Berufsschulstandort

Berufsschule

Der Berufsschulunterricht ist ein zentraler Bestandteil der dualen Berufsausbildung. Grundlage des Unterrichts sind die landeseinheitlichen Rahmenlehrpläne, die auf die Ausbildungsordnungen abgestimmt sind.

Welche Pflichten hat der Betrieb?

Der Ausbildungsbetrieb muss seine Auszubildenden für den Unterricht freistellen (§ 15 BBiG) und sie dazu anhalten, die Berufsschule zu besuchen (§ 14 Abs. 1 BBiG). Er darf sie während dieser Zeit nicht beschäftigen. Wenn ein Betrieb seine Auszubildenden für den Besuch des Berufsschulunterrichtes nicht freistellt, verstößt er gegen gesetzliche und vertragliche Vorschriften. Betroffene Auszubildende wären dann berechtigt „eigenmächtig“ am Unterricht teilzunehmen. Der Betrieb könnte sie deshalb nicht abmahnen, kündigen oder hierfür Urlaub abziehen.
Die Verantwortung für die regelmäßige Teilnahme am Unterricht liegt auch beim Ausbildenden: Wer nicht dafür sorgt, dass Auszubildende regelmäßig am Unterricht und an den sonstigen Veranstaltungen der Schule teilnehmen, handelt ordnungswidrig.
Auch wenn die Erledigung im Betrieb anfallender Arbeiten noch so dringlich sein mag, darf der Ausbildungsbetrieb den Auszubildenden ohne vorherige Genehmigung der Berufsschule während der Schulzeiten nicht beschäftigen. Ein Anspruch auf Beurlaubung des Azubis vom Unterricht besteht nicht.

Wie werden die Berufsschulzeiten angerechnet?

Berufsausbildung findet in der Regel im Ausbildungsunternehmen und an Berufsschulen statt. Oft zählt die Zeit an Berufsschulen als Ausbildungszeit – aber nicht immer.
Es ist nicht erlaubt, die betriebliche Ausbildungszeit an Berufsschultagen abweichend von der ansonsten betrieblich üblichen Ausbildungszeit zu regeln. Diese Regelungen gelten auch bei Blockunterricht, darüberhinausgehende Regelungen gibt es nicht.
  • Volljährige und minderjährige Auszubildende werden nach dem neuen Berufsbildungsgesetz im Hinblick auf die Freistellung von der betrieblichen Ausbildung und die Anrechnung der Freistellung auf die betriebliche Ausbildungszeit gleichbehandelt.
  • Auszubildende dürfen vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht beschäftigt werden. Auf die betriebliche Ausbildungszeit wird ihnen die Berufsschulunterrichtszeit einschließlich der Pausen angerechnet.
  • Auszubildende sind an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche, von der Berufsausbildung im Betrieb freizustellen. Auf die betriebliche Ausbildungszeit wird ihnen die durchschnittliche tägliche Ausbildungszeit angerechnet.
  • Ein zweiter Berufsschultag in der Woche wird nur mit der tatsächlichen Unterrichtszeit einschließlich der Pausen auf die Arbeitszeit angerechnet. Eine Beschäftigung im Betrieb nach diesem Unterrichtstag ist möglich. Die Wegezeiten zwischen Berufsschule und Ausbildungsbetrieb müssen ebenfalls angerechnet werden. Die täglichen Höchstarbeitszeiten gemäß Arbeitszeitgesetz bzw. Jugendarbeitsschutzgesetz sind dabei zu beachten.
  • Auszubildende sind in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 (vollen) Stunden an mindestens fünf Tagen von der Berufsausbildung im Betrieb freizustellen. Zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich sind zulässig. Auf die betriebliche Ausbildungszeit wird ihnen die durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit angerechnet.
  • Auszubildende dürfen nach der Berufsschule nur dann im Betrieb weiter ausgebildet werden, wenn das nicht unzumutbar ist. Das wäre etwa der Fall, wenn die im Betrieb verbleibende Zeit in keinem Verhältnis zu der dafür aufzuwendenden Wegezeit stehen würde und für eine sinnvolle Ausbildung zu kurz wäre.

Wie läuft die Anmeldung der Auszubildenden an der Berufsschule?

Der Ausbildungsbetrieb meldet den Auszubildenden vorab telefonisch oder online über die Homepage der jeweiligen Berufsschule an und schickt ihn am Einschreibetag mit den erforderlichen Unterlagen (u.a. Vertragseintragungsbestätigung der zuständigen IHK) zur Berufsschule. Damit ist der Betrieb sicher, dass der Auszubildende an der richtigen Schule angemeldet ist.
Wichtiger Hinweis: Bei der Eintragung des Berufsausbildungsvertrages bei der zuständigen IHK erfolgt keine Anmeldung an der Berufsschule!

Welche Berufsschule ist zuständig?

Maßgeblich für den Schulstandort ist der Arbeitsort – nicht der Wohnort des Auszubildenden. Der richtige Schulstandort ist unter dem jeweiligen Ausbildungsberuf oder im Sprengelverzeichnis auf der Internetseite der Regierung der Oberpfalz bzw. der Regierung von Niederbayern zu finden.
Wenn ein Schüler/eine Schülerin nicht die für ihn/sie zuständige Sprengelberufsschule, sondern eine andere Berufsschule besuchen möchte, muss ein Gastschulverhältnis beantragt werden. Bei fehlender Zustimmung einer der zu beteiligenden Stellen entscheidet die Regierung.