Rechtsgrundlagen

Gebührenordnung der IHK Potsdam

Gebührenordnung der Industrie- und Handelskammer Potsdam vom 1. Februar 1991
§ 1 Gebühren, Auslagen, Vorschüsse
(1) Für die Inanspruchnahme besonderer Anlagen und Einrichtungen oder für besondere Tätigkeiten erhebt die Kammer, soweit nicht besondere gesetzliche Bestimmungen bestehen, Gebühren nach dem Gebührentarif; der Gebuehrentarif (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 267 KB) ist Bestandteil der Gebührenordnung.
(2) Die Kammer kann vom Gebührenschuldner zusätzliche Auslagen ersetzt verlangen, die den üblicherweise von der Kammer zu tragenden Verwaltungsaufwand überschreiten.
(3) Die Kammer kann vom Gebührenschuldner einen angemessenen Vorschuss für Gebühren und Auslagen verlangen.
§ 2 Bemessung der Gebühren
(1) Gebühren sind als feste Sätze oder Rahmensätze zu bestimmen.
(2) Sind für eine Tätigkeit Rahmensätze bestimmt, so ist die Gebühr nach Verwaltungsaufwand und wirtschaftlichem Wert für den Gebührenschuldner zu bemessen.
(3) Für den Fall, dass die beantragte Tätigkeit vom Gebührenschuldner nicht voll in Anspruch ge-nommen wird, kann die Gebühr entsprechend ermäßigt werden.
§ 3 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist, wer besondere Anlagen und Einrichtungen der Kammer benutzt oder ge-bührenpflichtige Tätigkeiten beantragt hat oder zu dessen Gunsten eine solche Tätigkeit vorge-nommen wurde. Schulden mehrere Schuldner eine Gebühr gemeinsam, kann die Kammer jeden für den gesamten Betrag in Anspruch nehmen.
§ 4 Entstehung des Anspruchs
(1) Der Anspruch auf Gebühren entsteht bei antragsgebundenen Tätigkeiten mit Eingang der An-träge, sonst mit der Benutzung der Anlage oder Einrichtung oder der Durchführung der Tätigkeit. Die Gebühr für Ausbildungsverhältnisse entsteht mit Ablauf der Probezeit des Auszubildenden.
(2) Der Anspruch auf Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
(3) Gebühren und Auslagen sind innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist zu entrichten.
§ 5 Fälligkeit
Gebühren und Auslagen werden mit ihrer Bekanntgabe an den Gebührenschuldner fällig.
§ 6 Mahnung und Beitreibung
(1) Gebühren, die nicht innerhalb der festgesetzten Frist entrichtet worden sind, sind mit einer neuen Zahlungsfrist anzumahnen. In der Mahnung ist der Gebührenschuldner auf die Folgen der Nichtzah-lung innerhalb der neuen Frist hinzuweisen.
(2) Für die Beitreibung von Gebühren gelten die Vorschriften der Beitragsordnung entsprechend.
§ 7 Stundung, Erlass, Niederschlagung
(1) Gebühren und Auslagen können auf Antrag gestundet werden, wenn ihre Zahlung mit erhebli-chen Härten für den Gebührenpflichtigen verbunden ist und der Gebührenanspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.
(2) Gebühren und Auslagen können auf Antrag im Falle einer unbilligen Härte ganz oder teilweise erlassen werden. Im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller Kammerzugehörigen ist an den Begriff der unbilligen Härte ein strenger Maßstab anzulegen.
(3) Gebühren und Auslagen können niedergeschlagen werden, wenn ihre Beitreibung keinen Erfolg verspricht oder wenn Aufwand und Kosten der Beitreibung in einem Missverhältnis zur Gebühren-schuld stehen.
§ 8 Verjährung
Für die Verjährung der Gebühren gelten die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verjährung von Steuern von Einkommen und Vermögen entsprechend.
§ 9 Rechtsbehelfe
(1) Gegen den Gebührenbescheid ist der Widerspruch nach den Bestimmungen der Verwaltungs-gerichtsordnung gegeben. Über den Widerspruch entscheidet die Kammer.
(2) Gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Klage erhoben werden. Die Klage ist gegen die Kammer zu richten.
(3) Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Ziff. 1 Vw GO).
§ 10 Inkrafttreten
Diese Gebührenordnung tritt am 1. Februar 1991 in Kraft.