technische Abschlussprüfung
Technischer Produktdesigner:in - Prüfungsinformationen
- Wann findet die Prüfung zum technischen Produktdesigner statt?
- Wie sieht die Abschlussprüfung Teil 1 zum technischen Produktdesigner aus?
- Wie sieht die Abschlussprüfung Teil 2 zum technischen Produktdesigner aus?
- Wie läuft die Praktische Prüfung zum technischen Produktdesigner ab?
- Wann gilt die Prüfung zum technischen Produktdesigner als bestanden?
Mehr Informationen zu Themen wie Zulassung zur Abschlussprüfung, Notenschlüssel, Prüfungsordnung, Gebührentarife, Übernahme Berufsschulnote ins Zeugnis finden Sie unter Infos und Formulare.
Wann findet die Prüfung zum technischen Produktdesigner statt?
Die Übersicht der Prüfungstermine Teil 1 und Teil 2 finden Sie unter “Weitere Informationen”.
Hinweis zur Einreichung von Ausbildungsnachweisen
Bei der Anmeldung zur Prüfung muss der Ausbildungsnachweis/Berichtheft online über das Azubi-Infocenter hochgeladen werden.
Wie sieht die Abschlussprüfung Teil 1 zum technischen Produktdesigner aus?
Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres in dem Prüfungsbereich Technische Dokumente stattfinden.
Für den Prüfungsbereich Technische Dokumente bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a) Arbeitsschritte planen, dokumentieren und in den Produktentstehungsprozess einordnen,
- b) Freihandskizzen erstellen,
- c) strukturierte 3D-Datensätze nach geometrischen sowie nach fertigungs- und werkstofftechnischen Besonderheiten erstellen und ändern,
- d) Berechnungen durchführen und
- e) technische Dokumente erstellen und dabei insbesondere Zeichnungen in Ansichten und Schnitten ableiten sowie Bemaßungen, Toleranzen, Passungen und Oberflächenbeschaffenheit beurteilen und eintragen
kann;
2. der Prüfling soll dazu ein Prüfungsprodukt erstellen und darauf bezogene Aufgaben schriftlich lösen;
3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden; davon für die Erstellung des Prüfungsproduktes fünfeinhalb Stunden und für die schriftlich zu lösenden Aufgaben 90 Minuten.
Wie sieht die Abschlussprüfung Teil 2 zum technischen Produktdesigner aus?
Fachrichtung Produktgestaltung und -konstruktion
Prüfungsbereiche schriftlich
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Prüfungszeit/
Gewichtung
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Produktentwicklung
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
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150 Minuten
25 Prozent
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Wirtschafts- und Sozialkunde
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.
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60 Minuten
10 Prozent
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Fachrichtung Maschinen- und Anlagenkonstruktion
Prüfungsbereiche schriftlich
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Prüfungszeit/
Gewichtung
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Entwicklung und Konstruktion
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
kann;
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150 Minuten
25 Prozent
|
Wirtschafts- und Sozialkunde
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.
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60 Minuten
10 Prozent
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Wie läuft die Praktische Prüfung zum technischen Produktdesigner ab?
Fachrichtung Maschinen- und Anlagenkonstruktion
Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a) Arbeitsaufträge analysieren, Informationen beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen klären,
- b) Methoden des betrieblichen Projektmanagements anwenden,
- c) Lösungsvarianten entwickeln und skizzieren und unter gestalterischen, technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten bewerten und auswählen,
- d) methodisch konstruieren, insbesondere funktions-, fertigungs-, beanspruchungs- und prüfgerecht, dazu einen 3D-Datensatz sowie technische Dokumente anfertigen,
- e) Berechnungen, Simulationen und Animationen durchführen und
- f) Dokumentationen und Präsentationen erstellen
kann.
2. Prüfungsvariante 1
- a) der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, seinen Arbeitsauftrag, die Durchführung und die Arbeitsergebnisse präsentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird in Bezug auf den 3D-Datensatz, die Dokumentationen und die praxisbezogenen Unterlagen geführt; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;
- b) die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 70 Stunden, für die Präsentation höchstens zehn Minuten und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten;
3. Prüfungsvariante 2
- a) der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, erstellen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, seinen Arbeitsauftrag, die Durchführung und die Arbeitsergebnisse präsentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird in Bezug auf den 3D-Datensatz, die Dokumentationen und die praxisbezogenen Unterlagen geführt;
- b) die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 70 Stunden, für die Präsentation höchstens zehn Minuten und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten;
Fachrichtung Produktgestaltung und -konstruktion
Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a) Arbeitsaufträge analysieren, Informationen beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen klären,
- b) Methoden des betrieblichen Projektmanagements anwenden,
- c) Lösungsvarianten entwickeln und skizzieren und unter gestalterischen, technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten bewerten und auswählen,
- d) methodisch konstruieren, insbesondere funktions-, fertigungs-, beanspruchungs- und prüfgerecht, dazu einen 3D-Datensatz sowie technische Dokumente anfertigen,
- e) Berechnungen, Simulationen und Animationen durchführen und
- f) Dokumentationen und Präsentationen erstellen
kann.
2. Prüfungsvariante 1
- a) der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, seinen Arbeitsauftrag, die Durchführung und die Arbeitsergebnisse präsentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird in Bezug auf den 3D-Datensatz, die Dokumentationen und die praxisbezogenen Unterlagen geführt; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;
- b) die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 70 Stunden, für die Präsentation höchstens zehn Minuten und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten;
3. Prüfungsvariante 2
- a) der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, erstellen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, seinen Arbeitsauftrag, die Durchführung und die Arbeitsergebnisse präsentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird in Bezug auf den 3D-Datensatz und die praxisbezogenen Unterlagen geführt;
- b) die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 70 Stunden, für die Präsentation höchstens zehn Minuten und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten;
Anträge und Formulare für die betriebliche Projektarbeit
Das Antragsverfahren für Projektarbeiten/Reporte/betriebliche Aufträge erfolgt papierlos. Nach der Durchführung der betrieblichen Aufträge/Projekte ist die Dokumentation online einzustellen. Sie erhalten Ihr persönliches Login und Passwort mit einem gesonderten Schreiben an Ihre Privatadresse. Bei der Erfassung der Antragsdaten wird u.a. die E-Mailadresse erfragt. Stellen Sie bitte sicher, dass die angegebene E-Mailadresse verfügbar und korrekt ist, da Ihnen alle Informationen bezüglich der Projektarbeiten, Reporte und betrieblichen Aufträge per E-Mail zugehen. Stellen Sie bitte sicher, dass diese Mitteilungen nicht durch SPAM-Filter blockiert werden.
Informationen zum betrieblichen Auftrag und zum Prüfungsprodukt stehen Ihnen als Download-Dokumente zur Verfügung.
Sobald Ihnen die Zugangsdaten vorliegen und das Portal für Sie aktiviert ist, können Sie sich über den Zugangsbereich in APrOS einloggen.
Zugangs- und Abgabezeiträume für die Sommerprüfung:
Anträge: 15.02. – 09.03.
Dokumentationen: 23.03. – 08.06.
Dokumentationen: 23.03. – 08.06.
Zugangs- und Abgabezeiträume für die Winterprüfung:
Anträge: 15.08. – 07.10.
Dokumentationen: 29.10. – 07.01.
Dokumentationen: 29.10. – 07.01.
Die Termine können jährlich geringfügig abweichen bzw. Änderungen erforderlich sein. Bitte informieren Sie sich über Ihre aktuellen Termine direkt im Online-Portal.
Zeitraum praktische Prüfung:
Abschlussprüfung Sommer: Juni / Juli
Abschlussprüfung Winter: Januar / Februar
Abschlussprüfung Winter: Januar / Februar
Materialbereitstellungslisten
Die aktuellen Materialbereitstellungslisten erhalten Sie geordnet unter der jeweiligen Berufsgruppe.
Wann gilt die Prüfung zum technischen Produktdesigner als bestanden?
Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
- im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens „ausreichend“,
- im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
- in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“
bewertet worden sind.
Mündliche Ergänzungsprüfung
Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.