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Zertifizierter Wohnimmobilienverwalter
Wohnungseigentümergemeinschaften können nun verlangen, dass nur ein zertifizierter Verwalter tätig wird. Die IHK bietet die Prüfung zum zertifizierten Wohnimmobilienverwalter an.
Stand: Januar 2024
Die Vorschrift zur Zertifizierung als Wohnimmobilienverwalter wurde um ein Jahr auf den 01.12.2023 verschoben. Seit diesem Zeitpunkt haben Wohnungseigentümer einen Anspruch auf einen zertifizierten Verwalter. Die IHK Regensburg bietet regelmäßig Prüfungen an.
Seit dem 01.12.2023 kann gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 6 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) jeder Eigentümer die Bestellung eines zertifizierten WEG-Verwalters verlangen.
Verwalter, die am 01.12.2020 bereits als Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft bestellt waren, gelten gegenüber den Eigentümern dieser konkreten Wohnungseigentümergemeinschaft bis zum 01.06.2024 als zertifizierter Verwalter.
Eine Ausnahme gibt es nur für kleinere Anlagen mit nicht mehr als acht Sondereigentumseinheiten, bei denen ein Wohnungseigentümer zum Verwalter bestellt wurde. Verlangt in einem solchen Fall wiederum ein Drittel der Wohnungseigentümer die Bestellung eines zertifizierten WEG-Verwalters, muss ein solcher bestellt werden.
Was ist ein zertifizierter WEG-Verwalter?
Als zertifizierter WEG-Verwalter darf sich laut § 26a Abs. 1 WEG bezeichnen, „wer vor einer Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für die Tätigkeit als Verwalter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt“.
Wer ist von der IHK-Prüfung befreit?
Volljuristen, Personen mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung zur Immobilienkauffrau oder zum Immobilienkaufmann, zur Kauffrau oder zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft, Personen mit einem anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt / Geprüfte Immobilienfachwirtin oder Personen mit einem Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt sind nach § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG zertifizierten WEG-Verwaltern gleichgestellt und von der Prüfung befreit. Eine Bescheinigung über die Befreiung ist nicht vorgesehen.
Was gilt für juristische Personen?
Für juristische Personen und Personengesellschaften gilt, dass sich diese als zertifizierte WEG-Verwalter bezeichnen dürfen, wenn die Beschäftigten, die unmittelbar mit der WEG-Verwaltung betraut sind, die Prüfung zum zertifizierten WEG-Verwalter bestanden haben oder einem zertifizierten WEG-Verwalter gleichgestellt sind. Unmittelbar mit Aufgaben der Wohnungseigentumsverwaltung beschäftigt ist, wer Eigentümerversammlungen leitet oder außerhalb einer Versammlung Entscheidungen als Verwalterin oder Verwalter trifft. Personen, die Tätigkeiten wie Sekretariats- oder Hausmeisterarbeiten ausführen, müssen daher keine Prüfung ablegen; dasselbe gilt für Personen, die ausschließlich Leitungsfunktionen wahrnehmen, ohne konkret mit der WEG-Verwaltung befasst zu sein. Eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Bezeichnung als zertifizierter Verwalter ist nicht vorgesehen.
Wer nimmt die Prüfung ab?
Zuständig für die Abnahme der Prüfung zum zertifizierten WEG-Verwalter sind die Industrie- und Handelskammern, die eine Zertifizierung anbieten. Die Prüfung kann vor jeder IHK abgelegt werden, die diese Prüfung anbietet. WEG-Verwalter sind nicht an die IHK ihres Wohn- oder Firmensitzes gebunden. In Bayern bietet unter anderem auch die IHK Regensburg die Prüfung zum zertifizierten Verwalter an.
Welche Themen werden geprüft?
Die Prüfungsinhalte sind in der Anlage 1 der Zertifizierter-Verwalter-Prüfungsverordnung (ZertVerwV) festgelegt. Die Prüfungsgegenstände orientieren sich an den Themen, die auch Gegenstand der Weiterbildungspflicht für Verwalter nach § 34c Abs. 2a der Gewerbeordnung und in Anlage 1 zur Makler- und Bauträgerverordnung niedergelegt sind. Dabei gilt, dass zu den Themenbereichen rechtliche, kaufmännische und technische Grundlagen vertiefte Kenntnisse nötig sind. Bei den Grundlagen der Immobilienwirtschaft sind lediglich Grundkenntnisse erforderlich.
Wie läuft die Prüfung ab?
Die Prüfung zum zertifizierten Verwalter besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die Teilnahme am mündlichen Teil setzt das Bestehen des schriftlichen Teils voraus.
Die schriftliche Prüfung dauert mindestens 90 Minuten und kann auf Papier, elektronisch oder einer Mischung aus beidem durchgeführt werden.
In der mündlichen Prüfung, bei der bis zu fünf Personen gleichzeitig geprüft werden können, müssen auf jeden Prüfling mindestens 15 Minuten Prüfungszeit entfallen. Thematisch soll sich die mündliche Prüfung zumindest auf das Wohnungseigentumsrecht beziehen. Einzelheiten werden in einer noch zu erstellenden IHK-Prüfungsordnung geregelt.
Zur Sachkundeprüfung melden Sie sich bitte über unser Online-Formular an.
Ist eine Zertifizierung Voraussetzung bei der Gewerbeanmeldung?
Die Zertifizierung ist keine Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Nr. 4 GewO. WEG-Verwalter können ihre Tätigkeit grundsätzlich auch ohne Zertifizierung aufnehmen und dieser nachgehen. Zertifizierte WEG-Verwalter unterliegen der in § 34c Abs. 2a GewO vorgeschriebenen Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter von 20 Stunden innerhalb eines Zeitraums von drei Kalenderjahren.
Hier können Sie sich online zur Sachkundeprüfung Zertifizierter Verwalter § 26a Abs. 1 WEG anmelden.