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Gesetz zur Ergänzung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in Brandenburg


vom 13. September 1991 (GV.BB. S. 440), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. November 1998 (GVBl. I/98 S. 218/219).

§ 1
(1) Industrie- und Handelskammern bestehen in Cottbus, Frankfurt (Oder) und Potsdam.

(2) Neue Industrie- und Handelskammern werden durch Gesetz errichtet.

(3) Bestehende Industrie- und Handelskammern können durch Rechtsverordnung des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums zusammengeschlossen werden, wenn dies zur besseren Durchführung der Kammeraufgaben geboten ist. Der Zusammenschluss erfolgt entweder durch Neubildung einer Industrie- und Handelskammer oder dadurch, dass eine oder mehrere Industrie- und Handelskammern von einer anderen Industrie- und Handelskammer aufgenommen werden. Die neu gebildete oder die aufnehmende Industrie- und Handelskammer ist Rechtsnachfolgerin der an der Neubildung beteiligten oder der aufgenommenen Industrie- und Handelskammern.

(4) Die Bezirke der bestehenden Industrie- und Handelskammern werden durch Rechtsverordnung des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums festgelegt. Sie können durch Rechtsverordnung geändert werden, wenn dies zur besseren Durchführung der Kammeraufgaben oder zur Wahrung der Deckungsgleichheit mit den Grenzen der kommunalen Gebietskörperschaften geboten ist. Zwischen den beteiligten Industrie- und Handelskammern soll eine Vermögensauseinandersetzung stattfinden; im Streitfall entscheidet das für Wirtschaft zuständige Ministerium.

(5) In den Rechtsverordnungen nach den Abs. 3 und 4 sind die erforderlichen Übergangsregelungen, insbesondere zur vorläufigen Weitergeltung des Satzungsrechts, über die Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidiums und der Geschäftsführung sowie über die Wahl der Vollversammlung zu treffen.

(6) Das Recht der Industrie- und Handelskammern, Sitz und Namen mit Genehmigung des die Aufsicht über die Industrie- und Handelskammer führenden Ministeriums in der Satzung abweichend von § 1 Abs. 1 festzulegen, bleibt unberührt.

§ 2
(1) Die Aufsicht über die Industrie- und Handelskammern führt das für Wirtschaft zuständige Ministerium (Aufsichtsbehörde).

(2) Die Aufsichtsbehörde kann, falls andere Aufsichtsmittel nicht ausreichen, die Vollversammlung auflösen, wenn sich die Industrie- und Handelskammer trotz zweimaliger Aufforderung nicht im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften verhält. Innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Auflösung ist eine Neuwahl vorzunehmen.
Das bisherige Präsidium führt die Geschäfte bis zum Amtsantritt des neuen Präsidiums fort und bereitet die Neuwahl der Vollversammlung vor. Die Aufsichtsbehörde kann einen Beauftragten einsetzen, der die Befugnisse der Vollversammlung, des Präsidiums oder beider ausübt.

§ 3
Die Finanzämter sind verpflichtet, der Industrie- und Handelskammer auf Anforderung die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Besteuerungsgrundlagen mitzuteilen. Diese trägt die anfallenden Verwaltungskosten.

§ 4
(1) Die Industrie- und Handelskammern ziehen ihre Beiträge, Sonderbeiträge und Gebühren selbst ein.

(2) Die kreisfreien Städte und die Landkreise sind Vollstreckungsbehörden für die Beitreibung rückständiger Beiträge, Sonderbeiträge und Gebühren. Uneinbringliche Beitreibungskosten (Gebühren, Auslagen und Kostenbeiträge) sind von der Auftrag gebenden Industrie- und Handelskammer zu zahlen.

§ 5
(1) Auf die Rechnungslegung der Industrie- und Handelskammern sind sinngemäß die Grundsätze anzuwenden, die für das staatliche Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen gelten. Die Industrie- und Handelskammern geben sich eine Haushalts-, Kassen- und Rechnungslegungsordnung, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.

(2) Die Aufsichtsbehörde bestimmt durch Rechtsverordnung die Rechnungsprüfungsstelle.

(3) Die Haushalts- und Wirtschaftsprüfung der Industrie- und Handelskammern unterliegt nicht der allgemeinen Prüfung durch den Landesrechnungshof.

§ 6
Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Industrie- und Handelskammer findet nicht statt.

§ 7
Die Industrie- und Handelskammern sind berechtigt, im Rahmen des § 36 der Gewerbeordnung und der hierzu ergangenen Vorschriften Sachverständige zu bestallen und zu vereidigen.

§ 8
Die Industrie- und Handelskammern sind berechtigt, ein Dienstsiegel zu führen. Die Vorschriften über die Führung des Landessiegels bleiben unberührt.

§ 9
Dieses Gesetz trat am 14. Oktober 1991 in Kraft.