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Stellplatzverordnung
Der Kauf oder die Miete von Geschäftsräumen, insbesondere bei Nutzungsänderungen, kann oftmals hohe Kosten nach sich ziehen. Wie viele Stellplätze für gewerblich genutzte Räume vorgehalten werden müssen, das regelt die bayerische Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV). So ist z.B. für Waren- und Geschäftshäuser je 40 m² Verkaufsnutzfläche jeweils ein Stellplatz vorzuhalten.
Nach Artikel 81 der bayerischen Bauordnung (BayBo) können die Kommunen örtliche Bauvorschriften und somit eigene Stellplatzsatzungen erlassen, welche u.a. einen anderen Stellplatzschlüssel vorschreiben. Diese sollte bei dem Erwerb oder der Anmietung von Geschäftsräumen bedacht werden.