Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderung

Ein Nachteilsausgleich ist für Menschen mit einer Behinderung gemäß §2 SGB IX (keine vorübergehenden Krankheiten) bei Prüfungen in anerkannten Ausbildungsberufen grundsätzlich möglich. Dies ist in § 16 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen der Industrie- und Handelskammer Regensburg für Oberpfalz / Kelheim (APO) geregelt. Der Nachteilsausgleich soll besondere Verhältnisse für Menschen mit Behinderung bei der Durchführung der Prüfung berücksichtigen.
Grundlage für diese Feststellung sind ärztliche und psychotherapeutische Stellungnahmen sowie andere differenzierte Befunde amtlicher Stellen. Aus dem Attest (im Zeitraum der betreffenden Berufsausbildung erstellt) müssen unter anderem folgende Punkte hervorgehen:
  1. Die Art der Behinderung
  2. Die absehbare Auswirkung auf das relevante Prüfungsgeschehen
  3. Empfohlene Form des Nachteilsausgleichs (Prüfungszeitverlängerung mit Prozentangabe oder Hilfsmittel usw.).
  4. Detaillierte Begründung für einen Nachteilsausgleich
  5. Die organisatorischen Anforderungen bei der Abwicklung der Prüfung
Um einen Nachteilsausglich beantragen zu können, muss eine Beeinträchtigung nicht amtlich als (Schwer-) Behinderung festgestellt sein. Andererseits begründet eine amtlich festgestellte Behinderung allein keinen Anspruch auf einen Nachteilsausgleich. Bei derzeit 120 verschiedenen Prüfungsformen ist das geeignete Mittel, die spezifische Beeinträchtigung auszugleichen, vom Einzelfall abhängig. Dieses ist in der Regel unter Einbezug des Prüfungskandidaten und ggf. mit seinem Ausbilder, zuständigen Facharzt, Psychotherapeuten und/oder Betreuer von der zuständigen Stelle festzulegen. Hierzu ist die Zustimmung des/der Prüfungskandidaten/in notwendig (Entbindung der Schweigepflicht). Die endgültige Entscheidung trifft die für das Prüfungsverfahren zuständige Stelle.
Eingereichte Bescheide über gewährte schulische Nachteilsausgleiche werden natürlich zur Entscheidungsfindung herangezogen. Die darin enthaltenen Maßnahmen gelten allerdings nicht automatisch für die Durchführung der IHK-Ausbildungsprüfung.
Grundsätzlich gilt, dass durch Nachteilsausgleiche die fachlichen und qualitativen Anforderungen an die Prüfungsteilnehmer nicht verändert bzw. verringert werden dürfen. Prüfungsziel ist es, die berufliche Handlungsfähigkeit festzustellen (nicht nur eine bloße Prüfungsteilnahme/-leistung abzubilden!).
Psychische Störungen (wie z. B. Prüfungsangst, Depressionen, ADHS, ADS) sowie vorübergehende Erkrankungen (wie z. B. Infektionskrankheiten, Armbruch, Beeinträchtigungen nach einer Operation, Migräne oder Sprachdefizite) sind nicht ausgleichsberechtigt.
Legasthenie wird in Abhängigkeit vom Berufsbild ausgeglichen. In Berufsbildern mit Rechtschreibung als Prüfungsinhalt (z.B. Kaufleute für Büromanagement) kann bspw. kein Nachteilsausgleich wegen Legasthenie erfolgen.
Die Rechtschreibung wird in Ausbildungsprüfungen lediglich dann bewertet, wenn Sie zum Prüfungsinhalt des Berufsbildes gehört. Eine isolierte Rechtschreibstörung kann daher nicht zum Nachteilsausgleich führen.
Soweit die Ausbildung in einem Ausbildungsberuf gem. § 66 BBiG erfolgt, kann für die hier in Frage stehende Beeinträchtigung (z.B. einer Lernbehinderung) kein weiterer Nachteilsausgleich gewährt werden.
Der Antrag auf Nachteilsausgleich (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 2301 KB) muss zusammen mit den aktuellen fachärztlichen Nachweisen sowie der Entbindung der Schweigepflicht (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1531 KB) bis zum Anmeldeschluss vollständig bei der IHK Regensburg mit der Anmeldung zur Prüfung eingereicht werden! Anderenfalls kann ein Nachteilsausgleich nicht mehr geprüft und gewährleistet werden!
Bitte beachten Sie, dass der Nachteilsausgleich für jeden Prüfungsteil neu beantragt werden muss.