebührenliste des Deutschen Patent- und Markenamts für Marken. Bei der Hinzuziehung eines Patent- oder Rechtsanwalts kommen die entsprechenden Kosten hinzu.
Tipp: Eine detaillierte Gebührenübersicht enthält das Merkblatt des Deutschen Patent- und Markenamtes.
Mehr Informationen finden Sie auf unserer Homepage unter "Markenrecht".

5. Urheberrecht

Das Urheberrecht ist zwar kein echtes gewerbliches Schutzrecht, jedoch mit diesen eng verwandt. Es stellt die älteste Rechtsgrundlage zum Schutz geistigen Eigentums dar. Geregelt ist es im Urhebergesetz (UrhG).

5.1 Voraussetzungen

Für die Entstehung des Urheberrechts bedarf es einer „persönlichen geistigen Schöpfung“. Das Werk muss die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegeln und auf Grund dessen unverwechselbar sein. Somit stellt das Urheberrecht hohe Anforderungen an das zu schützende Werk. Grundsätzlich kann jedes Werk geschützt werden, das auf „persönlicher geistiger Schöpfung“ beruht, z. B. literarische Werke, Kunst (auch Filme, Fotografien, Architektur) und wissenschaftliche bzw. technische Werke (Zeichnungen, Pläne). Hierbei ist zu beachten, dass sich der Schutz des Urheberrechts lediglich auf die Art und Weise der Darstellung bezieht und nicht auch auf den wissenschaftlichen bzw. technischen Inhalt. Dieser wäre nur im Rahmen eines Patentes oder Gebrauchsmusters zu schützen.
Der Schutz von Computerprogrammen ist seit 1993 Bestandteil des deutschen Urheberrechts. Allerdings sind Ideen und Grundsätze (z. B. mathematische Formeln), die einem Element des Computerprogramms zugrunde liegen, vom Urheberschutz ausgeschlossen.

5.2 Entstehung und Umfang des Urheberrechts

Das Urheberrecht entsteht automatisch mit Schaffung des Werkes. Einer Anmeldung bei staatlichen Stellen bedarf es nicht. Aufgrund der formlosen Entstehung existieren keine Register, die über bestehende Urheberrechte Auskunft geben können. Ob ein Urheberrecht tatsächlich besteht, kann somit nur im Gerichtsprozess geklärt werden. Der oft auf Werken zu findende Copyright-Vermerk ist somit lediglich ein Warnhinweis des geistigen Eigentümers und stellt keinesfalls eine offizielle Bestätigung des Urheberrechts dar.
Generell ist der Umfang des Schutzes an die schöpferische Leistung des Urhebers gekoppelt, d. h. je schöpferischer und bedeutender ein Werk ist, desto größeren Schutz erfährt es durch das Urheberrecht. Diese Koppelung kann dazu führen, dass im Zweifel schon entfernte Ähnlichkeiten als Urheberrechtsverletzungen gewertet werden können. Der Umfang des Urheberrechts ist in einigen Fällen gesetzlich eingeschränkt, z. B. dürfen Fahndungsfotos grundsätzlich ohne die Genehmigung des Fotografen veröffentlicht werden. Ebenso stellt die Verwendung von Zitaten aus geschützten Werken keine Urheberrechtsverletzung dar.

5.3 Schutzdauer

Im Gegensatz zu allen anderen gewerblichen Schutzrechten gewährt das Urheberrecht den längsten Eigentumsschutz, es erlischt erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.

5.4 Ansprüche des Urheberrechtsinhabers

Dem Urheberrechtsinhaber stehen grundsätzlich alle Rechte zu, die auch den Inhabern anderer gewerblicher Schutzrechte zustehen. So hat er z. B. das alleinige Verwertungsrecht, welches zu Unterlassungs-, Schadensersatz- und Vernichtungsansprüchen führen kann. Die Feststellung von Urheberrechtsverletzungen ist im Zweifelsfall generell nur vor Gericht möglich.
Des Weiteren steht dem Urheber das Recht der Lizenzvergabe zu. Hierbei ist zu beachten, dass neben den normalen Lizenzen auch so genannte ausschließliche Lizenzen vergeben werden können, welche den Urheber selbst von der Nutzung des Werkes ausschließen und dem Lizenznehmer eine selbstständige Klagebefugnis einräumen. Da sich die Schadensberechnung bei Urheberrechtsverletzungen oft als schwierig erweist, wird von den meisten Gerichten eine fiktive Lizenzgebühr bestimmt, welche sich in ihrer Höhe an den Lizenzgebühren orientiert, die der Urheber tatsächlich hätte fordern können. Weitere Grundlage für den Schadenersatz kann z. B. der hypothetisch berechnete entgangene Gewinn sein.

6. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

Auch das UWG schützt in Grenzen das Produkt. Schutz wird dabei nur eigenartigen Erzeugnissen gewährt, denen Merkmale anhaften, die auf betriebliche Herkunft oder die besondere Qualität der Produkte hinweisen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Grundsatz der Nachahmungsfreiheit herrscht. Einen Schutz entfaltet das UWG nur, wenn die Nachahmungsbehandlung als verwerflich einzustufen ist, wobei auf das Verhalten im Wettbewerb abgestellt wird.
Die Produktpiraterie ist dabei eine Form der Nachahmung. Der Nachahmer tritt bei dieser Fallgruppe wie der Originalhersteller auf. Er gibt seine eigene Leistung als fremde aus, um dadurch den Ruf des Originalherstellers auszubeuten oder diesen zur Empfehlung der eigenen Ware als Vorspann zu verwenden. Gegen diese Form der Nachahmung sollte sich das betroffene Unternehmen mittels eines gezielten Schutzmanagements erwehren.
Darunter fällt zum einen die strikte Anwendung der oben aufgeführten Schutzrechte, die das Unternehmen auch gerichtlich geltend machen muss. Des Weiteren sind eine umfassende Dokumentation des eigenen Produktes, um gezielter Plagiate angreifen zu können, eine Erweiterung der Produktsicherung bzw. fälschungssichere Produkte, die Benennung eines Beauftragten für gewerbliche Schutzrechte, eine umfassende Marktbeobachtung sowie eine aggressive Vertriebsstrategie gegen vermeintliche Billiganbieter zu überlegen. Auch sollte schon bei Vergabe der Lizenzen auf Seriosität der Geschäftspartner geachtet werden.

7. Illegale Abzocke bei Schutzrechtsanmeldungen

Das Deutsche Patent- und Markenamt warnt im Zusammenhang mit Schutzrechtsanmeldungen und -verlängerungen vor – teilweise irreführenden – Angeboten, Zahlungsaufforderungen und Rechnungen, die nicht vom Deutschen Patent- und Markenamt stammen.
Unternehmen sollten darauf achten, keine Zahlungen an andere Unternehmen zu leisten, selbst wenn sich diese durch entsprechende Formulare einen „behördlichen Anstrich“ geben. Prüfen Sie sorgfältig jedes Schreiben auf seine Herkunft und achten Sie darauf, Zahlungen nur auf das Konto des Deutschen Patent- und Markenamts zu leisten. Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Deutschen Patent- und Markenamtes.

8. Patente als Einnahmequelle?

Wurde die Erfindung patentiert, springen am Ende noch nicht automatisch Erlöse heraus. Die Erfindung muss zu einem verkaufsfähigen Produkt entwickelt werden, was oftmals mit hohen Investitionen verbunden ist. Alternativ kann auch nach Lizenzpartnern gesucht werden, die Produktendentwicklung, Herstellung und/oder Vertrieb übernehmen. Dabei können Patentverwertungsgesellschaften helfen. Eine geeignete Patentstrategie wird in Abstimmung mit dem beratenden Patentanwalt entwickelt. Sponsoren können finanzielle Unterstützung geben. Bevor mit Außenstehenden Kontakt aufgenommen wird, sollte eine erste Schutzrechtsanmeldung beim Patentamt hinterlegt sein.

Diese Infoseite soll – als Service Ihrer IHK – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.