Ausbildung

Fahrtkostenerstattung für Berufsschüler

Das Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulwegs
  • gilt für Schüler ab der 11. Klasse und Berufsschüler der 10. Klasse in Teilzeitunterricht,
  • ist gerichtet auf eine Gelderstattungsleitungs,
  • wird im Nachhinein erfüllt.
Zu beachten gilt grundsätzlich, dass die Kostenerstattung nur für die notwendige Beförderung zum Pflicht- und Wahlunterricht zur nächstgelegenen Schule erfolgt. Überbetriebliche Schulungen werden vom kostenfreien Schulweg nicht umfasst. Erstattungsfähig sind auch die Fahrten zur schriftlichen und mündlichen Prüfung, soweit die Schule die Daten entsprechend bestätigt.
Vorrangig ist die Schülerbeförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Anerkannt werden nur tatsächlich vorgelegte Fahrkarten. Nur wenn die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ganz oder teilweise nicht möglich ist, oder wenn sich bei Blockschülern eine Zeiteinsparung von mehr als zwei Stunden an drei Tagen in der Woche errechnet, kann der Einsatz des privaten Kfz anerkannt werden. Hierzu müssen Berufsschüler ab der 10. Klasse einen Erfassungsbogen ausfüllen. Der Antrag ist immer auf das jeweilige Schuljahr bezogen und sinnvoller Weise immer zu Beginn des Schuljahres zu stellen. Hierzu sind immer ein Stundenplan und ein Blockplan beizufügen, die jeweils von der Schule bestätigt sein müssen.
Fahrtkostenrückerstattungsanträge sind nach Ablauf des Schuljahres bis spätestens 31.10. beim Landratsamt einzureichen (Ausschlussfrist). Später eingereichte Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden. Rückerstattet werden nur die kostengünstigsten Fahrkarten – meist Streifenkarten bzw. Schülerwochen- bzw. –monatsfahrkarten (unter Abzug von derzeit 465,00 EURO Familienbelastungsgrenze). Die vollständige Vorlage der Originalfahrkarten ist hierzu erforderlich.
Die Formulare „Antrag auf Fahrtkostenerstattung“ und „Erfassungsbogen ab 11. Klasse und Berufsschüler“ sind im Sekretariat der Schule, bei der Stadt oder beim Landratsamt erhältlich.