Verkehr und Logistik

Omnibusverkehr

Hintergrund

Die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Kfz) unterliegt den Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG). Ausgenommen davon sind durch die Freistellungs-Verordnung verschiedene Beförderungen, "es sei denn, dass von den Beförderten ein Entgelt zu entrichten ist".
Nach dem PBefG sind Kfz zu unterscheiden als
  • Pkw: Kfz, das nach seiner Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt ist;
  • Kraftomnibus: Kfz, das nach seiner Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als neun Personen geeignet und bestimmt ist.

Subjektive Berufszugangsvoraussetzungen

Unternehmer, die gewerbsmäßig Personen befördern, brauchen dafür eine Genehmigung. Um diese zu bekommen, müssen drei Berufszugangsbedingungen erfüllt werden. Diese sind festgelegt in der Berufszugangs-Verordnung PBefG.
Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist gewährleistet, wenn die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebes erforderlichen finanziellen Mittel verfügbar sind, d.h. es müssen Eigenmittel in einer bestimmten Höhe nachgewiesen werden: 9000 Euro für das erste und 5000 Euro für jedes weitere Fahrzeug.
Die persönliche Zuverlässigkeit (Nachweis u.a. durch ein polizeiliches Führungszeugnis) ist gegeben, wenn davon ausgegangen werden kann, dass das Unternehmen unter Beachtung der für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften geführt sowie die Allgemeinheit beim Betrieb des Unternehmens von Schäden und Gefahren bewahrt werden.
Die fachliche Eignung wird in der Regel durch das Ablegen einer Fachkundeprüfung bei der zuständigen IHK nachgewiesen. Fachlich geeignet ist auch, wer eine mehrjährige leitende Tätigkeit in einem Straßenpersonenverkehrsunternehmen oder z.B. die erfolgreiche Ausbildung zum/r Kaufmann-/frau im Eisenbahn- und Straßenverkehr, Fachrichtung: Personenverkehr nachweisen kann. Näheres dazu finden Sie hier

Verkehrsarten, Genehmigungen, weitere Infos

Beim Omnibusverkehr wird unterschieden zwischen
  • Linienverkehr (§ 42 ff. PBefG) und
  • Gelegenheitsverkehr (§ 48 ff. PBefG).
Zum Gelegenheitsverkehr zählen z.B. Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen. Ausflugsfahrten sind Fahrten, die der Unternehmer mit Omnibussen nach einem bestimmten, von ihm aufgestellten Plan und zu einem für alle Teilnehmer gleichen und gemeinsam verfolgten Ausflugszweck anbietet und durchführt. Ferienzielreisen sind Reisen zu Erholungsaufenthalten, die der Unternehmer mit Omnibussen nach einem bestimmten, von ihm aufgestellten Plan zu einem Gesamtentgelt für Beförderung und Unterkunft mit oder ohne Verpflegung anbietet und ausführt. Die Genehmigungen für den Omnibusverkehr werden von der zuständigen Bezirksregierung (Regierung der Oberpfalz/Regierung von Niederbayern) erteilt. Dies gilt auch für die im grenzüberschreitenden Verkehr in der EU erforderliche Gemeinschaftslizenz.
Bei Ausflugsfahrten/Ferienzielreisen mit Pkw und Flughafentransferfahrten mit Pkw, deren Organisation und Durchführung vom Unternehmen angeboten werden, ist zu beachten, dass hierfür der fachliche Eignungsnachweis für den Omnibusverkehr benötigt wird.
Führer von Fahrzeugen, die bei bezeichneten Verkehrsarten eingesetzt werden, müssen außerdem im Besitz einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung sein, wenn in diesen Fahrzeugen Fahrgäste befördert werden (§ 48 FeV).
Die Lenk- und Ruhezeiten für das Fahrpersonal sind u.a. in einer EG-Verordnung festgelegt. Ab dem 10.09.2009 müssen Führer von Fahrzeugen mit mehr als acht Fahrgastplätzen zusätzlich zum Führerschein eine weitere Grundqualifikation und alle fünf Jahre eine Weiterbildung absolvieren. Infos dazu siehe unter Downloads: Berufskraftfahrerqualifikation.

Tipps und Hinweise

Marktsituation
Ausgangspunkt für eine Prognose Ihres wirtschaftlichen Erfolgs ist der erzielbare Umsatz. Dieser wird u.a. beeinflusst von der Konkurrenzsituation, dem Standort und auch Ihrem Können und Einsatz.
Betriebskosten
Stellen Sie den erwarteten Monatsumsätzen die voraussichtlichen monatlichen Kosten Ihres späteren Unternehmens gegenüber. Das sind z.B. Kosten, die durch den Betrieb des Fahrzeugs (z.B. Spritkosten) entstehen sowie die Kosten, die auch dann entstehen, wenn Sie keine Beförderungsaufträge haben, wie Finanzierungskosten für das Fahrzeug (Kreditkauf, Miete, Leasing), Beiträge zur Berufsgenossenschaft, Steuerberatung.
Steuern
Die Gegenüberstellung des Umsatzes und der Kosten ergibt Ihr voraussichtliches Unternehmensergebnis. Bitte beachten Sie, dass Gewinne grundsätzlich gewerbesteuer- und einkommensteuerpflichtig (bei GmbH körperschaftsteuerpflichtig) sind. Die erste Steuerzahlung wird erfahrungsgemäß erst ein bis zwei Jahre nach Abschluss des ersten Geschäftsjahres fällig, wenn der Jahresabschluss dem Finanzamt mit der Steuererklärung vorgelegt wird. Bilden Sie rechtzeitig Rücklagen (Guthaben), damit Sie dann finanziell nicht überfordert sind.
Machen Sie am Anfang Ihres Unternehmerdaseins gegenüber dem Finanzamt keine optimistischen Gewinnschätzungen. Sie werden sonst zu hohen Vorauszahlungen aufgefordert, die bezahlt werden müssen.
Beachten Sie bitte ferner, dass Umsatzsteuer und Lohnsteuer von Anfang an monatlich, vierteljährlich oder jährlich bei Überschreiten bestimmter Beträge entrichtet werden müssen.
Lebensunterhalt
Denken Sie an Ihren Lebensunterhalt; auch als Unternehmer müssen Sie Ihren privaten Zahlungsverpflichtungen nachkommen. Außerdem sollten Sie Ihren persönlichen Versicherungsschutz wie Krankenversicherung, Altersvorsorge und Pflegeversicherung in ausreichendem Maße berücksichtigen. Diese Beiträge haben Sie als Unternehmer aber ebenso wie den Solidaritätszuschlag allein zu tragen.
Finanzplanung
Viele Existenzgründer im Verkehrsgewerbe scheitern an zu geringem Eigenkapital und an einer unzureichenden oder zu teuren Finanzierung. Deshalb ermitteln Sie sorgfältig, wie hoch Ihr Kapitalbedarf ist und über welche Eigenmittel Sie verfügen. Kalkulieren Sie Anlaufverluste ein. Die Kreditkosten der Banken und Sparkassen sind unterschiedlich. Holen Sie Finanzierungsangebote ein und vergleichen Sie. Öffentliche Finanzierungshilfen sind vor rechtlicher Bindung bei Ihrem Kreditinstitut (Hausbank) zu beantragen. Vor allem: treffen Sie erst dann verbindliche Entscheidungen, wenn Sie die Fachkundeprüfung bestanden haben und die gesamte Finanzierung steht.
Die Beförderungspreise im Personenbeförderungsgewerbe können - außer im Linienverkehr - frei vereinbart werden. Die Kalkulation der Angebotspreise des Personenbeförderungsunternehmers sollte auf der Basis einer soliden, auf das eigene Unternehmen bezogenen Kostenrechnung erfolgen.
Führer von Fahrzeugen mit mehr als acht Fahrgastplätzen die nach dem 10.09.2008 den "D"-Führerschein erwerben, müssen eine zusätzliche Grundqualifikation absolvieren. Inhaber von Fachkundebescheinigungen nach PBefG können bei der Grundqualifikation eine verkürzte Kurs- und Prüfungsdauer in Anspruch nehmen. Alle "D"-Führerscheininhaber müssen alle fünf Jahre eine Weiterbildung absolvieren. Genauere Informationen dazu finden Sie bei den weiteren Informationen unter Berufskraftfahrerqualifikation im Güter- und Personenverkehr Grundinformation.

Wichtige Rechtsgrundlagen

  • Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
  • Freistellungs-Verordnung PBefG
  • Berufszugangs-Verordnung PBefG: Diese enthält die Berufszugangsvoraussetzungen
  • Verordnung über die Allgemeine Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (VOAllgBefBed)
  • Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
  • Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
  • EG-Verordnung über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Kraftomnibussen
  • Verordnung (EG) Nr. 561/2006 - (EG-Sozialvorschriften)