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Ladenschlussgesetz

In Bayern gilt das Ladenschutzgesetz des Bundes (LadSchlG). Das Ladenschlussgesetz schreibt nicht die Ladenöffnungszeiten vor, sondern gibt nur präzise an, wann eine Verkaufsstelle im Handel geschlossen sein muss! Der Ladeninhaber kann also frei entscheiden, in welcher Zeit außerhalb des Landeschlusses er sein Geschäft öffnet.
Seit 1. Juni 2003 müssen für „den geschäftlichen Verkehr mit Kunden“ Verkaufsstellen des Einzelhandels grundsätzlich geschlossen sein:
  • an Sonn- und Feiertagen,
  • montags bis samstags bis 6.00 Uhr und ab 20.00 Uhr,
  • am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, bis 6.00 Uhr und ab 14.00 Uhr.
Selbstverständlich dürfen die beim Ladenschluss anwesenden Kunden noch zu Ende bedient werden. Das Gesetz enthält aber auch zahlreiche Ausnahme- und Sonderregelungen, z. B. über Marktsonntage und verkaufsoffene Sonntage, über die Sie die IHK gerne informiert.
Die jeweiligen Termine verkaufsoffener Sonntage in ihrer Stadt sind auf den Internetseiten der jeweiligen Kommunen einsehbar bzw. dort telefonisch erfragbar.