Neue reiserechtliche Vorschriften

EU-Pauschalreiserichtlinie

Das „neue“ Reiserecht ist seit dem 1. Juli 2018 in Deutschland anzuwenden. Die Vorschriften zum Pauschalreiserecht sind zwingend, das heißt zum Nachteil des Reisenden darf nicht davon abgewichen werden. Hier werden die Rechte und Pflichten der Vertragspartner, angefangen von dem Vertragsschluss über Haftung und Gewährleistung, Leistungs- und Preisänderungen, Insolvenzschutz und Informationspflichten, geregelt.
Das seit 2018 geltende Reiserecht beinhaltet darüber hinaus Vorschriften zu Online-Angeboten und Regelungen zur Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen. Das Reiserecht soll insgesamt z.B. durch erweiterte Informationspflichten den Verbraucherschutz stärken und dient der „Vollharmonisierung“, das heißt der Erstellung einheitlicher Reglungen in den EU-Mitgliedstaaten. Im Zusammenhang mit der durch die Weltgesundheitsorganisation (WHO) am 11.03.2020 abgegebenen Erklärung zur COVID-19-Pandemie ist insbesondere die Frage, wann man von unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe ausgehen darf, in den Fokus der Veranstalter, der Reisenden und von gerichtlichen Entscheidungen gerückt. Folge kann ein entschädigungsloses Rücktrittsrecht des Reisenden sein. Schließlich wurde im Zuge der COVID-19-Pandemie ersichtlich, dass die bestehenden Regelungen zur Insolvenzsicherung im Pauschalreiserecht ungenügend sind.
Mithilfe des neuen Reisesicherungsfondgesetz, das von der Bundesregierung im Juni 2020 beschlossen wurde und im Juni 2021 verabschiedet wurde, soll diese zulasten der Pauschalreisenden existierende Lücke geschlossen werden.
Aktualisierte Infoblätter zum Reisevertragsrecht (Stand Mitte 2024) mit der Umsetzung der EU-Pauschalreiserichtlinie, aktuellen Entwicklungen und Ausblick für Gastgeber, Reisevermittler sowie Reiseveranstalter (insbesondere zu Stornierungen im Rahmen der Corona-Pandemie und dem Reisesicherungsfond) finden Sie unter “Weitere Informationen”.
Was bleibt, ist jedoch, dass das Pauschalreiserecht auf reine Einzelleistungen, wie z.B. die Übernachtung in Ferienwohnungen und Hotelzimmern keine Anwendung findet. Auch bei den bis zuletzt strittigen Tagesreisen wurde eine Lösung gefunden: Die Koalition einigte sich darauf, dass Tagesreisen erst ab einem Schwellenwert von 500 Euro dem Pauschalreiserecht unterliegen sollen. Bei den sogenannten "verbundenen Reiseleistungen" gab es ebenfalls einen Durchbruch: Der Kunde braucht bei getrennten Leistungen auf getrennten Rechnungen nur einmal bezahlen, ohne dass die Tourismusorganisation zum haftenden Reiseveranstalter wird.
Der Deutsche ReiseVerband (DRV) bietet seinen Mitgliedern und allen Interessierten einen besonderen Service: Ein kurzes Erklärvideo zum neuen Reiserecht. Animierte Figuren nehmen darin den Betrachter mit ins Reisebüro. (Link unter Weitere Informationen)