Form- und Farbgestaltung

Designschutz

Ein Design ist ein gewerbliches Schutzrecht. Designs sind äußere Gestaltungsformen wie beispielsweise das Design von Kaffeekannen. Es ist ein wesentlicher Faktor für den Erfolg auf dem Markt und kann unter Umständen einen großen Vermögenswert darstellen. Durch die Möglichkeit, ein Design registrieren zu lassen, werden Form- und Farbgebung eines Produkts geschützt. Diese Schutzmöglichkeit wiederum fördert die Kreativität und Innovation der Designer.

1. Voraussetzungen für den Designschutz

Als Design schutzfähig sind zwei-/dreidimensionale (z. B. bei Kaffeekannen, Autos, Computern oder Möbeln) oder zweidimensionale (z. B. bei Stoffen, Tapeten, Logos oder Graphiken) Erscheinungsformen eines Erzeugnisses oder eines Teils davon, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

Design

Jede Gestaltung einer zweidimensionalen Fläche (z. B. eines Stoffes oder einer Tapete) oder eines dreidimensionalen Gegenstandes (z. B. Handtaschen, Lampen, Fahrzeuge) . Wesentlich sind dabei die Linien, Konturen, Farben, die Gestalt, die Oberflächenstruktur oder die Werkstoffe des Erzeugnisses. Das Muster (Design) ergibt sich z. B. aus Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, der Oberflächenstruktur, den Werkstoffen des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung.

Erzeugnis

Als Erzeugnis wird jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand bezeichnet (inklusive Verpackung, Ausstattung, grafische Symbole, typographische Schriftzeichen).

Neuheit

Das Design kann als neu angesehen werden, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches oder nur in unwesentlichen Merkmalen abweichendes Design veröffentlicht, ausgestellt oder sonst auf den Markt gebracht worden ist.
Praxistipp: Es gibt die gesetzliche sog. „Neuheitsschonfrist“ von zwölf Monaten. Daher kann ein Design bereits ein Jahr vor Anmeldung beim DPMA veröffentlicht werden, ohne dass dies die „Neuheit“ des Designs beeinträchtigt.

Eigenart

Der Gesamteindruck eines „informierten Benutzers“ muss sich von dem bereits bestehenden Design, also den sogenannten Formenschatz, unterscheiden. Hier ist weder der Blickwinkel eines Laien noch eines Produktgestalters gemeint. Das Design muss also eine gewisse eigenschöpferische Leistung aufweisen.

2. Was ist nicht schutzfähig?

Nicht als Design geschützt werden können:
  • Gestaltungsformen, die ausschließlich durch ihre technische Funktion bedingt sind; Beispiele: Würfel für Gesellschaftsspiele; Sprungfeder; Fassung einer Glühlampe.
  • Gestaltungsformen, die durch ihre Zweckbestimmung festgelegt sind; Beispiele: typische Form einer Weinflasche (schutzfähig dagegen z. B. Weinflasche in Geigen-Form); Toilettenbrille (dagegen schutzfähig unter Umständen sonstiges Design wie Verzierung mit Streifen, Fischen o. ä.).
  • Erscheinungsmerkmale, die zwingend für den Zusammenbau oder die Verbindung des Erzeugnisses mit einem anderen notwendig sind; Beispiel: Verbindungselemente eines Staubsaugerschlauches (dagegen sonstiges Design wie Farbgebung oder Verzierung unter Umständen schutzfähig)
  • Muster, die ordnungs- oder sittenwidrig sind; Beispiel: NS-Symbole wie Hakenkreuz

3. Recherche

Das Amt prüft weder die Neuheit noch die Eigenart des Designs. Deshalb ist eine eigene Recherche nach dem bestehenden Formenschatz und nach bereits geschützten Designs vor der Anmeldung im eigenen Interesse unerlässlich (sonst droht der spätere Verlust des Designschutzes).
Der bestehenden Formenschatz kann auf verschiedenen Wegen recherchiert werden:
  • Eigene Unterlagen (auch evtl. Beobachtung der Konkurrenz)
  • Fachzeitschriften und Fachbücher
  • Produktkataloge von Herstellern oder Unternehmen
  • Museumskataloge
  • Internet: Hier auch archivierte Altversionen von Webseiten durchsuchen, evtl. mit speziellen Suchmaschinen
Nach älteren geschützten Designs in der EU kann einerseits über das Internet und in Katalogen gesucht werden, da Designs innerhalb diesem geographischen Gebiets in begrenztem Umfang auch ohne Registrierung geschützt sind. Andererseits sollte in den Registern des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA), des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) nach registrierten Designs gesucht werden.
Hinweis: Die Recherche ist komplex und die Beurteilung der Ergebnisse schwierig. Daher sollte hierbei professionelle Hilfe in Anspruch genommen werden. Diese bieten Patentanwälte, Rechtsanwälte oder Patentinformationszentren.

4. Anmeldung

Jede natürliche oder juristische Person und jede rechtsfähige Personengesellschaft kann ein Design anmelden. „Entwerfer“ kann dagegen immer nur eine natürliche Person sein. Der Anmelder muss nicht zwingend zugleich der Entwerfer sein, er kann das Recht zur Anmeldung vom Entwerfer – z. B. durch Kaufvertrag, Lizenzvertrag oder Erbschaft – erworben haben. In diesem Fall muss dieser im Anmeldeformular namentlich benannt werden, ebenso bei Eintragung des Schutzrechts in der Patent-/Gebrauchsmusterschrift. Außerdem muss die Rechtsgrundlage (z. B. Kauf-, Lizenzvertrag, Erbschaft) für die Anmeldeberechtigung dargelegt werden.
Die Anmeldung für Deutschland erfolgt bei:
Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA)
Zweibrückenstraße 12
80331 München
Telefon: 089 2195-0
Fax: 089 2195-2221
http://www.dpma.de
Bis zu 100 Designs können in einer sog. „Sammelanmeldung“ zusammenfasst werden. Dies ist deutlich kostengünstiger als 100 getrennte Anmeldungen.
Einen Zwang zur Vertretung durch einen Anwalt gibt es nicht. Dennoch sollte allein schon für die Recherche ein Patent- oder Rechtsanwalt zur Hilfe genommen werden. Zudem ist die Wiedergabe (grafische Darstellung) des zu schützenden Designs von entscheidender Bedeutung, auch hierfür ist fachlicher Rat empfehlenswert.
Ausnahme: Wer im Inland keinen Wohnsitz hat, muss sich bei der Anmeldung durch einen im Inland bestellten Anwalt vertreten lassen.
Was im Einzelnen für die Anmeldung benötigt wird, ist auf der Homepage des DPMA zu finden. Insbesondere müssen alle Erzeugnisse (Produkte) aufgelistet werden, für die das Design Verwendung findet. Nach Einreichung aller Antragsunterlagen legt das Amt den „Anmeldetag“ fest. Ab diesem Tag beginnt der Schutz des Designs im Falle seiner Eintragung (rückwirkend) zu laufen.
Dann kann ein Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung (für 30 Monate) getellt werden. Das ist unter Umständen sinnvoll, wenn die Annahme des Produkts auf dem Markt abgewartet, Marketingstrategien entwickelt oder das Design aus anderen Gründen vorerst noch geheim gehalten werden soll. Gerade in der Mode- und Automobilbranche wird diese Möglichkeit oft in Anspruch genommen. Während der 30 Monate kann entschieden werden, ob der Schutz auf 25 Jahre erstrecket wird – in Fall der Erstreckung wird das Design im elektronischen Designblatt veröffentlicht.

5. Schutzdauer

Die Schutzdauer eines Designs beträgt maximal 25 Jahre, gerechnet ab dem Anmeldetag. Nach jeweils fünf Jahren fällt eine Aufrechterhaltungsgebühr an; wird diese nicht bezahlt, endet der Schutz.
Außerdem kann ein eingetragenes Design wegen Nichtigkeit gelöscht werden. Ein Design ist nichtig, wenn es mangels Schutzfähigkeit nicht hätte eingetragen werden dürfen – insbesondere, wenn es nicht neu ist, keine Eigenart hat oder seine Merkmale ausschließlich technisch bedingt sind. Einen Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit aus diesen Gründen kann beim DPMA gestellt werden. Außerdem kann das DPMA ein eingetragenes Design auf Antrag des Betroffenen für nichtig erklären, wenn dessen ältere Urheberrechte, Designrechte oder Markenrechte verletzt sind.

6. Kosten

Anmeldegebühren allgemein:
  • Einzelanmeldung: 70 Euro, elektronische Form: 60 Euro
  • Sammelanmeldung: 7 Euro/Design (mind. 70 Euro),
  • elektronische Form: 60 bzw. 6 Euro
Anmeldegebühren bei Aufschiebung der Bekanntmachung:
  • Einzelanmeldung: 30 Euro
  • Sammelanmeldung: 3 Euro/Design (mind. 30 Euro)
Erstreckungsgebühren (nach Aufschiebung der Bekanntmachung):
  • Einzelanmeldung: 40 Euro
  • Sammelanmeldung: 4 Euro/Design (mind. 40 Euro)
sowie anfallende Aufrechterhaltungsgebühren

Hinweis: Die Anmeldegebühr ist spätestens nach drei Monaten ab dem Anmeldetag zu zahlen. Für die Zukunft einkalkuliert werden sollten außerdem die Kosten für eine eventuelle gerichtliche Verteidigung oder Durchsetzung seines Schutzrechts.
Eine Gebührenübersicht finden Sie hier.

7. Rechte des Designinhabers

Der Designinhaber ist allein berechtigt, das Design für die von ihm geschützten Produkte zu benutzen. Dritten kann er die Benutzung des Designs ohne seine Zustimmung verbieten, insbesondere Herstellung, Vertrieb, Import oder Export. Dasselbe gilt für die Benutzung von Erzeugnissen, die das Design enthalten. Außerdem gewährt das eingetragene Design Schutz vor absichtlichen Nachahmungen, aber auch vor der selbstständigen Entwicklung eines ähnlichen Designs. Im Fall einer Verletzung seines Designrechts kann er insbesondere Unterlassung und Schadenersatz verlangen sowie die Kosten der Rechtsverfolgung (z. B. Rechtsanwaltskosten, Gerichtskosten).

8. Nicht eingetragenes Design

Dieses Schutzrecht entsteht automatisch durch bloße Offenbarung gegenüber den in der Europäischen Union tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweiges. Offenbart wird das Design z. B. durch Ausstellen, Anbieten zum Verkauf, Presseveröffentlichungen.
Hinweis: Die Schutzdauer ist erheblich kürzer als beim eingetragenen Design (nur drei Jahre). Es kann nur gegen absichtliche Nachahmungen vorgegangen werden, nicht aber gegen selbstständige Parallelentwicklungen. Der Nachweis des Schutzes kann im Streitfall schwierig sein, deshalb sollten alle Beweise für die Offenbarung gut aufbewahrt werden.

9. Europaweite und internationale Designs

Europaweit kann ein Design beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) in Alicante (Spanien) eingetragen werden. Im Übrigen sind auf europäischer Ebene auch „nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ geschützt.
International kann ein Design über die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) eingetragen werden, wobei dadurch der Schutz nur für die ausgewählten Länder gilt. Unabhängig davon können in vielen Ländern einzelne nationale Designs angemeldet werden
Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer IHK – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.