Verstöße gegen Lebensmittelvorschriften künftig online abrufbar

Lebensmittelüberwachung

Seit 2012 wird diskutiert, ob die Veröffentlichung der Ergebnisse der Lebensmittelüberwachung rechtlich zulässig ist. Im Frühjahr 2018 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Veröffentlichung zulässig ist. Am 12. April 2019 billigte der Bundesrat einen entsprechenden Beschluss des Bundestages. Ende April 2019 wurde die Transparenzregel des § 40 Abs. 1a LFGB (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch) verabschiedet.
Veröffentlicht werden die Kontrollergebnisse bei gravierenden Hygienemängeln, die ein Bußgeld von höher als 350 Euro nach sich ziehen. Neben den Hygieneverstößen wird auch das Auffinden von nicht zugelassenen oder verbotenen Stoffen bei Lebensmittelkontrollen veröffentlicht. Die Regelung gilt für alle Lebenmittelunternehmen, von der Bäckerei über Imbisse, Restaurants und Catering-Betriebe bis hin zum Handel und großen Lebensmittelherstellern.
In Bayern werden die Kontrollergebnisse, die ab den 1. Mail 2019 festgestellt wurden, veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt bayernweit auf der Homepage des Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit.
Die neue Behörde überwacht Unternehmen, die Lebensmittel herstellen und folgende Merkmale aufweisen:
  • Komplexität des Betriebs
  • Mikrobiologische Anforderung an das hergestellte Lebensmittel / Produkt
  • Überregionalität
  • Notwendigkeit fachlichen Spezialwissens für bestimmte Betriebskategorien.
Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt des DIHK.