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Änderungen der Bedarfsgegenständeverordnung ab 1. Juli 2024
Seit dem 1. Juli 2024 tritt eine bedeutende Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung in Kraft. Diese betrifft insbesondere Händler, die Lebensmittelbedarfsgegenstände verkaufen. Im Folgenden sind die wichtigsten Neuerungen zusammengefasst, die es zu beachten gilt:
Wer ist betroffen?
- Hersteller: Unternehmen, die Lebensmittelbedarfsgegenstände als Fertigerzeugnisse herstellen, z.B. Verpackungsindustrie.
- Behandler: Betreiber von Lagereinrichtungen.
- Inverkehrbringer: Einzelhandel, einschließlich Online-Handel.
Ausnahmen
- Lebensmittelunternehmer, deren Betrieb bereits nach anderen Vorschriften registriert ist.
- Erzeuger, die kleine Mengen direkt an Endverbraucher oder lokale Einzelhändler abgeben.
Übergangsfrist
Händler, die bereits vor dem 1. Juli 2024 Lebensmittelbedarfsgegenstände vertreiben, haben eine Übergangsfrist bis zum 31. Oktober 2024, um die Anzeige bei der zuständigen Behörde (Lebensmittelüberwachung bzw. Veterinäramt) zu übermitteln.
Definition der Lebensmittelbedarfsgegenstände
Lebensmittelbedarfsgegenstände sind solche, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen oder kommen können:
- Maschinen zur Herstellung von Lebensmitteln
- Gegenstände zur Zubereitung und Behandlung von Lebensmitteln (z. B. Fleischwolf, Kaffeemühle, Gewürzmühle, Kaffee- und Teefilter)
- Verpackungen von Lebensmitteln (z. B. Frischhaltefolien, Papiertüten, Einwickelpapier, Jutesäcke, Kartonverpackungen, Tiefkühlboxen)
- Gestände zum Essen und Trinken (z. B. Geschirr, Trinkgläser, Besteck, Servietten)
Inhalt der Anzeige
Gemäß § 2a Abs. 2 der Bedarfsgegenständeverordnung müssen folgende Angaben in der Anzeige enthalten sein:
- Name, Anschrift und Rechtsform des Unternehmens
- Bezeichnung und Anschrift des Betriebs
- Art der Tätigkeit, einschließlich der Nutzung von Fernkommunikationsmitteln
- Gruppe der Materialien und Gegenstände nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004
Sprechen Sie hierzu Ihre zuständige Lebensmittelüberwachung bzw. Veterinäramt an!