Schutz der Marke in der EU

Die europäische Gemeinschaftsmarke

Die europäische Gemeinschaftsmarke ist ein supranationales EU-weites Schutzrecht, das nur mit Wirkung für die gesamte EU angemeldet und eingetragen werden kann. Der Erwerb, der Fortbestand und das Erlöschen der Gemeinschaftsmarke sind nur einheitlich und mit Wirkung für das gesamte Gebiet der EU möglich.

1. Was kann als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden?

Eine eintragungsfähige Marke können alle Zeichen sein, die sich grafisch darstellen lassen, insbesondere Wörter (einschließlich Personennamen), Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen oder sonstige Aufmachungen von Ware oder Verpackung sowie Farben oder Farbzusammenstellungen.
Voraussetzung ist jedoch, dass das Zeichen geeignet ist, die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

2. Anmeldung

Wer?
Eine Marke anmelden kann jede natürliche und juristische Person sowie juristischen Personen gleichgestellte Gesellschaften oder Vereinigungen. Auch Angehörige von Staaten außerhalb der EU können eine Gemeinschaftsmarke anmelden, sofern sie einem der Verbundstaaten der Pariser Verbundsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ) angehören oder einem Staat, welcher nachweislich den EU-Mitgliedstaaten den gleichen Schutz gewährleistet wie seinen eigenen Angehörigen.
Wo?
Wahlweise beim
Deutschen Patent- und Markenamt
Zweibrückenstraße 12
80331 München
Telefon: 089 2195-3402
Fax: 089 2195-2221
Internet: http://www.dpma.de
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Avenida de Europa, 4
E-03008 Alicante/Spanien
Telefon: 0034 965 139 100
Fax: 0034 965 131 344
Internet: https://euipo.europa.eu/ohimportal/de/
oder bei jeder anderen Zentralbehörde für gewerbliche Schutzrechte eines der anderen Mitgliedstaaten der EU.
Wie?
Die Anmeldung kann mit einem Formblatt per Post, Telefax oder per e-filing online in einer der 22 Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft – der „ersten Sprache“ eingereicht werden. Darüber hinaus muss eine zweite Sprache angegeben werden, die sich von der ersten unterscheidet und eine der fünf Arbeitssprachen des Amtes ist, d. h. Spanisch, Deutsch, Englisch, Französisch oder Italienisch. Neben dem Antrag auf Eintragung der Gemeinschaftsmarke sind noch Name und Adresse des Anmelders sowie eine Beschreibung der zu schützenden Ware oder Dienstleistung einschließlich der Bezeichnung der Marke anzugeben.

3. Eintragung

Die Gemeinschaftsmarke wird durch Eintragung erworben. Diese kann nur erfolgen, wenn keine absoluten Eintragungshindernisse bestehen. Solche Eintragungshindernisse sind z. B. das Nichtvorliegen einer eintragungsfähigen Markenform oder die fehlende Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens. Ebenfalls nicht schutzfähig sind Marken, die eine für den Verkehr freihaltebedürftige Angabe darstellen (z. B. über die geografische Herkunft der Ware). Des Weiteren ist eine Eintragungsfähigkeit zu verneinen, wenn es sich bei der Marke um eine nach allgemeinem Sprachgebrauch oder den Verkehrsgepflogenheiten übliche Bezeichnung für unter der Marke angebotene Waren handelt.
Ausnahmsweise kann eine Marke aber dennoch eingetragen werden, wenn sie in eintragungsfähiger Markenform vorliegt und infolge ihrer Benutzung bereits Unterscheidungskraft im Rechtsverkehr erlangt hat. Liegt kein Hindernis vor, wird die neue Marke zunächst veröffentlicht und – sofern kein Widerspruch eingeht – in das europäische Markenregister aufgenommen.

4. Widerspruch

Bei Überschneidungen der angemeldeten Marke mit einer bereits für die Europäische Union oder ein Mitgliedsland registrierten Marke muss der Inhaber der älteren Marke selbst tätig werden und Widerspruch einlegen. Eine ständige Überwachung der neuen Eintragungsverfahren ist deshalb für Markeninhaber besonders wichtig. Nach Widerspruchserhebung muss das Amt über die Eintragung der neuen Marke entscheiden; diese Entscheidung ist dann mit der Beschwerde anfechtbar. Wird über die Beschwerde negativ entschieden, so ist der Rechtsweg zum Gerichtshof erster Instanz der EU in Luxemburg eröffnet.

5. Wirkung der Eintragung

Mit der Eintragung stehen dem Inhaber die Rechte aus der Gemeinschaftsmarke zu. Sie bewirkt den Schutz der Marke in allen EU-Staaten. Zugleich entsteht die Gemeinschaftsmarke als subjektives Privatrecht mit absoluter Wirkung, das Gegenstand des Rechtsverkehrs sein kann. Die Dauer der Registrierung beträgt zehn Jahre ab der Anmeldung. Sie kann jeweils um zehn Jahre verlängert werden. Wird das Schutzrecht verletzt, d. h. benutzt ein Dritter ein mit der Gemeinschaftsmarke identisches oder ähnliches Zeichen, so kann der Verletzer vor den Gemeinschaftsmarkengerichten (= nationale Gerichte des Mitgliedslandes, dem die Schutzrechtsstreitigkeiten besonders zugewiesen sind) auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Auskunfts- und Schadensersatzansprüche bestimmen sich nach dem Recht des Mitgliedstaates.

6. Grundsatz des Benutzungszwangs

Wird die Marke innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nach ihrer Eintra-gung nicht ernsthaft benutzt und liegen keine berechtigten Gründe für ihre Nichtbenutzung vor, so kann sie auf Antrag für verfallen erklärt werden. Voraussetzung dafür ist aber, dass von Dritten der Einwand mangelnder Benutzung erhoben wird.

7. Verhältnis zu nationalen Markenrechten

Die Gemeinschaftsmarkenverordnung lässt die bestehenden nationalen Marken und Kennzeichenrechte sowohl in ihrem Bestand als auch in ihren Wirkungen unangetastet. Die Gemeinschaftsmarke soll die nationalen Markensysteme nicht ersetzen, sondern neben diese treten. Die Anmeldung oder Registrierung einer Marke im Ursprungsland hat aber Auswirkungen auf das Eintragungsverfahren beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), wenn dieselbe Marke auch als Gemeinschaftsmarke angemeldet werden soll. Denn dem Anmelder steht während einer Frist von sechs Monaten ein Prioritätsrecht zu; die innerhalb dieser Zeit vorgenommene Anmeldung der Gemeinschaftsmarke wird so behandelt, als ob sie am Tag der früheren Erstanmeldung (im Ursprungsland) vorgenommen worden wäre. Des Weiteren kann der Anmelder den Zeitrang einer bereits eingetragenen älteren nationalen Marke für eine neu angemeldete Gemeinschaftsmarke in Bezug auf das betreffende Ursprungsland in Anspruch nehmen.

8. Gebühren

Eine aktuelle Gebührenübersicht enthält die Internetseite des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO).
Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer IHK – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.