Strom- und Gasmarkt

Strom- und Gasmarkt

Weiterleitung von Strom an Dritte

Sofern ein Unternehmen reduzierten Energie-Umlagen oder von der Stromsteuerbefreiung oder anderen Privilegierungen für Stromverbräuche profitiert, ist es verpflichtet, über eine sogenannte Drittstrommengenabgrenzung die Strommengen, die es an Dritte weiterleiten, zu erfassen und aus dem eigenen Stromverbrauch herausrechnen. Das Gleiche gilt ggfs. auch, wenn ein Unternehmen die Energie einer eigenen PV- oder KWK-Anlage nutzt und an Dritte weitergibt.
Hintergrund dieser Regelung im Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) ist, dass Privilegien nur für den Hauptverbraucher und nicht für Dritte gelten. Eine Weiterleitung von Strom an Dritte liegt vor, wenn der Betreiber einer Stromverbrauchsanlage nicht identisch ist mit demjenigen, der den Strom aus dem öffentlichen Netz bezieht.
Typische Drittmengenbezieher sind:
  • Tochter- und Schwesterunternehmen bzw. -gesellschaften
  • vermietete Büro- oder Lagerräume
  • Dienstleister wie Kantinenbetriebe, Reinigungspersonal, Kinderbetreuung
  • Getränkeautomaten in Fremdbesitz
  • Hausmeisterwohnungen
Seit Januar 2022 muss die Drittmengenabgrenzung mittels eines geeigneten Messkonzepts umgesetzt werden. Nur mess- und eichrechtskonformen Messeinrichtung sind dafür geeignet. Für Schätzungen und Bagatellgrenzen gibt es sehr strenge Vorgaben. Die durch die Drittmengenabgrenzung ermittelten Strommengen müssen immer bis zum 31.05. eines Jahres an den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) übermittelt werden.
Ein Hinweisblatt zur Strommengenabgrenzung für das Antragsjahr 2024 des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erläutert die aktuellen Regelungen.

Faktenpapier Strombeschaffung und Stromhandel

In den vergangenen Jahren sind die Strompreise für gewerbliche Abnehmer teilweise stark gestiegen – in erster Linie wegen des Anwachsens der Umlagen und in jüngster Zeit durch einen Anstieg der Netzentgelte in den meisten Netzgebieten.
Für viele Unternehmen stellt sich die Frage, wie den Mehrkosten in der Strombeschaffung zu begegnen ist. Mögliche Strategien, Hintergründe und Faktoren hierzu finden Sie im DIHK-Faktenpapier "Strombeschaffung und Stromhandel".

Mustervertrag für Power Purchase Agreements (PPA)

Der direkte Bezug von grünem Strom spielt für viele Unternehmen eine zentrale Rolle, um Preissicherheit und Klimaschutz im Unternehmen zu integrieren. Aktuell stellt der Abschluss von direkten Stromlieferverträgen (PPA) insbesondere für kleinere Unternehmen und Stadtwerke aufgrund fehlender Standardisierung eine Herausforderung dar.
Um den Abschluss von Direktstromlieferverträgen zu erleichtern, hat die Marktoffensive Erneuerbare Energien einen „Standardvertrag für den deutschen Markt“ erarbeitet. Das Vertragsmuster bietet Unternehmen die Möglichkeit, auch ohne vertiefte Kenntnisse über PPA-Vertragsarten und Strommarkteffekte einen Liefervertrag abschließen zu können. Die dazugehörigen „Guidance Notes“ geben Hinweise zu wesentlichen Aspekten und Ausgestaltungsoptionen.
Der anpassbare Vertragstext ermöglicht es Abnehmern, ein PPA mit einem Stromvermarkter zu schließen. Um die Lieferung gut in bestehende Vertragskonstellationen einzubinden und das Management zu vereinfachen, wurde dem Vertrag eine Bandlieferung als Profil zugrunde gelegt. Damit erhält das Unternehmen zu jeder Zeit dieselbe Menge Strom aus erneuerbaren Energien. Schwankungen in der Erzeugung innerhalb dieser vertraglich vereinbarten Lieferung müssen nicht über entsprechende Vertragsoptionen geregelt werden.
Die anpassbare Vertragsvorlage sowie die zugehörigen Guidance Notes sind auf der Website der Marktoffensive abrufbar.

Kundenanlagen und geschlossene Verteilnetze

Unternehmen, deren betriebliche Energieversorgungsnetze als "Kundenanlagen" eingestuft sind, werden in vielerlei Hinsicht bürokratisch und finanziell entlastet.
Die Reform des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG-Novelle-1) enthält eine Neudefinition der sogenannten “Kundenanlagen” (§3 Nr. 24a EnWG).
Kundenanlagen zur betrieblichen Eigenversorgung umfassen nun auch EEG-Anlagen, die mittels Direktleitung angeschlossen sind. Ergänzend wird definiert: “Energieanlagen zur Abgabe von Energie sind nicht nur Anlagen, die sich auf einem räumlich zusammengehörenden Betriebsgebiet befinden“, sondern auch solche, „bei der durch eine Direktleitung mit einer maximalen Leitungslänge von 5000 Metern und einer Nennspannung von 10 bis einschließlich 40 Kilovolt Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes angebunden sind.“
Seit der Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes von 2011 existieren neben den Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung "Kundenanlagen", "Kundenanlagen zur betrieblichen Eigenversorgung" sowie "geschlossene Verteilernetze". Werden Strom- oder auch Gasnetze letzterer Kategorie zugeschlagen, kommen einige regulatorische Auflagen zum Tragen.
Ob es sich im konkreten Einzelfall um eine Kundenanlage oder ein geschlossenes Verteilernetz handelt, sollte in unklaren Fällen nicht ohne juristischen Rat entschieden werden. Mit seinem Merkblatt zu Kundenanlagen und geschlossenen Verteilnetzen möchte die DIHK vor allem das Verständnis für die verschiedenen Kategorien schärfen und auf Fallstricke der Einordnung hinweisen.

EU-Energiebeschaffungsplattform

Auf der EU-Energiebeschaffungsplattform können Unternehmen Angebote für eine gemeinsame Gasbeschaffung abgeben. Konkretes Ziel der EU ist es, die Versorgungssicherheit mit Erdgas und LNG zu verbessern. Auch soll der Einkaufspreis sinken, indem Unternehmen gemeinsam Gas beschaffen.
Das Ziel der Plattform ist es, durch eine europäische kollektive Nachfrage Marktmacht aufzubauen und dadurch die Verhandlungsposition auf dem Weltmarkt zu stärken. Dies soll zum einen zu geringeren Gaspreisen führen. Damit die europaweite Infrastruktur besser ausgelastet und die Bedarfsplanung verbessert wird, wurden regionale Gruppen gebildet, die verstärkt zusammenarbeiten und planen.
Die Nutzung der Plattform ist für Unternehmen freiwillig. Die Mitgliedsstaaten dagegen sind verpflichtet, 15 Prozent der Speicherfüllstände durch lokale Unternehmen über den gemeinsamen Gaseinkauf zu beschaffen.
Teilnehmen können sowohl Nachfrager als auch Anbieter von Gas. Dabei kann jeder Betrieb nur in einer Funktion agieren. Ihr Angebot können diese Unternehmen nach vorheriger Anmeldung in den alle zwei Monate stattfindenden Ausschreibungsrunden unterbreiten.
Entweder organisieren die Unternehmen eigenständig Gasbeschaffungskonsortien, oder die Plattform bündelt die Nachfrage und vermittelt Unternehmen und Lieferanten. Die Abgabe der Nachfrage wird über die Plattform AggregateEU erfolgen. Wichtig ist, dass sowohl die Art der Lieferung – Flüssigerdgas (LNG) oder natürliches Erdgas – als auch das Datum angegeben werden. Grundsätzlich liegt die Mindestnachfragemenge für LNG bei 300 GWh und für natürliches Erdgas bei 5 GWh.
Die Plattform ist ein neuer Weg, um Angebot und Nachfrage im großen Maßstab zusammenzubringen. Gerade für kleine und mittelständische Unternehmen kann sie Möglichkeiten bringen, neue Märkte und neue Lieferanten zu erreichen. "Zentrale Käufer" oder "Agenten im Auftrag" unterstützen bei Verhandlungen oder erforderlichen Dienstleistungen.

Der globale Erdgasmarkt im Überblick

Seit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine ist der Druck auf den globalen Markt für Erdgas stark gestiegen. Den Stand zur Jahresmitte beleuchtet die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) in einer neuen Veröffentlichung.
Der "Überblick Erdgasmarkt" skizziert die Situation aus globaler Perspektive mit einem Rückblick auf 2022 sowie Prognosen für 2023 und bis 2030. Die aktuellen Entwicklungen auf dem russischen Gasmarkt sind ebenso Thema wie der Gashandel in Asien, der amerikanische Fracking-Markt oder die Situation in Deutschland.
Weil die Einfuhr von Flüssigerdgas (LNG) für Deutschland kurz- bis mittelfristig die einzige Alternative zu den entfallenen Importen per Gas-Pipeline darstellt, wird in der Aufstellung vorwiegend der LNG-Sektor betrachtet und auch der Markt für LNG-Transportschiffe berücksichtigt.
Die DIHK-Broschüre “Überblick Erdgasmarkt” spiegelt die Lage von Mai 2023 wider, versteht sich aber als lebendes Dokument. Die Autorinnen und Autoren freuen sich über Anmerkungen und Hinweise.

Staatliche Energiepreisbremsen

Gas- und Strompreisbremse für Unternehmen

Vom 01. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 waren die Energiepreisbremsen für Unternehmen der Bundesregierung in Kraft (Verlängerung war bis 30. April 2024 geplant).
Diese bestanden aus einer Strom-, Wärme-, und Gaspreisbremse. In dieser Grafik wird das Grundmodell der Bremsen (JPG-Datei · 620 KB)veranschaulicht.
Die Preisbremsen liefen im Zuge der Urteils des Bundesverfassungsgerichtes zum Klima- und Transformationsfond zum 31. Dezember 2023 aus.

Bayerische Energie-Härtefallhilfen (EHFH) für Unternehmen

Mit den bayerischen Härtefallhilfen 2022 und 2023 sollten die Hilfen auf Bundesebene ergänzt werden.
Die Förderprogramme unterstützten kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die besonders stark von den gestiegenen Energiepreisen betroffen sind. Die Härtefallhilfe umfasste nicht-leitungsgebundene Energieträger (Heizöl, Holzpellets, Flüssiggas, Kohle) sowie leitungsgebundene Energieträger (Gas, Strom, Fernwärme).

Förderumfang

  • Bei nicht-leitungsgebundenen Energieträgern konnten die betrieblichen Energiekosten im Förderzeitraum bezuschusst werden, soweit die aktuell gezahlten Preise über eine Verdoppelung des Durchschnittspreises 2021 hinausgingen.
  • Bei leitungsgebundenen Energieträgern konnten die Gas-, Wärme- und Strompreisbremsen des Bundes über die Basiskontingente (70% bzw. 80%) hinaus auf bis zu 100% aufgestockt werden.
  • Es galt eine Förderhöchstsumme von 500.000 Euro pro Antragsteller (Billigkeitsleistungen aus anderen Programmen (z.B. KMU-Härtefallregelung des Bundes) reduzierten die Höchstgrenze entsprechend).

Förderzeitraum

Härtefallhilfe 2022: wahlweise Januar bis Dezember 2022 oder Juli bis Dezember 2022 (Antragstellung möglich seit 19.04.2023)
Härtefallhilfe 2023: Januar bis Dezember 2023 (Antragstellung möglich seit 06.03.2023)

Fördervoraussetzungen

Ein Nachweis besonderer wirtschaftlicher Härte und eine positive Liquiditätsvorausschau war notwendig.
  • Härtefallnachweis für 2022: Negatives Jahresergebnis vor Steuern (EBT), verursacht durch die Energiekosten
  • Härtefallnachweis für 2023: Der erwartbare Vorsteuergewinn 2023 wird durch die Energiekostensteigerung aufgezehrt (auf Basis des Jahresdurchschnittsgewinns der letzten fünf Jahre).
  • Für 2022 und 2023 gelten die verschiedene Bagatellgrenzen bezogen auf die Mitarbeiterzahl
    • 2.000 Euro bis 9 Mitarbeiter (VZÄ),
    • 4.000 Euro bis 49 VZÄ,
    • 6.000 Euro ab 50 VZÄ.

Antragsstellung Härtefallhilfe

Die Antragsfrist ist am 31. Oktober 2023 abgelaufen.
Aktuelle Informationen zur Förderrichtlinie für die Energie-Härtefallhilfen finden Sie auf der Webseite des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (StMWi)

Energie- und Stromsteuer: Verlängerung des Spitzenausgleichs

Unternehmen des Produzierenden Gewerbes (UPG) erhalten im Energie- und im Stromsteuerrecht den sogenannten Spitzenausgleich. Diese Steuerentlastungen ermöglichen es den UPG, für alle Energie- und Stromverbräuche eines Jahres unter rechnerischer Zugrundelegung der Rentenversicherungsbeiträge bis zu 90 % der nach Abzug der allgemeinen Steuerentlastung dann noch verbleibenden Energie- bzw.- Stromsteuer auf Heizstoffe und Strom zurückerstattet zu bekommen.
Voraussetzungen sind, dass diese Unternehmen ein Energie- oder Umweltmanagementsystem betreiben und die Bundesregierung jeweils festgestellt hat, dass die jährlichen Zielwerte zur Reduzierung der Energieintensität erreicht wurden. Diese Steuerbegünstigung war nur bis Ende 2022 gesetzlich verbindlich geregelt. Um die energieintensiven Unternehmen angesichts der hohen Preise zu unterstützen, hat die Bundesregierung beschlossen, dass der Spitzenausgleich bei der Strom- und der Energiesteuer für 2023 verlängert wird.
Für das Antragsjahr 2023 wird die Gewährung des Spitzenausgleichs gemäß den Änderungen des StromStG und des EnergieStG einmalig davon abhängig gemacht, dass die antragstellenden Unternehmen die Bereitschaft erklären, alle in dem jeweiligen Energiemanagement-System vom Energieauditor im Sinne der DIN EN 17463 (Bewertung von energiebezogenen Investitionen) als wirtschaftlich vorteilhaft identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen umzusetzen. Dies gilt für alle Begünstigten, so zum Beispiel auch über Absatz 4 Satz 2 für die kleinen und mittleren Unternehmen.

Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP) – Zuschuss

Antragsberechtigte energie- und handelsintensive Unternehmen können hiernach einen Zuschuss zu ihren gestiegenen Erdgas- und Stromkosten von bis zu 50 Millionen Euro erhalten. Das Hilfsprogramm hat ein geplantes Volumen von insgesamt bis zu 5 Milliarden Euro.
Das Programm ist zielgenau konzipiert. Es dient der Kostendämpfung des Erdgas- und Strompreisanstiegs für besonders betroffene energie- und handelsintensive Unternehmen. Zugleich ist das Programm so ausgestaltet, dass weder der Energieverbrauch angekurbelt noch preiserhöhende Effekte ausgelöst werden. Neben den genannten Zuschussvoraussetzungen sieht das Programm zudem eine strikte Bonusverzichtsregel für die Geschäftsleitung vor.
Das Energiekostendämpfungsprogramm ist ein Programm zur Dämpfung des Erdgas- und Strompreisanstiegs für besonders betroffene energie- und handelsintensive Unternehmen in Form eines zeitlich befristeten und eng umgrenzten Kostenzuschusses.
Das Programm wird durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) umgesetzt. Die Frist für die Phase 2 der Antragstellung endete am 31.05.2023
Weitere Informationen finden Sie auf dieser Seite des BAFA.

Notfallplan Gas

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat am 23. Juni 2022 die Alarmstufe des Notfallplans Gas ausgerufen, diese ist immer noch gültig (Stand: März 2024). Die Ausrufung der Alarmstufe ist der zweite Schritt nach der Frühwarnstufe im Notfallplan Gas.
Der Notfallplan regelt die Gasversorgung in Deutschland in einer Krisensituation. Neben einer Frühwarnstufe gibt es mit der Alarmstufe und der Notfallstufe zwei weitere Eskalationsstufen, in denen konkrete Maßnahmen definiert sind, um die Versorgung sicherzustellen.
Hintergrund ist die Reduzierung der Gasliefermengen in Folge des Ukrainekonfliktes. Diese Entwicklung hat extreme wirtschaftliche Folgen auf alle Wertschöpfungsketten und wird die Situation in den ohnehin angespannten Lieferketten weiter verschlechtern.
Weitere Informationen:

Die drei Stufen des Notfallplan Gas:

  1. Frühwarnstufe (Frühwarnung): Es liegen konkrete, ernst zu nehmende und zuverlässige Hinweise darauf vor, dass ein Ereignis eintreten kann, welches wahrscheinlich zu einer erheblichen Verschlechterung der Gasversorgungslage sowie wahrscheinlich zur Auslösung der Alarm- bzw. der Notfallstufe führt; die Frühwarnstufe kann durch ein Frühwarnsystem ausgelöst werden.
    In der ersten Stufe tritt ein Krisenteam beim Bundeswirtschaftsministerium zusammen, das aus Behörden und den Energieversorgern besteht. Die Gasversorger und die Betreiber der Gasleitungen werden etwa verpflichtet, regelmäßig die Lage für die Bundesregierung einzuschätzen.
    Noch greift der Staat aber nicht ein. Vielmehr ergreifen Gashändler und -lieferanten, Fernleitungs- und Verteilnetzbetreiber marktbasierte Maßnahmen, um die Gasversorgung aufrechtzuerhalten. Dazu gehören beispielsweise die Nutzung von Flexibilitäten auf der Beschaffungsseite, der Rückgriff auf Gasspeicher, die Optimierung von Lastflüssen oder die Anforderung externer Regelenergie, also Energie, um Schwankungen der Lastflüsse auszugleichen.
  2. Alarmstufe (Alarm): Es liegt eine Störung der Gasversorgung oder eine außergewöhnlich hohe Nachfrage nach Gas vor, die zu einer erheblichen Verschlechterung der Gasversorgungslage führt, der Markt ist aber noch in der Lage, diese Störung oder Nachfrage zu bewältigen, ohne dass nicht marktbasierte Maßnahmen ergriffen werden müssen.
    Auch in der sogenannten Alarmstufe kümmern sich die Marktakteure primär in Eigenregie um eine Entspannung der Lage. Auch hier können die in Stufe 1 genannten Maßnahmen von den Marktakteuren ergriffen werden. Dazu gehören wiederum beispielsweise die Nutzung von Flexibilitäten auf der Beschaffungsseite, der Rückgriff auf Gasspeicher, die Optimierung von Lastflüssen oder die Anforderung externer Regelenergie.
    Um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten, kann die Bundesregierung allerdings auch zusätzlich unterstützend tätig werden, etwa indem sie Unternehmen der Gasversorgungskette hilft, bei starken Preisanstiegen zahlungsfähig zu bleiben oder indem sie Maßnahmen, die im Energiesicherungsgesetz festgelegt sind, ergreift
  3. Notfallstufe (Notfall):
    Es liegt eine außergewöhnlich hohe Nachfrage nach Gas, eine erhebliche Störung der Gasversorgung oder eine andere beträchtliche Verschlechterung der Versorgungslage vor und es wurden alle einschlägigen marktbasierten Maßnahmen umgesetzt, aber die Gasversorgung reicht nicht aus, um die noch verbleibende Gasnachfrage zu decken, sodass zusätzlich nicht marktbasierte Maßnahmen ergriffen werden müssen, um insbesondere die Gasversorgung der geschützten Kunden gemäß Artikel 6 sicherzustellen.
    Mit diesem Schritt kann die Bundesregierung im Rahmen des Energiesicherungsgesetz schnell umfangreiche Verordnungen zum Einsatz, zur Verteilung, zum Transport und zur Einsparung von Energie erlassen. Zudem kann die Bundesnetzagentur zum "Bundeslastverteiler" eingesetzt werden, wenn die Gasmärkte nicht mehr funktionieren.
    Der Bundesnetzagentur obliegt dann in enger Abstimmung mit den Netzbetreibern die Verteilung von Gas. Dabei sind bestimmte Verbrauchergruppen gesetzlich besonders geschützt, d.h. diese sind möglichst bis zuletzt mit Gas zu versorgen. Zu diesen geschützten Verbrauchern gehören Haushalte, soziale Einrichtungen wie etwa Krankenhäuser, und Gaskraftwerke, die zugleich auch der Wärmeversorgung von Haushalten dienen.

Besonderer Stellenwert von geschützten Kunden

Bestimmte Kunden unterliegen einem besonderen Schutz, wie beispielsweise Haushaltskunden und Kunden, die grundlegende soziale Dienste erbringen.
Zu diesen geschützten Kunden zählen:
  • Letztverbraucher im Erdgasverteilnetz, bei denen standardisierte Lastprofile Anwendung finden, oder die Letztverbraucher im Erdgasverteilnetz, die Haushaltskunden zum Zwecke der Wärmeversorgung beliefern und zwar zu dem Teil, der hier benötigt wird.
  • Grundlegende soziale Dienste im Sinne des Art. 2 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2017/1938 im Erdgasverteilnetz und im Fernleitungsnetz.
  • Fernwärmeanlagen, soweit sie Wärme an Kunden im Sinne von Buchstabe (a) und (b) liefern, an ein Erdgasverteilnetz oder ein Fernleitungsnetz angeschlossen sind und keinen Brennstoffwechsel vornehmen können und zwar zu dem Teil, der für die Wärmelieferung benötigt wird.
  • Haushaltskunden sind gemäß § 53a i.V.m. § 3 Nr. 22 EnWG Letztverbraucher, die Energie für den Eigenverbrauch im Haushalt nutzen oder deren Jahresverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke 10.000 Kilowattstunden (kWh) nicht übersteigt.

Mögliche Reihenfolge von Gasabschaltungen

Die in einer Mangellage zu treffenden Entscheidungen sind immer Einzelfallentscheidungen, weil die dann geltenden Umstände von vielen Parametern (unter anderem Gasspeicherfüllmengen, Witterungsbedingungen, europäische Bedarfe, erzielte Einsparerfolge) abhängen, die nicht vorherzusehen sind. Daher bereitet die Bundesnetzagentur keine abstrakten Abschalte-Reihenfolgen vor.