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Honorar-Finanzanlagenberater

Mit Wirkung zum 01.08.2014 trat das Honoraranlageberatungsgesetz in Kraft, das mit § 34h GewO den Erlaubnistatbestand für Honorar-Finanzanlagenberater in die Gewerbeordnung (GewO) eingeführt hat.
Ebenso wie die Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO besteht für Honorar-Finanzanlagenberater eine Pflicht zur Eintragung in das Vermittlerregister nach § 11a GewO unverzüglich nach Tätigkeitsaufnahme. Zuständige Erlaubnis- und Registerbehörde für Honorar-Finanzanlagenberater mit Hauptniederlassung in Bayern (mit Ausnahme des Bezirks der IHK Aschaffenburg) ist die IHK für München und Oberbayern.
Das Berufsbild des Honorar-Finanzanlagenberaters ist dadurch gekennzeichnet, dass er sein Honorar vom Anleger bekommt. Zuwendungen von Dritten, die von ihm nicht beraten werden, darf er grundsätzlich nicht annehmen, insbesondere nicht vom Produktgeber. Für den Fall, dass ein Produkt nur mit einer Provision erhältlich ist, darf diese auch von einem Berater angenommen werden, muss aber unverzüglich und ohne Abzüge an den Kunden weitergegeben werden.
In dem IHK-Merkblatt „Erlaubnispflicht für Honorar-Finanzanlagenberater“ finden Sie Informationen zum Ablauf des Erlaubnis- und Registrierungsverfahrens.