Rechtsgrundlagen
insbesondere
a) die Bildung von Ausschüssen mit Ausnahme des Berufsbildungsausschusses;
b) die Errichtung von Schiedsgerichten und Einigungsstellen;
c) Vorschriften über die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen und Gutachtern;
d) die Geschäftsordnung;
e) das Finanzstatut (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 8 IHKG);
f) die Wahl der Rechnungsprüfer;
g) die Satzung (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 IHKG);
h) die Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Gebührenordnung (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 IHKG);
i) die Wirtschaftssatzung, in der der Wirtschaftsplan festgestellt und der Maßstab für die Beiträge und Sonderbeiträge festgesetzt werden (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 3, 4 IHKG);
j) die Wahl und Abwahl des Präsidenten und des Präsidiums (§ 6 Abs. 1 IHKG);
k) die Bestellung des Hauptgeschäftsführers (§ 7 Abs. 1 IHKG);
l) die Erteilung der Entlastung (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 IHKG);
m) die Übertragung von Aufgaben auf andere Industrie- und Handelskammern, die Übernahme dieser Aufgaben, die Bildung von öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüssen und die Beteiligung hieran gem. § 10 IHKG sowie die Beteiligung an Einrichtungen nach § 1 Abs. 3b IHKG (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 6 IHKG);
n) die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 7 IHKG);
o) die Errichtung und Schließung von Zweig- und Außenstellen;
p) die Gründung und Beteiligung an Gesellschaften;
q) den Vorschlag der Arbeitgebervertreter für den Berufsbildungsausschuss;
r) die wesentlichen personalwirtschaftlichen Grundsätze, insbesondere die allgemeinen Grundsätze der Gehaltsfindung;
s) Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten;
t) der Entzug von Ehrenmitgliedschaften und Ehrenrechten;
u) die Erstellung und Änderung von Compliance-Richtlinien.
§ 7 Präsidium
(1) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, einem 1. und einem 2. Vizepräsidenten sowie bis zu sieben weiteren Präsidialmitgliedern. Sie werden von der Vollversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer ihrer Wahlperiode gewählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Präsidiumsmitglieds kann eine außerordentliche Nachwahl für die restliche Wahlperiode erfolgen. Die Wiederwahl von Präsidiumsmitgliedern ist zulässig. Der Präsident kann einmal - im Falle einer Nachwahl nach Satz 3 oder im Falle einer kürzeren als in § 1 Satz 1 der Wahlordnung geregelten Wahlperiode der Vollversammlung zweimal - wiedergewählt werden. Die Vollversammlung kann in gesonderten Verfahren mit einer Mehrheit von jeweils zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder die Abberufung von Präsident, Vizepräsidenten oder Präsidiumsmitgliedern beschließen, sofern ein entsprechender Antrag zuvor gemäß § 6 Abs. 2 S. 3 auf die Tagesordnung gesetzt wurde.
(2) Das Präsidium bereitet die Beratungen der Vollversammlung vor und kontrolliert die Durchführung ihrer Beschlüsse, soweit es diese Aufgaben nicht dem Präsidenten oder dem Hauptgeschäftsführer überträgt. Das Präsidium beschließt über die Angelegenheiten der IHK, soweit Gesetz oder Satzung diese Aufgaben nicht der Vollversammlung, dem Berufsbildungsausschuss oder dem Hauptamt vorbehalten. Duldet die Beschlussfassung über eine Angelegenheit wegen ihrer Dringlichkeit keinen Aufschub, so kann über sie das Präsidium an Stelle der an sich zuständigen Vollversammlung beschließen, soweit es sich dabei nicht um eine durch § 4 Abs. 2 S. 2 IHKG oder § 5 Abs. 2 dieser Satzung der ausschließlichen Zuständigkeit der Vollversammlung vorbehaltene Aufgabe handelt. Der Vollversammlung ist in ihrer nächsten ordentlichen Sitzung darüber zu berichten.
(3) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Für die Abstimmung im Präsidium gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 7 S.1. Über die Beschlüsse und die Sitzung des Präsidiums ist eine Niederschrift aufzunehmen. Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann das Präsidium auch im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn kein Mitglied widerspricht. Der Präsident kann Mitgliedern des Präsidiums die Möglichkeit einräumen, ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilzunehmen. Er kann auch zu einer Sitzung einladen, die ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird. Die Einladung zu einer Sitzung nach Satz 6 und 7 muss Hinweise zum technischen Zugang und zur Authentifizierung enthalten, § 6a Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Das Präsidium erfüllt die ihm obliegenden Aufgaben bis zur Wahl eines neuen Präsidiums durch die Vollversammlung.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 15. Dezember 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 24. Januar 1991 in der Fassung vom 28. November 2007 außer Kraft.
Satzung der Industrie- und Handelskammer Potsdam
Satzung der Industrie- und Handelskammer Potsdam in der Fassung vom 30. November 2011, zuletzt geändert am 11. April 2024.
§ 1 Name, Sitz, Region
(1) Die Industrie- Handelskammer (IHK) führt die Bezeichnung „Industrie- und Handelskammer Potsdam“. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und führt ein öffentliches Siegel.
(2) Sie hat ihren Sitz in Potsdam und umfasst die Landkreise Oberhavel, Ostprignitz-Ruppin, Havelland, Potsdam-Mittelmark, Prignitz, Teltow-Fläming sowie die kreisfreien Städte Potsdam und Brandenburg an der Havel.
(2) Sie hat ihren Sitz in Potsdam und umfasst die Landkreise Oberhavel, Ostprignitz-Ruppin, Havelland, Potsdam-Mittelmark, Prignitz, Teltow-Fläming sowie die kreisfreien Städte Potsdam und Brandenburg an der Havel.
§ 2 Aufgaben
Die Industrie- und Handelskammer hat die Aufgaben:
(1) das Gesamtinteresse der ihr zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirkes, einschließlich der Gesamtverantwortung der gewerblichen Wirtschaft, die auch Ziele einer nachhaltigen Entwicklung umfassen kann, auf regionaler, nationaler, europäischer und internationaler Ebene wahrzunehmen,
(2) für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft ihres Bezirkes zu wirken,
(3) für die Wahrung von Anstand und Sitte der ehrbaren Kaufleute, einschließlich deren sozialer und gesellschaftlicher Verantwortung, zu wirken
und dabei stets die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen. Im Rahmen ihrer Aufgaben hat die Industrie- und Handelskammer insbesondere
(1) durch Vorschläge, Gutachten und Berichte die Behörden zu unterstützen und zu beraten,
(2) das Recht, zu den im Gesamtinteresse der ihr zugehörigen Gewerbetreibenden liegenden wirtschaftspolitischen Angelegenheiten ihres Bezirkes in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren sowie gegenüber der Öffentlichkeit Stellung zu nehmen.
(1) das Gesamtinteresse der ihr zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirkes, einschließlich der Gesamtverantwortung der gewerblichen Wirtschaft, die auch Ziele einer nachhaltigen Entwicklung umfassen kann, auf regionaler, nationaler, europäischer und internationaler Ebene wahrzunehmen,
(2) für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft ihres Bezirkes zu wirken,
(3) für die Wahrung von Anstand und Sitte der ehrbaren Kaufleute, einschließlich deren sozialer und gesellschaftlicher Verantwortung, zu wirken
und dabei stets die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen. Im Rahmen ihrer Aufgaben hat die Industrie- und Handelskammer insbesondere
(1) durch Vorschläge, Gutachten und Berichte die Behörden zu unterstützen und zu beraten,
(2) das Recht, zu den im Gesamtinteresse der ihr zugehörigen Gewerbetreibenden liegenden wirtschaftspolitischen Angelegenheiten ihres Bezirkes in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren sowie gegenüber der Öffentlichkeit Stellung zu nehmen.
§ 3 Organe
Organe der IHK unbeschadet der Regelung des Berufsbildungsgesetzes sind:
• die Vollversammlung
• das Präsidium
• der Präsident
• der Hauptgeschäftsführer
• der Berufsbildungsausschuss im Rahmen der in § 79 Berufsbildungsgesetz genannten Aufgaben.
• das Präsidium
• der Präsident
• der Hauptgeschäftsführer
• der Berufsbildungsausschuss im Rahmen der in § 79 Berufsbildungsgesetz genannten Aufgaben.
§ 4 Vollversammlung
(1) Die Vollversammlung besteht aus 75 unmittelbar und bis zu 8 mittelbar hinzugewählten Mitgliedern. Die Mitglieder der Vollversammlung werden in allgemeiner, gleicher, freier und geheimer Wahl für jeweils fünf Jahre gewählt. Die Einzelheiten der Wahl der Mitglieder sowie die Dauer und vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft regelt die Wahlordnung.
(2) Die Mitglieder der Vollversammlung sind ehrenamtliche Vertreter der Gesamtheit der IHK-Zugehörigen und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
(3) Die Mitglieder der Vollversammlung haben über alle Mitteilungen, Tatsachen und Verhandlungen, die ihrer Natur nach vertraulich sind, Stillschweigen zu bewahren. Sie sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit vom Präsidenten hierzu und zu einer objektiven Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu verpflichten.
(4) Die Mitglieder der Vollversammlung achten die Grundsätze des ehrbaren Kaufmanns und sind dem Leitbild der IHK Potsdam verpflichtet.
(2) Die Mitglieder der Vollversammlung sind ehrenamtliche Vertreter der Gesamtheit der IHK-Zugehörigen und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
(3) Die Mitglieder der Vollversammlung haben über alle Mitteilungen, Tatsachen und Verhandlungen, die ihrer Natur nach vertraulich sind, Stillschweigen zu bewahren. Sie sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit vom Präsidenten hierzu und zu einer objektiven Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu verpflichten.
(4) Die Mitglieder der Vollversammlung achten die Grundsätze des ehrbaren Kaufmanns und sind dem Leitbild der IHK Potsdam verpflichtet.
§ 5 Aufgaben der Vollversammlung
(1) Die Vollversammlung bestimmt die Richtlinien der IHK-Arbeit und beschließt über alle Fragen, die für die IHK-zugehörige gewerbliche Wirtschaft oder die Arbeit der IHK von grundsätzlicher Bedeutung sind.
(2) Der ausschließlichen Beschlussfassung durch die Vollversammlung unterliegen:
(2) Der ausschließlichen Beschlussfassung durch die Vollversammlung unterliegen:
insbesondere
a) die Bildung von Ausschüssen mit Ausnahme des Berufsbildungsausschusses;
b) die Errichtung von Schiedsgerichten und Einigungsstellen;
c) Vorschriften über die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen und Gutachtern;
d) die Geschäftsordnung;
e) das Finanzstatut (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 8 IHKG);
f) die Wahl der Rechnungsprüfer;
g) die Satzung (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 IHKG);
h) die Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Gebührenordnung (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 IHKG);
i) die Wirtschaftssatzung, in der der Wirtschaftsplan festgestellt und der Maßstab für die Beiträge und Sonderbeiträge festgesetzt werden (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 3, 4 IHKG);
j) die Wahl und Abwahl des Präsidenten und des Präsidiums (§ 6 Abs. 1 IHKG);
k) die Bestellung des Hauptgeschäftsführers (§ 7 Abs. 1 IHKG);
l) die Erteilung der Entlastung (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 IHKG);
m) die Übertragung von Aufgaben auf andere Industrie- und Handelskammern, die Übernahme dieser Aufgaben, die Bildung von öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüssen und die Beteiligung hieran gem. § 10 IHKG sowie die Beteiligung an Einrichtungen nach § 1 Abs. 3b IHKG (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 6 IHKG);
n) die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 7 IHKG);
o) die Errichtung und Schließung von Zweig- und Außenstellen;
p) die Gründung und Beteiligung an Gesellschaften;
q) den Vorschlag der Arbeitgebervertreter für den Berufsbildungsausschuss;
r) die wesentlichen personalwirtschaftlichen Grundsätze, insbesondere die allgemeinen Grundsätze der Gehaltsfindung;
s) Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten;
t) der Entzug von Ehrenmitgliedschaften und Ehrenrechten;
u) die Erstellung und Änderung von Compliance-Richtlinien.
(3) Die Vollversammlung kann aus Ihren Reihen um die Wirtschaft verdiente Persönlichkeiten zu Ehrenmitgliedern der Vollversammlung auf Lebenszeit ernennen. Die Ehrenmitglieder sind berechtigt, an Sitzungen der Vollversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen.
(4) Die Vollversammlung kann einen ehemaligen Präsidenten zum Ehrenpräsidenten ernennen. Dieser ist berechtigt, den Titel Ehrenpräsident zu führen und an den Sitzungen der Vollversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen.
(4) Die Vollversammlung kann einen ehemaligen Präsidenten zum Ehrenpräsidenten ernennen. Dieser ist berechtigt, den Titel Ehrenpräsident zu führen und an den Sitzungen der Vollversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen.
§ 6 Sitzungen und Beschlüsse der Vollversammlung
(1) Die Vollversammlung wird vom Präsidenten nach Bedarf, mindestens jedoch dreimal jährlich, einberufen. Sie muss vom Präsidenten unverzüglich einberufen werden, wenn ein Viertel ihrer Mitglieder es unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.
(2) Die Einladung der Vollversammlung erfolgt schriftlich oder elektronisch, mindestens zwei Wochen vor der Sitzung und unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Tagesordnung stellt der Präsident gemeinsam mit dem Hauptgeschäftsführer auf. Anträge von Mitgliedern der Vollversammlung sind spätestens vier Wochen vor der nächsten Sitzung der IHK mitzuteilen, damit sie auf die Tagesordnung gesetzt werden können.
(3) Außerhalb der Tagesordnung dürfen Anträge und Eingaben in einer Sitzung nur behandelt werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder der Vollversammlung zustimmen.
(4) Die Mitglieder der Vollversammlung sollen grundsätzlich an allen, mindestens jedoch an zwei der drei jährlich stattfindenden ordentlichen Sitzungen teilnehmen. Im Falle der Verhinderung haben sie dies rechtzeitig mitzuteilen. Eine Vertretung ist unzulässig.
(5) Den Vorsitz der Vollversammlung führt der Präsident, bei Verhinderung der 1. Vizepräsident, bei dessen Verhinderung der 2. Vizepräsident, bei dessen Verhinderung das dienstälteste Mitglied des Präsidiums. Die Sitzungen der Vollversammlung sind in der Regel mitgliederöffentlich. Über Ausnahmen entscheidet das Präsidium.
(6) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn zu Beginn der Sitzung mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sie gilt solange als beschlussfähig, wie nicht ein Mitglied vor einer Beschlussfassung beantragt, die Beschlussfähigkeit festzustellen. Sollte wegen Beschlussunfähigkeit eine weitere Sitzung mit der gleichen Tagesordnung erforderlich sein, kann diese nach einer mindestens halbstündigen Unterbrechung im Anschluss an die erste einberufene Sitzung stattfinden, sofern in der Einladung zu dieser auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde. Die Vollversammlung ist dann unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
(7) Für eine Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse zur Änderung der Satzung und Wahlordnung erfordern die Mehrheit von zwei Drittel der Anwesenden. Bei der Besetzung von Ämtern, um die sich mehrere Kandidaten bewerben, ist derjenige Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(8) Beschlussfassungen erfolgen in der Regel durch Handzeichen. Namentliche oder geheime Abstimmungen erfolgen auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Anwesenden. Die Wahl beziehungsweise Abwahl von Präsident, Vizepräsidenten oder Präsidiumsmitgliedern sowie der Beschluss über die Bestellung beziehungsweise Abberufung des Hauptgeschäftsführers erfolgen in geheimer Abstimmung. Alle Abstimmungen einschließlich der Wahlen können auch unter Zuhilfenahme elektronischer Abstimmungssysteme durchgeführt werden. Das verwendete System muss dem Stand der Technik entsprechen und auch geheime Wahlen und Abstimmungen gewährleisten.
(9) In besonders begründeten Ausnahmefällen kann auf Vorschlag des Präsidiums ein Beschluss der Vollversammlung auch auf schriftlichem oder elektronischem Wege herbeigeführt werden. Zur Beschlussfassung bedarf es der Zustimmung von mindestens der Hälfte der Mitglieder.
(10) Über die Sitzung der Vollversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollanten zu unterzeichnen ist.
(2) Die Einladung der Vollversammlung erfolgt schriftlich oder elektronisch, mindestens zwei Wochen vor der Sitzung und unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Tagesordnung stellt der Präsident gemeinsam mit dem Hauptgeschäftsführer auf. Anträge von Mitgliedern der Vollversammlung sind spätestens vier Wochen vor der nächsten Sitzung der IHK mitzuteilen, damit sie auf die Tagesordnung gesetzt werden können.
(3) Außerhalb der Tagesordnung dürfen Anträge und Eingaben in einer Sitzung nur behandelt werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder der Vollversammlung zustimmen.
(4) Die Mitglieder der Vollversammlung sollen grundsätzlich an allen, mindestens jedoch an zwei der drei jährlich stattfindenden ordentlichen Sitzungen teilnehmen. Im Falle der Verhinderung haben sie dies rechtzeitig mitzuteilen. Eine Vertretung ist unzulässig.
(5) Den Vorsitz der Vollversammlung führt der Präsident, bei Verhinderung der 1. Vizepräsident, bei dessen Verhinderung der 2. Vizepräsident, bei dessen Verhinderung das dienstälteste Mitglied des Präsidiums. Die Sitzungen der Vollversammlung sind in der Regel mitgliederöffentlich. Über Ausnahmen entscheidet das Präsidium.
(6) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn zu Beginn der Sitzung mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sie gilt solange als beschlussfähig, wie nicht ein Mitglied vor einer Beschlussfassung beantragt, die Beschlussfähigkeit festzustellen. Sollte wegen Beschlussunfähigkeit eine weitere Sitzung mit der gleichen Tagesordnung erforderlich sein, kann diese nach einer mindestens halbstündigen Unterbrechung im Anschluss an die erste einberufene Sitzung stattfinden, sofern in der Einladung zu dieser auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde. Die Vollversammlung ist dann unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
(7) Für eine Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse zur Änderung der Satzung und Wahlordnung erfordern die Mehrheit von zwei Drittel der Anwesenden. Bei der Besetzung von Ämtern, um die sich mehrere Kandidaten bewerben, ist derjenige Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(8) Beschlussfassungen erfolgen in der Regel durch Handzeichen. Namentliche oder geheime Abstimmungen erfolgen auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Anwesenden. Die Wahl beziehungsweise Abwahl von Präsident, Vizepräsidenten oder Präsidiumsmitgliedern sowie der Beschluss über die Bestellung beziehungsweise Abberufung des Hauptgeschäftsführers erfolgen in geheimer Abstimmung. Alle Abstimmungen einschließlich der Wahlen können auch unter Zuhilfenahme elektronischer Abstimmungssysteme durchgeführt werden. Das verwendete System muss dem Stand der Technik entsprechen und auch geheime Wahlen und Abstimmungen gewährleisten.
(9) In besonders begründeten Ausnahmefällen kann auf Vorschlag des Präsidiums ein Beschluss der Vollversammlung auch auf schriftlichem oder elektronischem Wege herbeigeführt werden. Zur Beschlussfassung bedarf es der Zustimmung von mindestens der Hälfte der Mitglieder.
(10) Über die Sitzung der Vollversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollanten zu unterzeichnen ist.
§ 6a Virtuelle Teilnahme an Sitzungen und Beschlussfassungen der Vollversammlungen
(1) Das Präsidium kann beschließen, Mitgliedern der Vollversammlung die Möglichkeit einzuräumen, ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilzunehmen. Es kann auch beschließen, dass die Sitzung ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird. Ein Beschluss nach Satz 1 oder 2 kann auch außerhalb einer Sitzung in Textform gefasst werden.
(1) Das Präsidium kann beschließen, Mitgliedern der Vollversammlung die Möglichkeit einzuräumen, ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilzunehmen. Es kann auch beschließen, dass die Sitzung ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird. Ein Beschluss nach Satz 1 oder 2 kann auch außerhalb einer Sitzung in Textform gefasst werden.
(2) Die Einladung zu einer Sitzung nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 muss ergänzend zu § 6 Abs. 2 Hinweise zum technischen Zugang und zur Authentifizierung enthalten. Die Zugangsdaten müssen rechtzeitig vor der Sitzung zur Verfügung gestellt werden. Die Mitglieder der Vollversammlung sind verpflichtet, Daten über Zugang und Authentifizierung zur elektronischen Kommunikation unter Verschluss zu halten und keinem Dritten zugänglich zu machen.
(3) In der Sitzung nach Absatz 1 muss technisch sichergestellt sein, dass die im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmenden Mitglieder während der Sitzung Anwesenheits-, Rede-, Antrags- und Stimmrecht ausüben können. Die Gültigkeit von Beschlüssen und Wahlen der Vollversammlung wird über die in § 5 Abs. 4 der Wahlordnung geregelten Gründe hinaus auch nicht dadurch berührt, dass durch eine technische Störung einzelne Mitglieder der Vollversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation in der Wahrnehmung der in Satz 1 geregelten Rechte beeinträchtigt sind, soweit nach § 6 Abs. 6 nicht die Beschlussfähigkeit entfällt.
(4) In Sitzungen nach Absatz 1 soll die Beschlussfassung unter Zuhilfenahme elektronischer Abstimmungssysteme nach § 6 Abs. 8 durchgeführt werden.
(5) Für Sitzungen der Vollversammlung nach Absatz 1 Satz 2 entscheidet das Präsidium darüber, wie die Mitgliederöffentlichkeit der Sitzung gem. § 6 Abs. 5 S. 2 herzustellen ist, soweit nicht bereits nach § 6b Abs. 1 die Mitgliederöffentlichkeit hergestellt ist.
(3) In der Sitzung nach Absatz 1 muss technisch sichergestellt sein, dass die im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmenden Mitglieder während der Sitzung Anwesenheits-, Rede-, Antrags- und Stimmrecht ausüben können. Die Gültigkeit von Beschlüssen und Wahlen der Vollversammlung wird über die in § 5 Abs. 4 der Wahlordnung geregelten Gründe hinaus auch nicht dadurch berührt, dass durch eine technische Störung einzelne Mitglieder der Vollversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation in der Wahrnehmung der in Satz 1 geregelten Rechte beeinträchtigt sind, soweit nach § 6 Abs. 6 nicht die Beschlussfähigkeit entfällt.
(4) In Sitzungen nach Absatz 1 soll die Beschlussfassung unter Zuhilfenahme elektronischer Abstimmungssysteme nach § 6 Abs. 8 durchgeführt werden.
(5) Für Sitzungen der Vollversammlung nach Absatz 1 Satz 2 entscheidet das Präsidium darüber, wie die Mitgliederöffentlichkeit der Sitzung gem. § 6 Abs. 5 S. 2 herzustellen ist, soweit nicht bereits nach § 6b Abs. 1 die Mitgliederöffentlichkeit hergestellt ist.
§ 6b Technische Übertragungen und Aufzeichnungen von Bild und Ton
(1) Sitzungen der Vollversammlung dürfen unbeschadet von § 6a Abs. 1 zur Herstellung der Mitgliederöffentlichkeit nach § 6 Abs. 5 S. 2 über das Internet nur zugänglich gemacht werden, wenn dies in einer Geschäftsordnung oder einem entsprechenden Beschluss der Vollversammlung für die Dauer der Wahlperiode grundsätzlich zugelassen wird. Die Entscheidung für die einzelne Sitzung trifft das Präsidium. Für die Behandlung von Tagesordnungspunkten in nichtöffentlicher Sitzung ist die Übertragung nach Satz 1 zu unterbrechen. Der Präsident hat jeweils Beginn und Ende bzw. Unterbrechung der Übertragung anzukündigen. Das Nähere kann die Vollversammlung in einer Geschäftsordnung oder einem entsprechenden Beschluss regeln.
(2) Sitzungen der Vollversammlung dürfen durch die IHK nur dann aufgezeichnet und gespeichert werden, wenn dies in der Geschäftsordnung oder einem entsprechenden Beschluss zum Zweck der Protokollierung grundsätzlich zugelassen wird. Der Präsident hat Beginn, Unterbrechung und Beendigung der Aufzeichnung anzukündigen. Soweit ein Mitglied der Vollversammlung beantragt, den eigenen Redebeitrag nicht aufzuzeichnen, ist insoweit die Aufzeichnung zu unterbrechen. Die Aufnahme darf Dritten nicht zur Verfügung gestellt werden und ist nach Genehmigung des Sitzungsprotokolls zu löschen.
(3) Sitzungen der Vollversammlung und deren Übertragung dürfen durch Vollversammlungsmitglieder oder Dritte weder aufgezeichnet noch gespeichert werden.
(1) Sitzungen der Vollversammlung dürfen unbeschadet von § 6a Abs. 1 zur Herstellung der Mitgliederöffentlichkeit nach § 6 Abs. 5 S. 2 über das Internet nur zugänglich gemacht werden, wenn dies in einer Geschäftsordnung oder einem entsprechenden Beschluss der Vollversammlung für die Dauer der Wahlperiode grundsätzlich zugelassen wird. Die Entscheidung für die einzelne Sitzung trifft das Präsidium. Für die Behandlung von Tagesordnungspunkten in nichtöffentlicher Sitzung ist die Übertragung nach Satz 1 zu unterbrechen. Der Präsident hat jeweils Beginn und Ende bzw. Unterbrechung der Übertragung anzukündigen. Das Nähere kann die Vollversammlung in einer Geschäftsordnung oder einem entsprechenden Beschluss regeln.
(2) Sitzungen der Vollversammlung dürfen durch die IHK nur dann aufgezeichnet und gespeichert werden, wenn dies in der Geschäftsordnung oder einem entsprechenden Beschluss zum Zweck der Protokollierung grundsätzlich zugelassen wird. Der Präsident hat Beginn, Unterbrechung und Beendigung der Aufzeichnung anzukündigen. Soweit ein Mitglied der Vollversammlung beantragt, den eigenen Redebeitrag nicht aufzuzeichnen, ist insoweit die Aufzeichnung zu unterbrechen. Die Aufnahme darf Dritten nicht zur Verfügung gestellt werden und ist nach Genehmigung des Sitzungsprotokolls zu löschen.
(3) Sitzungen der Vollversammlung und deren Übertragung dürfen durch Vollversammlungsmitglieder oder Dritte weder aufgezeichnet noch gespeichert werden.
§ 7 Präsidium
(1) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, einem 1. und einem 2. Vizepräsidenten sowie bis zu sieben weiteren Präsidialmitgliedern. Sie werden von der Vollversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer ihrer Wahlperiode gewählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Präsidiumsmitglieds kann eine außerordentliche Nachwahl für die restliche Wahlperiode erfolgen. Die Wiederwahl von Präsidiumsmitgliedern ist zulässig. Der Präsident kann einmal - im Falle einer Nachwahl nach Satz 3 oder im Falle einer kürzeren als in § 1 Satz 1 der Wahlordnung geregelten Wahlperiode der Vollversammlung zweimal - wiedergewählt werden. Die Vollversammlung kann in gesonderten Verfahren mit einer Mehrheit von jeweils zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder die Abberufung von Präsident, Vizepräsidenten oder Präsidiumsmitgliedern beschließen, sofern ein entsprechender Antrag zuvor gemäß § 6 Abs. 2 S. 3 auf die Tagesordnung gesetzt wurde.
(2) Das Präsidium bereitet die Beratungen der Vollversammlung vor und kontrolliert die Durchführung ihrer Beschlüsse, soweit es diese Aufgaben nicht dem Präsidenten oder dem Hauptgeschäftsführer überträgt. Das Präsidium beschließt über die Angelegenheiten der IHK, soweit Gesetz oder Satzung diese Aufgaben nicht der Vollversammlung, dem Berufsbildungsausschuss oder dem Hauptamt vorbehalten. Duldet die Beschlussfassung über eine Angelegenheit wegen ihrer Dringlichkeit keinen Aufschub, so kann über sie das Präsidium an Stelle der an sich zuständigen Vollversammlung beschließen, soweit es sich dabei nicht um eine durch § 4 Abs. 2 S. 2 IHKG oder § 5 Abs. 2 dieser Satzung der ausschließlichen Zuständigkeit der Vollversammlung vorbehaltene Aufgabe handelt. Der Vollversammlung ist in ihrer nächsten ordentlichen Sitzung darüber zu berichten.
(3) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Für die Abstimmung im Präsidium gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 7 S.1. Über die Beschlüsse und die Sitzung des Präsidiums ist eine Niederschrift aufzunehmen. Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann das Präsidium auch im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn kein Mitglied widerspricht. Der Präsident kann Mitgliedern des Präsidiums die Möglichkeit einräumen, ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilzunehmen. Er kann auch zu einer Sitzung einladen, die ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird. Die Einladung zu einer Sitzung nach Satz 6 und 7 muss Hinweise zum technischen Zugang und zur Authentifizierung enthalten, § 6a Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Das Präsidium erfüllt die ihm obliegenden Aufgaben bis zur Wahl eines neuen Präsidiums durch die Vollversammlung.
§ 8 Präsident
(1) Der Präsident vertritt als oberster Repräsentant des Ehrenamtes in Vertretung der Vollversammlung die Interessen der IHK-Mitglieder gegenüber Politik, Verwaltung und Mitgliedschaft.
(2) Der Präsident oder in seinem Auftrag der Hauptgeschäftsführer beruft die Sitzungen des Präsidiums und der Vollversammlung ein.
(3) Der Präsident ist vollberechtigtes Mitglied aller Ausschüsse mit Ausnahme des Berufsbildungsausschusses.
(1) Der Präsident vertritt als oberster Repräsentant des Ehrenamtes in Vertretung der Vollversammlung die Interessen der IHK-Mitglieder gegenüber Politik, Verwaltung und Mitgliedschaft.
(2) Der Präsident oder in seinem Auftrag der Hauptgeschäftsführer beruft die Sitzungen des Präsidiums und der Vollversammlung ein.
(3) Der Präsident ist vollberechtigtes Mitglied aller Ausschüsse mit Ausnahme des Berufsbildungsausschusses.
§ 9 Ehrenamtliche Mitarbeit in der Industrie- und Handelskammer Potsdam
Die Mitglieder der Vollversammlung, des Präsidiums und der Ausschüsse nehmen ihre Aufgaben, soweit gesetzlich nicht anders geregelt, ehrenamtlich wahr. Die Übernahme dieser Ehrenämter ist freiwillig. Bare Auslagen können auf Antrag und Nachweis erstattet werden. Für die Erstattung von Reisekosten findet das Bundesreisekostengesetz Anwendung.
Die Mitglieder der Vollversammlung, des Präsidiums und der Ausschüsse nehmen ihre Aufgaben, soweit gesetzlich nicht anders geregelt, ehrenamtlich wahr. Die Übernahme dieser Ehrenämter ist freiwillig. Bare Auslagen können auf Antrag und Nachweis erstattet werden. Für die Erstattung von Reisekosten findet das Bundesreisekostengesetz Anwendung.
§ 10 Hauptgeschäftsführer
(1) Der Hauptgeschäftsführer wird von der Vollversammlung bestellt und ist dieser verantwortlich. Er ist verpflichtet, die Meinungsbildung und Entscheidung der Organe der IHK vorzubereiten.
(2) Das Präsidium entscheidet über den Anstellungsvertrag des Hauptgeschäftsführers. Sein Anstellungsvertrag wird vom Präsidenten und den Vizepräsidenten unterzeichnet.
(3) Der Hauptgeschäftsführer leitet die Geschäfte der IHK und ist für die ordnungsgemäße Erfüllung der Kammeraufgaben verantwortlich. Er ist Dienststellenleiter im Sinne von § 7 Abs. 1 PersVG Bbg. Er ist berechtigt, an allen Sitzungen der Vollversammlung, des Präsidiums, der Ausschüsse und der Arbeitskreise teilzunehmen. Er veranlasst nach seinem Ermessen die Teilnahme weiterer Mitarbeiter an diesen Sitzungen.
(4) Der Hauptgeschäftsführer ist Dienstvorgesetzter der Mitarbeiter der IHK. Ebenso ist er der Beauftragte für die Wirtschaftsführung. Er bedarf einer eigenen Entlastung, insbesondere hinsichtlich seiner Wirtschaftsführung.
(5) Die Vertretung des Hauptgeschäftsführers wird durch eine gemeinsame Entscheidung des Präsidenten und des Hauptgeschäftsführers geregelt.
(1) Der Hauptgeschäftsführer wird von der Vollversammlung bestellt und ist dieser verantwortlich. Er ist verpflichtet, die Meinungsbildung und Entscheidung der Organe der IHK vorzubereiten.
(2) Das Präsidium entscheidet über den Anstellungsvertrag des Hauptgeschäftsführers. Sein Anstellungsvertrag wird vom Präsidenten und den Vizepräsidenten unterzeichnet.
(3) Der Hauptgeschäftsführer leitet die Geschäfte der IHK und ist für die ordnungsgemäße Erfüllung der Kammeraufgaben verantwortlich. Er ist Dienststellenleiter im Sinne von § 7 Abs. 1 PersVG Bbg. Er ist berechtigt, an allen Sitzungen der Vollversammlung, des Präsidiums, der Ausschüsse und der Arbeitskreise teilzunehmen. Er veranlasst nach seinem Ermessen die Teilnahme weiterer Mitarbeiter an diesen Sitzungen.
(4) Der Hauptgeschäftsführer ist Dienstvorgesetzter der Mitarbeiter der IHK. Ebenso ist er der Beauftragte für die Wirtschaftsführung. Er bedarf einer eigenen Entlastung, insbesondere hinsichtlich seiner Wirtschaftsführung.
(5) Die Vertretung des Hauptgeschäftsführers wird durch eine gemeinsame Entscheidung des Präsidenten und des Hauptgeschäftsführers geregelt.
§ 11 Mitarbeiter
Der Präsident und der Hauptgeschäftsführer entscheiden gemeinsam über die Anstellung der direkt dem Hauptgeschäftsführer unterstellten leitenden Mitarbeiter; die Anstellung der übrigen Mitarbeiter obliegt allein dem Hauptgeschäftsführer. Alle Anstellungsverhältnisse sind durch schriftliche Verträge zu regeln.
Der Präsident und der Hauptgeschäftsführer entscheiden gemeinsam über die Anstellung der direkt dem Hauptgeschäftsführer unterstellten leitenden Mitarbeiter; die Anstellung der übrigen Mitarbeiter obliegt allein dem Hauptgeschäftsführer. Alle Anstellungsverhältnisse sind durch schriftliche Verträge zu regeln.
§ 12 Ausschüsse
(1) Die Vollversammlung kann zu ihrer Unterstützung bei der Behandlung bestimmter Aufgabenbereiche oder besonderer Angelegenheiten Ausschüsse mit beratender Funktion errichten. Die Ausschüsse berichten der Vollversammlung regelmäßig. Die Vollversammlung beruft für die Dauer ihrer Amtszeit die Mitglieder der Ausschüsse und kann dabei auch Personen berufen, die nicht zur Vollversammlung wählbar sind. Sie kann auch Stellvertreter für die Ausschussmitglieder berufen. Ausschussmitglieder können durch Beschluss der Vollversammlung abberufen werden.
(2) Die Mitglieder der Ausschüsse nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr. Sie haben über vertrauliche Mitteilungen, Tatsachen und Verhandlungen Stillschweigen zu bewahren. Die Ausschussvorsitzenden werden von den Mitgliedern der Ausschüsse gewählt, sie sollen an den Sitzungen der Vollversammlung teilnehmen, soweit nicht eine Ausnahme von der Öffentlichkeit der Vollversammlung nach § 6 Abs. 5 S. 3 durch das Präsidium entschieden wurde. Die Ausschussvorsitzenden können nach Verabschiedung der Positionen durch die Vollversammlung diese in Abstimmung mit dem Hauptamt auch gegenüber Dritten kommunizieren.
(2a) Der Ausschussvorsitzende kann Mitgliedern des Ausschusses die Möglichkeit einräumen, ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilzunehmen. Er kann auch zu einer Sitzung einladen, die ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird. Die Einladung zu einer Sitzung nach Satz 1 oder 2 muss Hinweise zum technischen Zugang und zur Authentifizierung enthalten, § 6a Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Die Mitglieder des Präsidiums, der Hauptgeschäftsführer oder von ihm benannte Mitarbeiter sind berechtigt, an Ausschusssitzungen teilzunehmen.
(4) Die IHK errichtet gemäß § 77 des Berufsbildungsgesetzes einen Berufsbildungsausschuss. Das Verfahren und die Aufgaben richten sich nach den §§ 77 bis 80 des Berufsbildungsgesetzes. Die Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes bleiben von den Absätzen 1 bis 3 unberührt.
(1) Die Vollversammlung kann zu ihrer Unterstützung bei der Behandlung bestimmter Aufgabenbereiche oder besonderer Angelegenheiten Ausschüsse mit beratender Funktion errichten. Die Ausschüsse berichten der Vollversammlung regelmäßig. Die Vollversammlung beruft für die Dauer ihrer Amtszeit die Mitglieder der Ausschüsse und kann dabei auch Personen berufen, die nicht zur Vollversammlung wählbar sind. Sie kann auch Stellvertreter für die Ausschussmitglieder berufen. Ausschussmitglieder können durch Beschluss der Vollversammlung abberufen werden.
(2) Die Mitglieder der Ausschüsse nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr. Sie haben über vertrauliche Mitteilungen, Tatsachen und Verhandlungen Stillschweigen zu bewahren. Die Ausschussvorsitzenden werden von den Mitgliedern der Ausschüsse gewählt, sie sollen an den Sitzungen der Vollversammlung teilnehmen, soweit nicht eine Ausnahme von der Öffentlichkeit der Vollversammlung nach § 6 Abs. 5 S. 3 durch das Präsidium entschieden wurde. Die Ausschussvorsitzenden können nach Verabschiedung der Positionen durch die Vollversammlung diese in Abstimmung mit dem Hauptamt auch gegenüber Dritten kommunizieren.
(2a) Der Ausschussvorsitzende kann Mitgliedern des Ausschusses die Möglichkeit einräumen, ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilzunehmen. Er kann auch zu einer Sitzung einladen, die ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird. Die Einladung zu einer Sitzung nach Satz 1 oder 2 muss Hinweise zum technischen Zugang und zur Authentifizierung enthalten, § 6a Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Die Mitglieder des Präsidiums, der Hauptgeschäftsführer oder von ihm benannte Mitarbeiter sind berechtigt, an Ausschusssitzungen teilzunehmen.
(4) Die IHK errichtet gemäß § 77 des Berufsbildungsgesetzes einen Berufsbildungsausschuss. Das Verfahren und die Aufgaben richten sich nach den §§ 77 bis 80 des Berufsbildungsgesetzes. Die Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes bleiben von den Absätzen 1 bis 3 unberührt.
§ 13 Rechtsgeschäftliche und gerichtliche Vertretung der IHK
(1) Der Präsident und der Hauptgeschäftsführer vertreten gemeinsam die IHK rechtsgeschäftlich und gerichtlich. Sie sind, soweit Gesetz und Satzung dem nicht entgegenstehen, an die Beschlüsse der Vollversammlung und des Präsidiums gebunden.
(2) Der Präsident kann bei Verhinderung durch einen von ihm beauftragten Vizepräsidenten, der Hauptgeschäftsführer durch seinen Vertreter vertreten werden.
(3) Der Präsident und der Hauptgeschäftsführer sowie bei ihrer Verhinderung ihre Vertreter sind berechtigt, einem Mitarbeiter der Kammer oder einem Dritten Vollmacht zur Vertretung der IHK auf bestimmten Sachgebieten zu erteilen.
(4) In Angelegenheiten der laufenden Verwaltung ist der Hauptgeschäftsführer allein vertretungsberechtigt; er kann bei seiner Verhinderung durch seinen Vertreter oder einen sonstigen von ihm benannten Mitarbeiter der IHK vertreten werden.
(5) In Angelegenheiten, die den Hauptgeschäftsführer betreffen, wird die IHK von dem Präsidenten und den Vizepräsidenten gemeinsam vertreten.
(1) Der Präsident und der Hauptgeschäftsführer vertreten gemeinsam die IHK rechtsgeschäftlich und gerichtlich. Sie sind, soweit Gesetz und Satzung dem nicht entgegenstehen, an die Beschlüsse der Vollversammlung und des Präsidiums gebunden.
(2) Der Präsident kann bei Verhinderung durch einen von ihm beauftragten Vizepräsidenten, der Hauptgeschäftsführer durch seinen Vertreter vertreten werden.
(3) Der Präsident und der Hauptgeschäftsführer sowie bei ihrer Verhinderung ihre Vertreter sind berechtigt, einem Mitarbeiter der Kammer oder einem Dritten Vollmacht zur Vertretung der IHK auf bestimmten Sachgebieten zu erteilen.
(4) In Angelegenheiten der laufenden Verwaltung ist der Hauptgeschäftsführer allein vertretungsberechtigt; er kann bei seiner Verhinderung durch seinen Vertreter oder einen sonstigen von ihm benannten Mitarbeiter der IHK vertreten werden.
(5) In Angelegenheiten, die den Hauptgeschäftsführer betreffen, wird die IHK von dem Präsidenten und den Vizepräsidenten gemeinsam vertreten.
§ 14 Wirtschaftsführung
(1) Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
(2) Der Hauptgeschäftsführer bereitet im Einvernehmen mit dem Präsidium den Wirtschaftsplan vor. Der Präsident und der Hauptgeschäftsführer überwachen die Einhaltung des von der Vollversammlung festgestellten Wirtschaftsplanes.
(3) Die Vollversammlung stellt den Wirtschaftsplan fest und wählt aus ihrer Mitte jeweils zwei Rechnungsprüfer für die Prüfung des Jahresabschlusses. Die ehrenamtlichen Rechnungsprüfer nehmen an den Sitzungen des Haushalts- und Beitragsausschusses sowie an den Abschlussbesprechungen mit der Rechnungsprüfungsstelle teil.
(4) Das Präsidium hat für jedes Geschäftsjahr der Vollversammlung Rechnung zu legen und um seine Entlastung sowie die Entlastung des Hauptgeschäftsführers nachzusuchen. Die Rechnungsprüfer berichten der Vollversammlung vor der Beschlussfassung über die Entlastung über das Ergebnis ihrer Prüfung.
(1) Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
(2) Der Hauptgeschäftsführer bereitet im Einvernehmen mit dem Präsidium den Wirtschaftsplan vor. Der Präsident und der Hauptgeschäftsführer überwachen die Einhaltung des von der Vollversammlung festgestellten Wirtschaftsplanes.
(3) Die Vollversammlung stellt den Wirtschaftsplan fest und wählt aus ihrer Mitte jeweils zwei Rechnungsprüfer für die Prüfung des Jahresabschlusses. Die ehrenamtlichen Rechnungsprüfer nehmen an den Sitzungen des Haushalts- und Beitragsausschusses sowie an den Abschlussbesprechungen mit der Rechnungsprüfungsstelle teil.
(4) Das Präsidium hat für jedes Geschäftsjahr der Vollversammlung Rechnung zu legen und um seine Entlastung sowie die Entlastung des Hauptgeschäftsführers nachzusuchen. Die Rechnungsprüfer berichten der Vollversammlung vor der Beschlussfassung über die Entlastung über das Ergebnis ihrer Prüfung.
§ 15 Behandlung von Rechtsvorschriften
Rechtsvorschriften der IHK Potsdam werden im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht. Sie treten, soweit sie keine abweichende Regelung enthalten, am Tag nach Veröffentlichung in Kraft. Ohne Relevanz für eine ordnungsgemäße Veröffentlichung können Bekanntmachungen zusätzlich im IHK-Magazin sowie im Internet unter www.ihk-potsdam.de erfolgen.
Rechtsvorschriften der IHK Potsdam werden im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht. Sie treten, soweit sie keine abweichende Regelung enthalten, am Tag nach Veröffentlichung in Kraft. Ohne Relevanz für eine ordnungsgemäße Veröffentlichung können Bekanntmachungen zusätzlich im IHK-Magazin sowie im Internet unter www.ihk-potsdam.de erfolgen.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 15. Dezember 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 24. Januar 1991 in der Fassung vom 28. November 2007 außer Kraft.