Solarpaket

Solarpaket I verabschiedet

Das sogenannte Solarpaket I wurde in Bundestag und Bundesrat verabschiedet. Das Gesetz sieht Änderungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und anderer Rechtsvorschriften vor. Darüber hinaus kann nun auch die Verordnung über technische Anforderungen (EAAV) und damit die geänderte NELEV in Kraft treten.
Im Einzelnen enthält das Solarpaket I u. a. nachfolgende Punkte:
  • Für Dach-Anlagen mit einer Leistung über 40 und bis 750 Kilowatt wird die Förderung um 1,5 ct/kWh angehoben, um Gewerbedachflächen besser zu adressieren. Größere Anlagen sollen sich zukünftig an Ausschreibungen beteiligen. Daher werden die Mengen für PV-Dachausschreibungen etwa verdoppelt. Darüber hinaus werden verschiedene Schwellenwerte zugunsten der Anlagenbetreiber angepasst.
  • Bei einer neuen gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung soll der PV-Strom unbürokratisch an die Nutzenden in einem Mehrfamilienhaus weitergeben werden. Des Weiteren soll Mieterstrom zukünftig auch gefördert werden, wenn er auf gewerblichen Gebäuden und Nebenanlagen wie Garagen erzeugt wird.
  • Balkon-PV: Kleinanlagen sollen unkompliziert in Betrieb genommen werden. Die Inbetriebnahme wird vor dem Austausch des alten Stromzählers ermöglicht. Sollten die alten Zähler rückwärts laufen, wird dies vorübergehend geduldet. Die vorherige Anmeldung beim Netzbetreiber entfällt und die Anmeldung im Marktstammdatenregister wird auf wenige leicht einzugebende Daten beschränkt wird.
  • Freiflächenanlagen: Flächen sollen viel häufiger als in der Vergangenheit sowohl für die Landwirtschaft als auch für die PV genutzt werden (Agri-PV). Das soll die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen begrenzen. Die zulässige Gebotsgröße der Anlagen in der Ausschreibung wird von derzeit 20 MW auf 50 MW erhöht, um die Kosteneffizienz der Förderung im EEG zu stärken. Grundsätzlich sollen benachteiligte Gebiete, wie solche mit schwierigen landwirtschaftlichen Produktionsbedingungen, für die Förderung von PV-Freiflächenanlagen geöffnet werden. Ab einem gewissen Zubau können die Länder die Nutzung aber ausschließen („Opt-out“-Regelung). Zudem wird der Bau von PV-Anlagen auf landwirtschaftlichen Flächen bis 2030 bundesweit im Einklang mit den Energiezielen beschränkt. Naturschutzfachliche Mindestkriterien gelten zukünftig für alle neuen geförderten PV-Freiflächenanlagen.
  • Ein Anlagenzertifikat wird erst ab einer Einspeiseleistung von 270 kW oder einer installierten Leistung von mehr als 500 kW erforderlich sein (NELEV).
  • Bisher sind Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kW zur Direktvermarktung verpflichtet. Betreiber von Anlagen mit einer installierten Leistung bis zu 200 kW, die bisher der Direktvermarktungspflicht unterliegen, können künftig ihre Überschussmengen ohne Vergütung – aber auch ohne Direktvermarktungskosten – an den Netzbetreiber weitergeben.
Die Bundesregierung hat ein Übersichtpapier zur Verfügung gestellt.