Ausbildung

So werden Sie Ausbildungsbetrieb

Berufsausbildung nützt auch den Ausbildungsbetrieben. Sie denken daran, mit der Ausbildung erstmals zu beginnen oder nach längerer Unterbrechung wieder einzusteigen? Dann sprechen Sie uns an oder lassen uns einfach eine kurze Notiz zukommen. Die IHK-Ausbildungsberater helfen Ihnen gerne weiter.

1. Grundbegriffe

Ausbildender/Ausbildende
ist, wer jemanden zur Berufsausbildung einstellt und mit ihm/ihr einen Berufsausbildungsvertrag abschließt (z. B. ein Unternehmen)
Ausbilder/Ausbilderin
ist, wer im Betrieb für die gesamte Durchführung der Ausbildung verantwortlich ist. Das kann der/die Inhaber/-in selbst oder eine beauftragte Person sein.
Ausbildungsordnung
Für jeden staatlich anerkannten Ausbildungsberuf gibt es eine Ausbildungsordnung; sie enthält die Bezeichnung des Ausbildungsberufs und bestimmt die Dauer, den Inhalt und das Ziel der Berufsausbildung.
Ausbildungsstätte
Die Ausbildungsstätte ist der Ort, an dem die Ausbildung durchgeführt wird.
Ausbildungsplan
Dieser soll sowohl den sachlichen Aufbau als auch den zeitlichen Ablauf der Berufsausbildung auf der Grundlage der jeweiligen Ausbildungsordnung ausweisen. Für die meisten Berufe verfügt die IHK über Muster.

2. Wann darf man ausbilden?

Eignung der Ausbildungsstätte
Die Ausbildungsstätte muss nach Art, Einrichtung und personeller Besetzung für die Berufsausbildung geeignet sein. Das ist der Fall,
  • wenn der Betrieb über alle Einrichtungen verfügt, die für die Berufsausbildung benötigt werden. Geeignet ausgestattete Büroräume bzw. Werkstätten sowie übliche soziale Einrichtungen müssen vorhanden sein. Art und Umfang der Produktion, des Sortiments und der Dienstleistungen sowie die Produktions- bzw. Arbeitsverfahren gewährleisten, dass die Kenntnisse und Fertigkeiten entsprechend der Ausbildungsordnung vermittelt werden können.
  • die Zahl der Fachkräfte in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Auszubildenden steht. Als angemessen gilt in der Regel eine bis zwei Fachkräfte = ein/e Auszubildende/r, drei bis fünf Fachkräfte = zwei Auszubildende, je weitere drei Fachkräfte = ein/e weitere/r Auszubildende/r. Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nicht in vollem Umfang vermittelt werden können, kann dennoch geeignet sein, wenn diese durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte ergänzt werden, insbesondere in überbetrieblichen Ausbildungsstätten.
Eignung des Ausbilders / der Ausbilderin
Zum Ausbilden ist die persönliche (siehe oben) und die fachliche Eignung erforderlich. Fachlich geeignet ist in der Regel, wer:
  • eine Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung (z. B. Facharbeiterprüfung, Kaufmannsgehilfenprüfung) erfolgreich abgelegt hat. Das Gesetz hat Ausnahmeregelungen genereller Art, so z.B. für Absolventen deutscher Hoch- und Fachhochschulen vorgesehen, die einschlägig tätig gewesen sind. Es sind weitere Ausnahmen möglich. Auskünfte erteilen unsere Ausbildungsberater.
  • und über berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse, verfügt. (AdA Schein - Ausbildereignungsschein)

3. Worauf muss man beim Azubi achten?

Berufsschulbesuch
Auszubildende sind für die Dauer ihrer Berufsausbildung berufsschulpflichtig. Der/die Ausbildende hat den/die Auszubildende/n vor Beginn der Berufsausbildung bei der zuständigen Berufsschule anzumelden, ihn/sie während der Ausbildung zur Erfüllung der Schulpflicht anzuhalten und freizustellen.
Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweis
Der/die Auszubildende hat einen Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweis (Berichtsheft) zu führen. Der/die Ausbildende hat die ordnungsgemäße Führung durch regelmäßiges Abzeichnen zu überwachen.
Ärztliche Untersuchung
Mit der Ausbildung Jugendlicher (unter 18 Jahren) darf nur begonnen werden, wenn diese innerhalb der letzten vierzehn Monate von einem Arzt untersucht worden sind und eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung darüber vorliegt. Die Kammer darf Berufsausbildungsverträge in das Verzeichnis nur eintragen, wenn ihr mit den Berufsausbildungsverträgen zugleich eine Kopie der Bescheinigung über die Erstuntersuchung vorgelegt wird. Ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung hat sich der Ausbildungsbetrieb die Bescheinigung eines Arztes darüber vorlegen zu lassen, dass der/die Jugendliche nachuntersucht worden ist.
Zu Beginn der Berufsausbildung hat der Azubi vorzulegen:
  • Lohnsteuerkarte
  • Sozialversicherungsausweis/Versicherungsnachweisheft
  • Mitgliedsbescheinigung einer Krankenkasse
  • Gegebenenfalls Aufenthalts-/Arbeitserlaubnis für ausländische Auszubildende

Um alle Daten für die Ausbildung Online einzureichen, können Sie sich im ASTA-Infocenter registrieren. Bitte füllen Sie hierzu das Formular aus. Wir werden Ihnen dann die Zugangsdaten per Post zukommen lassen.