Chemikalien und Mikroplastik

REACH- und CLP-Verordnung

Die REACH-Verordnung definiert die Registrierung und Bewertung von chemischen Stoffen in Europa. Die CLP-Verordnung regelt europaweit die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen.

REACH-Verordnung

Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 umfasst die Registrierung, Bewertung und Zulassung von Stoffen als solchen oder in Gemischen. REACH (Registration, Evaluation, Authorisation of Chemicals) soll gewährleisten, dass negative Auswirkungen auf Mensch und Umwelt durch Chemikalien möglichst gering gehalten werden.
Diese grundlegende Reform des Chemikalienrechts im Jahr 2006 ermöglicht es, Informationen über verschiedenste Chemikalien zu generieren und in einer Datenbank zu sammeln. Eine europaweite Vereinheitlichung und dadurch weitreichende Änderung des Chemikalienrechts bewirkt eine deutliche Erhöhung des Wissensstands bezüglich der von den jeweiligen Chemikalien ausgehenden Gefahren und Risiken.
Unternehmen sind ab einer jährlich hergestellten oder importierten Stoffmenge von 1 Tonne verpflichtet, diese bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) in Helsinki registrieren zu lassen. Erfolgt durch den Hersteller bzw. Importeur keine Registrierung, darf der betreffende Stoff weder hergestellt noch eingeführt werden. Dieses Registrierungsgebot wird zudem auf chemische Stoffe in Erzeugnissen ausgeweitet, sofern bei bestimmungsgemäßer Verwendung eine Freisetzung des Stoffes angestrebt wird.
Im Vorfeld einer Registrierung sind Unternehmen dazu verpflichtet eine Voranfrage bei der ECHA einzureichen und ein Registrierungsdossier zu erstellen. Zudem ist für eine korrekte Definition und Benennung der Stoffe die Stoffidentität zu klären.
Die REACH-Verordnung beinhaltet diverse stoff- oder verwendungsbedingte Ausnahmen, die von der Registrierungspflicht ausgenommen sind. Zur Förderung der produkt- und verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung in der chemischen Industrie gibt es zudem eine Übergangsfrist von 5 bzw. 10 Jahren.
Nachgeschaltete Anwender haben die in der Verordnung festgelegte Informationspflicht innerhalb der Lieferkette gegenüber ihren Kunden und gegebenenfalls Lieferanten zu beachten.
Weitere hilfreiche Informationen rund um das Thema REACH liefert Ihnen der REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA).

CLP-Verordnung

Mit der im Jahr 2009 in Kraft getretenen CLP-Verordnung (Regulation on Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures) werden drei Maßnahmen zur Harmonisierung des Umgangs mit chemischen Stoffen definiert:
  • Identifizierung gefährlicher Chemikalien
  • Information der Anwendenden über die jeweiligen Gefahren durch standardisierte Kennzeichnungen und Sicherheitsdatenblätter
  • Festlegung von Anforderungen an die spezielle Verpackung gefährlicher Stoffe und Gemische
Übergeordnete Ziele der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 bezüglich der Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen sind somit der größtmögliche Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt sowie die Gewährleistung des freien Warenverkehrs von Chemikalien innerhalb des europäischen Binnenmarktes.
CLP liefert zudem wichtige Impulse und Einstufungen für in der REACH-Verordnung festgelegte Verfahren und Regelungen.
Bei der Einstufung von Stoffen und Gemischen wird zwischen verschiedenen Gefahrenkategorien und -klassen unterschieden. Im März 2023 wurden von der EU-Kommission die bisher nicht abgedeckte Gefahrenklassen "Endokrine Disruption mit Wirkung auf die menschliche Gesundheit", "Endokrine Disruption mit Wirkung auf die Umwelt", "PBT- und vPVB-Eigenschaften" sowie "PMT- und vPvM-Eigenschaften" ergänzt. Diese neu eingeführten Gefahrenklassen sind für Stoffe spätestens ab 01. Mai 2025 und für Gemische ab 01. Mai 2026 anzuwenden.
Wertvolle Hilfestellungen zur Umsetzung der CLP-Verordnung liefert der Leitfaden des Umweltbundesamts.

Verbot von Mikroplastik

Die EU-Kommission hat am 25. September 2023 einem Beschränkungsvorschlag zur REACH-Verordnung zugestimmt, der die Verwendung von bewusst zugesetztem Mikroplastik verbietet. Definiert wird Mikroplastik als synthetische Polymerpartikel unter 5 mm, die organisch, unlöslich und schwer abbaubar sind. Ziel ist zu verhindern, dass annähernd eine halbe Million Tonnen Mikroplastik in die Umwelt freigesetzt wird.
Von den Beschränkungen ausgenommen sind demnach organische, lösliche oder abbaubare Polymere. Zudem sind Produkte vom Verkaufsverbot befreit, die an Industriestandorten verwendet werden, bei deren Verwendung kein Mikroplastik freigesetzt wird oder bereits durch andere EU-Rechtsvorschriften geregelt sind (z.B. Arzneimittel, Lebens- und Futtermittel).
Um den Interessenträgern Zeit zur Entwicklung und Umstellung auf Alternativen zu geben, wurden für einige Produkte Übergangsbestimmungen festgelegt:
  • Kosmetische Mittel (4-12 Jahre)
  • Bestimmte Make-up-Produkte (4-12 Jahre)
  • Landwirtschaft oder Gartenbau (5 Jahre)
  • Düngeprodukte (5 Jahre)
  • Verkapselung von Duftstoffen (6 Jahre)
  • Medizinprodukte (6 Jahre)
  • Einstreugranulat für synthetische Sportböden (8 Jahre)
Lieferanten von Produkten, die unter die genannten Ausnahmen oder Übergangsbestimmungen fallen, haben ab spätestens Oktober 2025 einer Informationspflicht nachzukommen. Darin sind entsprechende Anweisungen für die Verwendung und Entsorgung der Produkte mitzuteilen, damit die Freisetzung synthetischer Polymerpartikel in die Umwelt verhindert werden kann.
Die Beschränkung sieht zusätzlich eine Meldepflicht für Hersteller und nachgeschaltete Anwender an die ECHA vor:
  • Synthetische Polymermikropartikel in Form von Granulaten, Flocken und Pulvern, die als Ausgangsmaterial für die Kunststoffherstellung in industriellen Anlagen verwendet werden (spätestens ab Oktober 2025)
  • Synthetische Polymermikropartikel zur Verwendung in industriellen Anlagen (spätestens ab Oktober 2026)
Die Verordnung ist am 17. Oktober 2023 in Kraft getreten. Dies bewirkte zugleich die Realisierung der ersten Maßnahmen, wie das Verbot von losem Glitter und Mikroperlen.
Die EU-Kommission hat erste Einschätzungen bezüglich Ausnahmen und Übergangsfristen für Plastikglitter, der Abgrenzung zu Erzeugnissen sowie Informationen zum Abverkauf von bereits in Verkehr gebrachten Produkten veröffentlicht.