Unternehmenskrise

Kontrollierte Geschäftsaufgabe und Schuldenregulierung


Wenn Sie zur Aufgabe ihrer Selbständigkeit gezwungen sind, so gilt es auch in dieser besonders schwierigen Situation, einen kühlen Kopf zu bewahren. Denn ein geordneter Rückzug hilft Ihnen, den wirtschaftlichen Schaden zu begrenzen. Gehen Sie deshalb bei der Auflösung Ihres Unternehmens strukturiert und nach Plan vor.

1. Situations-Analyse: Vermögens- und Schuldenaufstellung anfertigen

Verschaffen Sie sich zunächst einen genauen Überblick über die finanzielle Lage Ihres Unternehmens. Sichten Sie Ihre betriebswirtschaftlichen Unterlagen und die eventuell nicht geöffnete, nicht abgeholte oder liegengebliebene Post. Erstellen Sie daraufhin eine Liste, in die Sie alle Gläubiger und die jeweils geschuldete Summe eintragen. Dazu gehören auch Schulden gegenüber den Mitarbeitern, dem Vermieter, dem Finanzamt oder den Sozialversicherungsträgern. Nehmen Sie sich für das Aufspüren und Auflisten der Schulden Zeit, notfalls können Sie die Höhe einzelner Summen zunächst schätzen und später telefonisch klären.
Tipp: Sie können bei der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung GmbH (Schufa) eine Selbstauskunft einholen, die Ihnen einen Überblick über Ihr Schufa-Register gibt (SCHUFA Holding AG,
Postfach 10 34 41, 50474 Köln Tel. 06 11 - 92780 oder direkt Online bestellen)
Ebenso sollten Sie die restlichen Vermögenswerte Ihres Betriebs ermitteln. Dazu gehören das Betriebsvermögen wie Maschinen, Fahrzeuge, Einrichtungen, Warenbestände etc. im geschätzten Verkaufswert und Ihre Forderungen gegen Kunden aus bisher nicht bezahlten Rechnungen.

2. Abwicklungsplan

Wenn Sie sich über Ihre Schulden und restlichen Vermögenswerte im klaren sind, sollten Sie sich einen Plan machen, in dem Sie die notwendigen Schritte bis zur Geschäftsaufgabe auflisten und dann abarbeiten. Sprechen Sie mit einer Vertrauensperson über Ihre Schwierigkeiten, denn ein objektiver Dritter kann viele Situationen nüchterner einschätzen und Ihnen eine wertvolle Hilfe sein. Informieren Sie die Personen über Ihre finanziellen Probleme, die gemeinsam mit Ihnen für die Erfüllung von Verbindlichkeiten haften, wie stille Gesellschafter oder Bürgen. Versuchen Sie eine gemeinsame Vorgehensweise abzusprechen. Es kann darüber hinaus sinnvoll sein, sich von einem Rechtsanwalt und / oder Steuerberater beraten zu lassen.

3. Abwicklungsschritte


  • Sprechen Sie mit Ihren Mitarbeitern über den Ernst der Lage, wahrscheinlich haben sie längst gemerkt, dass es Probleme gibt. Dadurch sinken Motivation und Leistungsbereitschaft. Schildern sie Ihren Mitarbeitern (vorher dem Betriebsrat) die Lage und vermeiden Sie unrealistische Versprechungen. Nur so kann Ihr Personal Sie bei der Abwicklung des Betriebes unterstützen. Lassen Sie sich bezüglich der Kündigungsfristen frühzeitig beraten. Bei langjährigen Arbeitsverhältnissen können sehr lange Kündigungsfristen maßgeblich sein. Eventuell können in solchen Fällen auch  Aufhebungsverträge vereinbart werden.
  • Bemühen Sie sich um die Veräußerung des Betriebsvermögens, über das Sie frei verfügen, um Liquidität zu schaffen. Beachten Sie dabei jedoch Vermieterpfandrechte, Eigentumsvorbehalte, Sicherungsübereignungen und Pfandrechte Ihrer Geschäftspartner bzw. Gläubiger, die Sie an der Veräußerung hindern könnten.
  • Wichtig! Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens haben Sie nur noch eingeschränkte Verfügungsgewalt und dürfen viele Geschäfte nicht mehr tätigen.
  • Kündigen Sie die auf Ihre Firma laufenden Verträge wie Arbeits-, Miet- oder Lieferantenverträge. Kündigen Sie auch auf die Firma laufende Daueraufträge bei Ihrer Bank und widerrufen Sie Einzugsermächtigungen. Prüfen Sie anhand der Kontoauszüge nach, was danach noch abgebucht wurde. Bei unberechtigtem Bankeinzug können Sie Widerspruch einlegen, bei Basislastschriften kann eine Rückbuchung veranlasst werden.
  • Wenn Sie einen Mietvertrag über mehrere Jahre geschlossen haben, scheidet eine ordentliche Kündigung aus. Gründe für eine außerordentliche Kündigung sind auch nur selten gegeben. Verhandeln Sie mit Ihrem Vermieter! Wenn Sie einen Nachmieter stellen, der das Mietverhältnis zu gleichen Bedingungen fortsetzen will, wird der Vermieter wahrscheinlich zustimmen. Eventuell ist er sogar verpflichtet, Sie dann aus dem Mietvertrag zu entlassen (siehe Mietvertrag). Denken Sie daran, dass gemäß § 540 Abs. 1 BGB eine Untervermietung nur mit Erlaubnis des Vermieters geschehen darf (siehe Mietvertrag). Will Ihr Nachmieter mieten, aber weniger zahlen, könnten Sie die Differenz auch selbst tragen und so zumindest einen Teil der Kosten sparen. Eventuell können Sie die Räume auch untervermieten, d.h. Sie bleiben der Vertragspartner des Vermieters und es ist Ihr Risiko wenn der Untermieter nicht zahlt. Verweigert der Vermieter die Untervermietungserlaubnis, ohne dass in der Person des Untermieters ein wichtiger Grund vorliegt, können Sie den Mietvertrag außerordentlich kündigen (ebenfalls § 540 Abs. 1 BGB) falls die Untervermietung im Mietvertrag nicht ausgeschlossen ist. Finden Sie keinen Nach- oder Untermieter, können Sie versuchen, mit einer Abstandszahlung aus dem Mietvertrag zu kommen.
  • Wenn Sie ihre selbstständige gewerbliche Tätigkeit aufgegeben, müssen Sie das Gewerbe beim zuständigen Gewerbeamt abmelden. Die Gewerbeabmeldung ist persönlich vorzunehmen. Sind Sie verhindert, können Sie aber auch eine andere Person mit der Abmeldung beauftragen und ihr eine Vollmacht und eine Fotokopie Ihres gültigen Personalausweises mitgeben. Sollte Ihr Unternehmen auch im Handelsregister eingetragen sein, so ist die Löschung zu beantragen. Das erledigen Sie über einen Notar, der den Antrag beim Amtsgericht einreicht.
  • Klären Sie vorab die steuerlichen Folgen der Betriebsaufgabe mit Ihrem Steuerberater
  • Achten Sie darauf, dass für die gesamte Zeit ihrer gewerblichen Tätigkeit Steuererklärungen abzugeben sind, da nur so sichergestellt werden kann, dass angefallene Verluste auch steuerlich berücksichtigt werden können. Sollten Sie hierzu Fragen haben, wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Finanzamt. Sollte das Finanzamt einen Steuerbescheid erlassen, der nicht den tatsächlichen Gegebenheiten ihrer gewerblichen Tätigkeit entspricht, steht Ihnen das Rechtsmittel des Einspruches zur Verfügung. 
  • Wichtig! Bitte beachten Sie, dass Einspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bzw. Zustellung des Steuerbescheids einzulegen ist.
Als Orientierungshilfe stellen wir Ihnen eine Checkliste-Geschäftsaufgabe (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 383 KB) zur Verfügung. Diese Checkliste dient als Orientierungshilfe und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

4. Außergerichtliche Schuldenregulierung

Informieren Sie Ihre Gläubiger über Ihre wirtschaftliche Lage und versuchen Sie, Ihre Schulden außergerichtlich zu regulieren. Prüfen Sie zunächst, wie viel Geld Sie zur Verfügung haben, um Ihre Verbindlichkeiten - evtl. auch durch Ratenzahlungen - ablösen zu können. Bieten Sie notfalls eine teilweise Tilgung an und versuchen Sie, für die restlichen Schulden einen Teilerlass zu erwirken. Sollten Sie keine Einigung erzielen, müssen Sie mit einem Insolvenzverfahren und / oder einigen Gerichtsverfahren rechnen (auch Ihre Gläubiger können für Ihr Unternehmen Insolvenzantrag stellen)! Weisen Sie Ihre Gläubiger ruhig darauf hin, dass lange Gerichtsverfahren auch für sie teuer und aufwändig sind, insbesondere, wenn Sie als Schuldner keine Mittel haben, um die Schulden zurückzuzahlen. Schildern Sie Ihre Lage realistisch und versprechen Sie nichts, was Sie nicht halten können. 
Wichtig: Verpflichten Sie sich nicht über Ihr notwendiges Existenzminimum hinaus. Dazu sind Sie nicht verpflichtet. Einkommen aus selbständiger Tätigkeit unterliegen den Regelungen des Pfändungsschutzes.

5. Maßnahmen der Gläubiger

Ihre Gläubiger haben verschiedene Möglichkeiten, Forderungen gegen Sie durchzusetzen:
  • Schuldanerkenntnis
    Sollte jemand ein Schuldanerkenntnis von Ihnen fordern, unterschreiben Sie es nicht unüberlegt, denn Ihre Gläubiger haben keinen Anspruch darauf. Es ist aber grundsätzlich billiger als ein Mahnbescheid und wird nicht an die Auskunfteien (z.B. Schufa) gemeldet. Überprüfen Sie genaustens die Höhe der Forderung, Zinsen und Nebenkosten. Sie sollten kein Formular unterschreiben, in dem Sie sämtliche pfändbaren Bezüge an Ihre Gläubiger abtreten.
  • Mahnbescheid
    Sie sollten jeden Mahnbescheid auf sein Richtigkeit prüfen: Von welchem Gläubiger ist er, hat dieser tatsächlich eine Forderung offen, stimmt die Höhe der Forderung, der Zinsen und der Nebenkosten? Ist die Forderung berechtigt, sollten Sie keinen Widerspruch einlegen. Ein Mahnbescheid ist für Sie deutlich günstiger als ein verlorener Rechtsstreit. Ist die Forderung aber unberechtigt oder zu hoch, müssen Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Widerspruch einlegen.
  • Vollstreckungsbescheid
    Der Vollstreckungsbescheid ergeht nach dem Mahnbescheid; hiermit kann der Gläubiger seine Forderung aus dem Mahnbescheid gegen Sie vollstrecken. Prüfen Sie den Vollstreckungsbescheid also ebenso genau wie den Mahnbescheid! Haben Sie Einwände, müssen Sie innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen. Der Gläubiger kann allerdings trotzdem vollstrecken, wenn Sie nicht beim zuständigen Gericht Antrag auf einstweilige Einstellung der Vollstreckung stellen. Dann müssen Sie zur Sicherung des Gläubigers eine Sicherheitsleistung in etwa in Höhe der Forderung hinterlegen. Haben Sie die erforderlichen finanziellen Mittel nicht, müssen Sie das dem Gericht darlegen.
  • Eidesstattliche Versicherung (EV)
    Die eidesstattliche Versicherung (früher: Offenbarungseid) ist eine schriftliche Erklärung über Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse anhand derer Ihre Gläubiger erfahren, wo eventuell „noch Geld zu holen ist”. Sie müssen die EV nicht an Ort und Stelle abgeben. Der Gerichtsvollzieher wird Sie dann allerdings zur Abgabe der EV „einladen”. Erscheinen Sie zu dem Termin nicht, kann ein Haftbefehl gegen Sie erlassen werden! Der Termin darf frühestens zwei und spätestens vier Wochen nach der schriftlichen Aufforderung stattfinden. Sie werden dann zu Ihren Vermögensverhältnissen (Konto, Arbeitgeber, Grundeigentum, Vermögen, Lebensversicherung usw.) befragt und drei Jahre im Schuldnerverzeichnis des Amtsgericht aufgeführt. Bei Falschauskunft machen Sie sich strafbar!
    Wenn der Gläubiger Ihnen nicht mitgeteilt hat, wie viel Geld er eigentlich fordert, können Sie das dem Gerichtsvollzieher sagen und vor Ort das passende Rechtsmittel einlegen. Das Gericht entscheidet dann, welches das richtige Rechtsmittel ist! Bevor die Gläubiger Ihre Forderung nicht konkretisiert haben, können Sie nicht erneut zur Abgabe der EV geladen werden.
    Wichtig: Wenn Sie sich mit Ihren Gläubigern vorher einigen, können die ihren Antrag auf Abgabe der EV zurückziehen! Einen entsprechenden Nachweis sollten Sie aber unbedingt zur Vorladung bei dem Gerichtsvollzieher mitnehmen. Auch wenn Sie die geschuldete Summe nachweislich innerhalb von sechs Monaten zahlen können, können Sie die EV abwenden. Zahlen Sie vorher die erste Rate, zeigen Sie dem Gerichtsvollzieher den Beleg und drängen Sie darauf, dass die sechs Monate abgewartet werden.
  • Gerichtsverfahren
    Ihre Gläubiger können auch Klage gegen Sie erheben. Bei Verfahren vor dem Amtsgericht müssen Sie sich nicht von einem Anwalt vertreten lassen. Vor dem Landgericht besteht jedoch Anwaltszwang.
  • Beratungsstellen
    In Zweifelsfällen sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen. Einkommensschwache Bürger können sich auch beim Caritasverband der Diözese Regensburg e.V., Soziale Schuldner- und Insolvenzberatung beraten lassen.

6. Insolvenzverfahren

Die seit 1999 geltende Insolvenzordnung, die das frühere Konkurs- und Vergleichsrecht ersetzt, bietet neben dem früheren "Zerschlagungsgesichtspunkt" nun auch die Möglichkeit des weiteren Fortbestandes und der Erhaltung der Unternehmen. Das Insolvenzverfahren wird auf Antrag des Schuldners oder eines Gläubigers vom zuständigen Insolvenzgericht eröffnet.

Antragspflicht

Überprüfen Sie, ob Sie verpflichtet sind, Insolvenzantrag zu stellen, da Sie sich bei Unterlassen strafbar machen! Was bei einer bestehenden oder drohenden Zahlungsunfähigkeit bzw. bei Überschuldung zu tun ist, ist abhängig von der Rechtsform des Unternehmens und seiner konkreten Situation: Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG, Genossenschaften) und Gesellschaften, bei denen keine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter unbeschränkt haftet (z.B. GmbH & Co.KG), sind insolvenzantragspflichtig. Liegt eine Zahlungsunfähigkeit oder insolvenzrechtliche Überschuldung vor, bleibt nur eine Frist von höchstens drei Wochen, um den Insolvenzeröffnungsgrund zu beseitigen. Gelingt dies nicht, ist die Geschäftsführung gesetzlich dazu verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit können Sie freiwillig einen Insolvenzantrag stellen.

Freiwilliger Insolvenzantrag

Natürliche Personen (Kleingewerbetreibende, eingetragene Kaufleute) und Personengesellschaften (wie bspw. BGB-Gesellschaften, OHG, KG) sind nicht dazu verpflichtet, einen Insolvenzantrag stellen. Sie können jedoch freiwillig Insolvenz beantragen.
Achtung: Sie können bei der Fortführung Ihres verschuldeten Unternehmens aber eventuell gegen andere Strafvorschriften verstoßen, bspw. wenn Sie keine Sozialbeiträge für die Mitarbeiter abführen oder Waren bestellen, die Sie nicht bezahlen können.

Restschuldbefreiung

Ist der Schuldner eine natürliche Person, kann der ehemals Selbstständige von seinen Schulden befreit werden, wenn er zusammen mit dem Insolvenzantrag einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellt. Nach einer sogenannten "Wohlverhaltensphase" kann einem redlichen Schuldner die Restschuldbefreiung erteilt werden. Diese bewirkt, dass der Schuldner von den restlichen (Alt-)Verbindlichkeiten gegenüber seinen Gläubigern befreit wird. Eine Versagung der Restschuldbefreiung kommt unter anderem dann in Betracht, wenn der Schuldner keiner Erwerbstätigkeit nachgeht oder sich nicht ausreichend darum bemüht oder er wegen Insolvenzstraftaten (z.B. Insolvenzverschleppung) verurteilt wird. 
Eine Restschuldbefreiung kann bereits nach drei Jahren erfolgen, wenn der Schuldner die Verfahrenskosten des Insolvenzverfahrens komplett bezahlt und mindestens 35% seiner Schulden beglichen hat. Zahlt er zumindest die Verfahrenskosten ist eine Befreiung nach fünf Jahren möglich. In allen anderen Fällen wird der Schuldner nach sechs Jahren schuldenfrei.
Zwangs- und Vollstreckungsmaßnahmen einzelner Gläubiger sind während der Wohlverhaltensperiode unzulässig. Bereits mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat sich der Schuldner um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen. Pfändbares Arbeitseinkommen oder diesem gleichgestellte Bezüge hat der Schuldner an einen Treuhänder abzutreten.

7. Wie geht es nach der Geschäftsaufgabe weiter?

  • Melden Sie sich, sobald Sie für den Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, arbeitslos. Eventuell haben Sie sogar noch Ansprüche auf Leistungen der Arbeitsagentur, klären Sie das mit der für Sie zuständigen Arbeitsagentur.
  • Sollten Sie Ihren täglichen Grundbedarf nicht decken können (Miete, Strom-, Heiz- und Lebenshaltungskosten,..) haben Sie Anspruch auf staatliche Hilfe, die Sie beim Sozialamt beantragen können. Haben Sie noch Einkommen, dass gerade für diese Grundversorgung ausreicht, ist das pfändungsgeschützt. Das heißt, der Gerichtsvollzieher muss Ihnen dieses Geld belassen. Die Pfändungsfreigrenzen werden alle zwei Jahre angepasst und über das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz veröffentlicht (Tabelle 2021)
  • Wenn Sie Ihr Gewerbe abgemeldet haben, können Sie sich als Privatperson bei lokalen Schuldnerberatungsstellen beraten lassen.
  • Gehen Sie aktiv auf Arbeitssuche. Freie Stellen nennt Ihnen das Arbeitsamt. Informieren Sie sich auch über Zeitungen oder im Internet. Kurzfristig könnten vielleicht auch Zeitarbeitsfirmen Bedarf haben.